Apfelsaft ohne Karlsruher Apfel ist kein „Karlsruher Apfelsaft“
Um den Umsatz ihrer Produkte zu steigern, greifen Unternehmen immer wieder auf teils sehr kreative, teils aber auch – insbesondere rechtlich gesehen – fragwürdige Werbepraktiken zurück. Neben der werbewirksamen Hervorhebung besonders teurer oder prestigeträchtiger Komponenten, rückt vor allem auch die Bezeichnung als „regionales Produkt“ in den Vordergrund. Erwecken allerdings in diesem Zusammenhang ein Produkt oder seine Zutaten beim Verbraucher den Eindruck, aus einer bestimmten Region zu stammen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, so ist dies jedenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Auch ein Unternehmen, dass unter anderem Apfelsaft vertreibt, nahm es mit der Etikettierung nicht allzu genau. So bewarb es seinen Apfelsaft als „Der Karlsruher Apfelsaft“, obwohl sich in dem Saft kein Apfel aus Karlsruhe oder der Region befand.
Das Unternehmen gab auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wegen irreführender Werbung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings ist ein Vorgehen gegen solche Mogelpackungen nicht immer so einfach, da der Begriff „regional“ keinen echten Schutz genießt und mitunter deshalb auch nicht klar definiert ist. Ist eine Werbeaussage jedoch – wie in dem geschilderten Fall – ganz offensichtlich unrichtig, so kann die Verbraucherzentrale hiergegen vorgehen.