OLG Köln verpflichtet RTL zur Offenlegung von Werbeeinnahmen
Die Geschäftsführerin einer Filmproduktionsfirma hatte vielfach mit der RTL News GmbH zusammengearbeitet, was zu einer Veröffentlichung der von der Klägerin produzierten Inhalte durch die RTL Television GmbH führte. Als Vergütung wurden der Urheberin Pauschalbeträge ausgezahlt, die ihrer Auffassung nach unter dem üblichen Niveau liegen. Daher will sie nun eine angemessene Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG erreichen, wozu im Rahmen einer Stufenklage die Offenlegung sämtlicher mit den Produktionen erzielten wirtschaftlichen Vorteile – vor allem die erzielten Werbeeinnahmen – eingefordert wurde.
Der Fairnessparagraph § 32a UrhG
Das Urheberrecht kennt den sogenannten Fairnessparagraphen auf den sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin stützt. In diesem ist geregelt, dass Urheber:innen von dem Anderen eine Nachvergütung verlangen können, wenn die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes unverhältnismäßig zur Gegenleistung für die Gewährung der Nutzungsrechte sind.
Auf diese Vorschrift bezogen sich bereits andere Urheber:innen, um eine entsprechende Nachvergütung bei Produkten zu erwirken, die den erwarteten Erfolg übertrafen. So konnte sich der Kameramann Jost Vacano im Streit um „Das Boot“ bereits in einem Verfahren, das bis vor den BGH ging, durchsetzen. Auch der Schriftsteller Thomas Brussig bekam unlängst vor dem LG Hamburg Recht.
Die Entscheidung des OLG
Konkret ging es in dieser Stufe der Klage darum, dass ein Auskunftsanspruch aus §§ 32e Abs. 1 Nr. 1, 32d UrhG festgestellt wird. Dies hatte zunächst das LG Köln erstinstanzlich (Urt. v. 14.05.2024, Az.: 14 O 308/22) erkannt und wurde nun durch das OLG Köln (Urt. v. 15.11.2024, Az.: 6 U 60/24) bestätigt. Dabei wurde erklärt, dass unter die finanziellen Erträge und Vorteile auch die Werbeeinnahmen fallen, bei denen ein hinreichender Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Produktion besteht.
Die Frage nach einer konkreten Zuordnung von Werbeeinnahmen zu bestimmten Sendungen beschäftigt Rechtswissenschaftler schon länger. So gibt es Stimmen, die eine solche Verknüpfung und den damit verbundenen Auskunftsanspruch ablehnen, weil verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, z.B. der erzielte Marktanteil oder das in der Vergangenheit gesendete Programm.
Das OLG Köln hat sich hingegen der Gegenseite angeschlossen und zum Zusammenhang ausgeführt, dass die Preisbildung für Werbeeinnahmen sich an den Einschaltquoten und einer Zuordnung zu tages- sowie tageszeitabhängigen Werbeslots orientiert. Es sei also ein gewichtiger Punkt für die wirtschaftliche Valuation der entsprechenden urheberrechtlichen Verwertung daran festzumachen, dass die Sender um die wertvollen Werbeslots beliebte und publikumswirksame Sendungen platzieren. Weiterhin führte es an, dass der BGH die Grundsätze für Auskunftsansprüche bezüglich Werbeeinnahmen in einem Schadensersatzprozess auch in der Entscheidung zu „Das Boot“ für anwendbar hielt. Das Gericht betonte außerdem, dass ein zeitlicher Zusammenhang zu der Werbung bestehe, die unmittelbar vor und nach der Sendung sowie in deren Pausen gezeigt würde.
Weiterhin wurde eine Ablehnung der Auskunftsansprüche als unverhältnismäßig diskutiert. Aufgrund einer fehlenden Beweisführung seitens RTL wurde dies allerdings abgelehnt. Ebenso bestünden auch keine zureichenden Geheimhaltungsinteressen.
Das Gericht hat eine Revision zum BGH nicht zugelassen. Das Urteil des OLG Köln ist noch nicht rechtskräftig, allerdings könnte eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Als Nächstes wird zu erwarten sein, wie die Klägerin den tatsächliche Ausgleichsanspruch in einem zweiten Verfahren anstrengt.