Kein Urheberrechtsverstoß durch den Autor des Udo-Lindenberg-Musicals „Hinterm Horizont“

18. August 2015
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Schwarze Musiknoten auf einem weißen Hintergrund Pressemitteilung zum Urteil des KG Berlin vom 20.4.2015; Az.: 24 U 3/14

Das Libretto des Udo-Lindenberg-Musicals „Hinterm Horizont“ stellt kein Plagiat dar und es liegt keine unfreie Bearbeitung des Werkes vor. Szenen und Textpassagen, die urheberrechtlich geschützt sind, wurden in dem Libretto nicht übernommen. Die Verwendung einzelner Ideen reicht für eine Urheberrechtsverletzung gerade nicht aus.

Kammergericht Berlin

Pressemitteilung Nr. 19/2015 zum Urteil vom 20. April 2015

Az.: 24 U 3/14

Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont“, das seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz“ gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.

Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical „Hinterm Horizont“.

Der Kläger sieht sich in seinen Urheberrechten verletzt und hat Klage erhoben u.a. gegen die Gesellschaft, die das Theater am Potsdamer Platz betreibt, gegen den Autor und gegen Udo Lindenberg. Der Kläger möchte als Miturheber genannt und an den wirtschaftlichen Erträgen des Musicals beteiligt werden; insoweit begehrt er im Rahmen einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über die Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen, die jeweilige Besucheranzahl etc., um auf der Grundlage dieser Auskunft seine finanziellen Forderungen berechnen zu können.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Über die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hatte der 24. Zivilsenat des Kammergerichts heute zu entscheiden. Bereits in der mündlichen Verhandlung gab der Senat nach vorläufiger Beratung zu erkennen, dass die Berufung voraussichtlich erfolglos bleiben würde. Es liege keine unfreie Bearbeitung des Werks des Klägers vor. Textpassagen bzw. Szenen oder Dialoge, die nach dem Urheberrecht schutzwürdig seien, habe der Beklagte zu 3) in sein Libretto nicht übernommen. Die bloße Verwendung einzelner Ideen reiche für eine Verletzung des Urheberrechts nicht aus. Es handele sich insoweit nicht um eine eigene geistige Schöpfung des Klägers, da die wesentlichen Elemente des Musicals, nämlich die Liebesbeziehung eines zukünftigen Rockstars zu einer Kommunistin, das legendäre Konzert 1983 in dem Palast der Republik und der Mauerfall, in der Biographie des Musikers vorhanden oder zumindest angelegt bzw. in der historischen Geschichte begründet seien.

Nach nochmaliger Beratung verkündete der Senat am Schluss der Sitzung ein Urteil, durch das die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

 

 

Kammergericht, Urteil vom 20. April 2015
– 24 U 3/14 –
Landgericht Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2013
– 16 O 486/12

 

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