Verkauf auf Amazon darf von Hersteller untersagt werden

07. Januar 2016
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Mann beim Online-Shopping mit dem Tablet auf der Couch

Ein Hersteller von Markenprodukten darf Händlern untersagen, seine Produkte über den Amazon-Marketplace zu vertreiben. Auf Preisvergleichsportalen hingegen darf der Hersteller die Werbung des Händlers für seine Produkte nicht untersagen. Dies entschied der Kartellsenat des OLG Frankfurt a.M. in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.12.2015 – Aktenzeichen 11 U 84/14 (Kart) – Rucksäcke; vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2014, 2-3 O 158/13).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken geklagt, weil diese der Händlerin untersagt hatte, die Rucksäcke über den Amazon-Marketplace zum Verkauf anzubieten. Ebenso hatte die Herstellerin der Händlerin verboten die Markenrucksäcke bei Preissuchmaschinen zu bewerben. Das sei jedoch kartellrechtswidrig, da für diese Wettbewerbsbeschränkung keine Rechtfertigung bestehe. Preissuchmaschinen dienen in den Augen der Verbraucher vor allem zum Auffinden von Händlern, welche das gesuchte Produkt anbieten, nicht nur dem unmittelbaren Verkauf.

Anders sieht es jedoch bei dem Vertrieb über den Amazon-Marketplace aus: ein Hersteller von Markenprodukten dürfe zum Schutz der Marke steuern, unter welchen Bedingungen seine Produkte weitervertrieben werden. Es überwiege dann das Interesse des Herstellers an einer guten Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke. Auf dem Marketplace erscheinen selbst Produktangebote von Händlershops nicht als ein Angebot des Fachhändlers, sondern als eines von Amazon. Da der Hersteller zu Amazon aber keine Vertragsbeziehung unterhält und auch sonst keinen Einfluss auf das Geschäftsgebaren von Amazon habe, könne man dem Hersteller nicht zumuten, dass ihm Amazon als Händler untergeschoben werde.

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