Verkauf auf Amazon darf von Hersteller untersagt werden
Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken geklagt, weil diese der Händlerin untersagt hatte, die Rucksäcke über den Amazon-Marketplace zum Verkauf anzubieten. Ebenso hatte die Herstellerin der Händlerin verboten die Markenrucksäcke bei Preissuchmaschinen zu bewerben. Das sei jedoch kartellrechtswidrig, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe. Preissuchmaschinen dienen in den Augen der Verbraucher vor allem zum Auffinden von Händlern, welche das gesuchte Produkt anbieten, nicht nur dem unmittelbaren Verkauf.
Anders sieht es jedoch bei dem Vertrieb über den Amazon-Marketplace aus: ein Hersteller von Markenprodukten dürfe zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Produkte weitervertrieben werden. Es überwiege dann das Interesse des Herstellers an einer guten Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Auf dem Marketplace erscheinen selbst Produktangebote von Händlershops nicht als ein Angebot des Fachhändlers, sondern als eines von Amazon. Da der Hersteller zu Amazon aber keine Vertragsbeziehung unterhält und auch sonst keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von Amazon habe, könne man dem Hersteller nicht zumuten, dass ihm Amazon als Händler untergeschoben werde.