Verantwortlichkeit für Drittinhalte auf Websites: Vorlagefrage um den „Gefällt mir“-Button vor dem EuGH
Bei dem Fall handelt es sich konkret um einen Online-Händler für Modeartikel, auf dessen Website ein „Gefällt mir“-Button eingebunden ist. Wird die Website besucht, sendet der Browser automatisch eine Reihe von Informationen an Facebook. Insbesondere wird von der Gegenseite, einer Verbraucherzentrale, kritisiert, dass diese Informationsübermittlung auch erfolgt, wenn der „Gefällt mir“-Button vom Nutzer nicht angeklickt wird. Dem EuGH wurde nun mitunter die Frage vorgelegt, ob der Website-Betreiber ein „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ist.
Die Einschätzung des Generalanwalts
Nach Ansicht des Generalanwalts ist der Website-Betreiber als mitverantwortlich anzusehen. Dies wird unter anderem damit begründet, dass die Richtlinie weit auszulegen ist und der Online-Händler deswegen erfasst sei. Außerdem hat der Online-Händler es Facebook ermöglicht, personenbezogene Daten zu erlangen, wobei es unschädlich ist, dass der Händler selbst keinen Zugriff auf die weitergegebenen Daten hat. Eine Beschränkung der Verantwortlichkeit wird jedoch vorgenommen: der Online-Händler sei nur für jene Verarbeitungsvorgänge verantwortlich, für die er einen Beitrag zur Datenverarbeitung leiste.
Außerdem stellt Bobek fest, dass der Website-Betreiber verpflichtet ist, den Besucher zumindest über die Datenverarbeitung zu informieren und ferner auch eine Einwilligung einzuholen. Das Erfordernis einer Einwilligung hängt jedoch auch davon ab, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 aufseiten der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorliegt. Dieses Interesse muss gegen die Rechte der Nutzer abgewogen werden.