Vorratsdatenspeicherung vor Großer Kammer des EuGHs
Die Gründe warum sich der EuGH nun noch einmal mit den Grundsätzen der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt, dürften vielfältig sein. Hauptursache ist wohl allerdings der Druck, den einige Mitgliedsstaaten ausüben. Diese fordern eine Klarstellung der Kompetenzverteilung für das Sicherheitsrecht, welche aktuell noch auf europäischer Ebene liegt. Ob diese jedoch nicht viel eher auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollte und diese somit selbst über sicherheitsrechtliche Aspekte und somit die Problematik der Vorratsdatenspeicherung entscheiden können, soll die Große Kammer nun am 13. September entscheiden.
Vorratsdatenspeicherung in Deutschland
In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich noch ein Thema. Auch weil der EuGH in mehreren vorausgehenden Entscheidungen schon umfassende Vorgaben dazu gemacht hat. Kurz gesagt: Die unbegrenzte und anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie ist durch die Abwehr von terroristischen Angriffen oder für die Verfolgung von schweren Straftaten ausnahmsweise gerechtfertigt. Letztendlich soll es bei der Datenauswertung auf eine Absicherung ankommen, die beispielsweise in Form eines Richtervorbehalts erfolgen kann.
Aktuell ist die Speicherpflicht aufgrund einer Entscheidung des OVG NRW in Deutschland allerdings ausgesetzt
Erneute Verhandlungen
Die Gründe warum sich der EuGH nun noch einmal mit den Grundsätzen der Vorratsdatenspeicherung beschäftigt, dürften vielfältig sein. Hauptursache ist wohl allerdings der Druck, den einige Mitgliedsstaaten ausüben. Diese fordern eine Klarstellung der Kompetenzverteilung für das Sicherheitsrecht, welche aktuell noch auf europäischer Ebene liegt. Ob diese jedoch nicht viel eher auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollte und diese somit selbst über sicherheitsrechtliche Aspekte und somit die Problematik der Vorratsdatenspeicherung entscheiden können, soll die Große Kammer nun am 13. September entscheiden.