Werbung für „kostenloses“ Girokonto trotz Gebühr für die Ausstellung der Girokarte ist irreführend

22. Januar 2019
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Versteckte Kosten und Gebühren sind umso ärgerlicher, wenn in der betreffenden Werbung mit „kostenlos“ geworben wird. Deswegen untersagte das Landgericht Düsseldorf einer Bank, ein Girokonto als kostenlos zu bewerben, wenn zwar die Kontoführung kostenfrei ist, allerdings für die Ausstellung der Girokarte Kosten in Höhe von 9,50 Euro anfallen.

In der Werbung für „das kostenlose apoGirokonto“ der Deutschen Apotheker und Ärztebank wurden diverse Leistungen als kostenlos beworben, wie unter anderem das Geldabheben an 18.300 Geldautomaten. Auch wäre die Kontoführung selbst kostenlos. Allerdings wird von der Bank für die Ausstellung der Girokarte ein Betrag von 9,50 Euro pro Kalenderjahr erhoben.

Das Landgericht Düsseldorf gab nun in seinem Urteil vom 07.12.2018 (Az.: 38 O 84/18) der Wettbewerbszentrale Recht, die die entsprechende Werbung als wettbewerbswidrig kritisiert. Irreführend sei die Werbung deshalb, weil der Verbraucher aufgrund der wiederholten Betonung der Kostenlosigkeit damit rechne, dass auch die Ausstellung der Karte kostenfrei ist. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Unterstellung, dass es sich bei dem Adressatenkreis um Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau handelt.

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