Störerhaftung für öffentliches WLAN wird abgeschafft: Netzsperren anstatt Abmahnkosten
Die Bundesregierung einigte sich auf eine Änderung des Telemediengesetzes und der Bundestag verabschiedete dieses Gesetz nunmehr. Wesentliche Regelungen sind, dass ein Betreiber eines (öffentlichen) WLAN von einer Behörde nicht verpflichtet werden darf, vor Gewährung des Zugangs die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen. Selbstverständlich können WLAN-Anbieter auch weiterhin Einschränkungen für den Zugang zu Ihrem Netzwerk vornehmen – sofern sie dies eben selbst wünschen. Allerdings haftet der WLAN-Anbieter im Falle eines ungeschützten Netzwerks nicht mehr auf Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und Abmahnkosten, falls sein Anschluss dazu missbraucht wird, um beispielsweise Urheberrechtsverletzungen oder andere Rechtsverstöße zu begehen. Er kann jedoch im Nachgang zu einer Schutzrechtsverletzung dazu verpflichtet werden, bestimmte Informationen im Netz zu sperren, um die Wiederholung der vorangegangen Rechtsverletzung zu verhindern.
Unklar bleibt u. a. jedoch, wie konkret das Sperrverlangen der Rechteinhaber sein muss, in welcher Tiefe das Sperrverlangen durch den WLAN-Anbieter geprüft werden muss und kann und schließlich, auf welche Art und Weise dem Sperrverlangen nachgekommen werden soll. Ferner wird kritisiert, dass es zu einer vollkommenen Anonymisierung der Nutzer kommt, sodass es schwerer werden kann, Straftaten aufzuklären, welche über ein offenes WLAN vorgenommen werden.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Gesetz die Betreiber eines öffentlichen WLAN tatsächlich von der Haftung freispricht. Die Gesetzesbegründung ist dahingehend jedenfalls eindeutig. Jedoch hat dies auch in der Vergangenheit die Gerichte nicht davon abgehalten, unter strenger Anwendung des Gesetzeswortlauts, den Anbieter eines öffentlichen WLAN in die Haftung zu nehmen. Nunmehr ist im Gesetzesentwurf auch lediglich aufgenommen, dass „Behörden“ den Anbietern eines öffentlichen WLAN keine Einschränkungen seines Zugangs auferlegen dürfen. Allerdings wird dies regelmäßig nicht durch „Behörden“, sondern durch „Gerichte“ entschieden.