Streit um zweisekündiges Sample erreicht Bundesverfassungsgericht

26. November 2015
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Darstellung von Schallwellen an einem Bildschirm mit Reglern darunter

Der Streit zwischen den Gründern der Musikgruppe „Kraftwerk“ und HipHop-Produzent Moses Pehlham geht in eine neue Runde. Bereits seit 1997 streiten die Musiker über die nicht authorisierte Verwendung eines zweisekündigen Tonbandschnippsels aus dem „Kraftwerk“-Titel „Metall auf Metall“. Nun beschäftigt sich auch das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit des sogenannten „Sampling“.

Pehlham hatte gegen Ende der neunziger Jahre eine zweisekündige Rhythmussequenz aus dem „Kraftwerk“-Stück entnommen und nach einer geringfügigen Bearbeitung als Endlosschleife im Hintergrund des Songs „Nur mir“ von Sabrina Setlur verwendet. Die Gruppe „Kraftwerk“ sah darin eine Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller und hatte in Folge dessen auf Unterlassung und Schadensersatz, sowie Herausgabe der streitgegenständlichen Tonträger geklagt. Mit Erfolg.

Der Bundesgerichthof hatte auch bei kleinsten Ausschnitten einen Eingriff in das Leistungsschutzrechts gemäß § 85 I S. 1 UrhG angenommen, sofern es sich nicht um eine erlaubte freie Benutzung gemäß § 24 I UrhG handelt. Eine solche Ausnahme kommt jedoch nur in Betracht, wenn die kopierte Sequenz nicht in gleicher Art und Weiße nachgespielt werden kann. Dies wäre Pehlham nach Auffassung der Karlsruher Richter jedoch unproblematisch möglich gewesen.

Mit der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht wendet sich Pehlham nun gegen die zivilrechtlichen Urteile. Er sieht sich durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 III S. 1 GG verletzt. Das Recht auf freie Entfaltung eines Künstlers überwiege dem geringfügigen Eingriff des Samplings in die Rechte der Tonträgerhersteller, da diese dadurch keine wirtschaftlichen Nachteile zu befürchten hätten.

Weiter richtet sich der Musikproduzent auch gegen das für eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG notwendige Kriterium der Nachspielbarkeit. Musikschaffenden werde durch die mangelnde Bestimmtheit des Kriteriums unmöglich, Titel aus der Vergangenheit aufzugreifen und musikalisch zu verarbeiten. Dabei sei es widersprüchlich das verwendete Sample selbst herzustellen,  da gerade damit sämtlicher Bezug auf das Original zerstört werde.

Die Verhandlung läuft ab dem 25. November 2015. Wir halten sie über den weiteren Verfahrensverlauf selbstverständlich auf dem Laufenden.

 

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