Rechtsanwalt Alexander Wagner im Interview über Tortenmacher ohne Eintragung in die Handwerksrolle

17. Juni 2024
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Weiße Süßigkeiten mit Kokossplittern

Unser Rechtsanwalt Alexander Wagner erläutert im Exklusiv-Interview gegenüber "Das Magazin für Konditorei und Café", welche Konsequenzen der Verkauf von Kuchen und Torten ohne Eintragung in die Handwerksrolle haben kann. Dabei zeigt er ein mögliches Vorgehen von Mitbewerbern auf.

Rechtsanwalt Alexander Wagner berät im Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Er betont: „Wer beispielsweise Kuchen, Torten und Cupcakes gewerblich vertreiben möchte, muss bei der Handwerkskammer in der Regel in die Handwerksrolle eingetragen sein. Wer das nicht ist, begeht einen Wettbewerbsverstoß, aber keine Straftat.“ Es könne eine Abmahnung erfolgen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert werden. Sollte der Gegner darauf keine Unterlassungserklärung abgeben, kann danach auf Unterlassung geklagt werden. „Ob ein Eintrag in der Handwerksrolle vorhanden ist, lässt sich bei der Handwerkskammer erfragen, die auskunftspflichtig ist“, so Rechtsanwalt Wagner.

 

Zwar bestehe nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch, dessen Höhe sich aber kaum beziffern lasse.

 

„Ein betroffener Konditor könnte sich einen Anwalt nehmen und eine Abmahnung aussprechen, da hat er aber das Kostenrisiko. Wenn der Verfahrensgegner beispielsweise insolvent ist, bekommt der Anspruchsteller seine Kosten im Ergebnis nicht erstattet, auch wenn die Abmahnung grundsätzlich erfolgreich wäre“, sagt Rechtsanwalt Wagner. Der Konditor könne den illegalen Tortenverkäufer auch der Wettbewerbszentrale oder Wettbewerbsvereinen melden, die solche Verstöße hartnäckig verfolgten. „Das muss man im Einzelfall abwägen.“

 

Zum gerichtlichen Verfahren könne es dann kommen, wenn der Gegner außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgibt. Gibt der Gegner eine Unterlassungserklärung ab und verstößt gegen diese, dann kann eine Vertragsstrafe gefordert werden. Wird ein gerichtliches Verfahren geführt, in dem der Gegner zur Unterlassung verurteilt wird, und befolgt dieser die daraus folgende gerichtliche Anordnung nicht, drohe ein Ordnungsgeld, damit er sich ans Urteil hält.

 

Mehrfachabmahnungen, wo zum Beispiel mehrere Konditoren denselben Rechtsverstoß gegen denselben Gegner geltend machen, seien nicht möglich. „Es ist nicht möglich sich gegen einen Gegner zu koordinieren, dann können Ansprüche unzulässig sein“, betont Rechtsanwalt Wagner. Das sei Rechtsmissbrauch. „Jeder muss alleine vorgehen. Dazu gibt es Grundsatzurteile“.

 

Grundsätzlich entstehe durch einen Schwarzmarkt immer denen ein Schaden, die sich rechtskonform verhalten. Es komme aber immer darauf an wie groß der Schwarzmarkt und damit der Schaden für den einzelnen ist, um zu entscheiden, ob beziehungsweise wie man dagegen vorgehen möchte und welchen Aufwand man für sinnvoll hält.

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