RTL muss Werbeeinnahmen offenlegen

07. Oktober 2025
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Mädchen vor Fernseher

Die Fernsehproduzentin monierte, dass die von RTL gezahlten Beträge deutlich unter den üblichen Vergütungen liegen würden. Diese seien nicht ausreichend, um die Miturheber der Produktionen angemessen zu bezahlen. Sowohl vor dem BGH als auch vor dem BVerfG scheiterte RTL damit, die Offenlegung von Werbeeinnahmen an die Klägerin zu verhindern. Da die Produzentin weiterhin auf die Auskunft wartet, beantragte sie kürzlich Zwangshaft.

RTL muss seine Werbeeinahmen offenlegen.

Das Entertainment-Unternehmen muss Auskunft darüber geben, wie viel Geld bei der Ausstrahlung von Werbung während einer Fernsehsendung generiert wurde. Der Fall könnte als Präzedenzfall Auswirkungen auf die gesamte private TV-Branche haben und viele Kreative dazu bewegen, Auskunft über die Werbeeinnahmen im Umfeld ihrer Beiträge zu verlangen.

 

Hintergrund

Der Fall könnte als Präzedenzfall Auswirkungen auf die gesamte private TV-Branche haben und viele Kreative dazu bewegen, Auskunft über die Werbeeinnahmen im Umfeld ihrer Beiträge zu verlangen.

Konkret geht es um Produktionen der Filmemacherin Jana Bernhardt, die auf RTL ausgestrahlt wurden. Nach ihren eigenen Angaben geht es um zu niedrige, nicht branchenübliche Honorare für mehrere investigative Reportagen, die Jana Bernhardt mit ihrer Leipziger Firma produziert hatte.

Sie will nun wissen, wie viel der Sender mit der Werbung vor, während und unmittelbar nach Ausstrahlung der Filme eingenommen hat. Grund dafür ist der urheberrechtliche sogenannte Fairnessparagraf, § 32a Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hiernach besteht für Urberber:innen ein Anspruch auf Nachvergütung, wenn Dritte mit ihrem Werk Erträge und Vorteile erzielen, die sich als unverhältnismäßig im Vergleich zur ursprünglichen Vergütung erweisen – beispielsweise, wenn dieses unerwartet so erfolgreich wird, dass die Autorin im Vergleich dazu ursprünglich nur ein zu geringes Honorar erhalten hat.

Um als Urheber jedoch den Anspruch geltend machen zu können, muss ihrerseits zunächst ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einnahmen erstritten und durchgesetzt werden. Denn erst wenn Klarheit über die Höhe der Gesamteinnahmen des Werkes besteht, kann eine entsprechende Nachvergütung verlangt werden.

 

Verfahrensgang

Das Urheber Anrecht auf Auskunft über Werbeeinnahmen, die Medien mit ihren Produktionen erzielen, haben, hatte das OLG Köln bereits in der Vergangenheit entschieden. Argumentiert wurde damit, dass die Auskunftserteilung für RTL nicht unverhältnismäßig aufwendig sei und ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Wert des Films und der Werbung, die bei der Ausstrahlung gezeigt wurde, bestehe. Denn das OLG sah es als gegeben, dass sich die Preisbildung für Werbung an den Einschaltquoten orientiere und höhere Einschaltquoten höhere Werbeeinnahmen versprächen.

Revision hatte das OLG nicht zugelassen, wogegen sich RTL per Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wandte. Da dieser weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten erkannte, wies der Gerichtshof sie zurück. Das Urteil des OLG ist damit rechtskräftig und RTL muss die Werbeeinnahmen offenlegen.

Auch eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist laut RTL nun ebenfalls gescheitert. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.

David (oder in diesem Fall besser Jana) gegen Goliath fand nun nach einem fünfjährigen, mehrstufigen Rechtsstreit gegen RTL, trotz Zweifeln an der tatsächlichen Zahlungsbereitschaft des Privatsender-Giganten, ein für die Produzentin glückliches Ende.

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