Online-Buchhändler haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte in E-Books erst ab Kenntnis

07. März 2014
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Urteil des OLG München vom 24.10.2013, Az.: 29 U 885/13

Ein Online-Buchhändler haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte in von ihm vertriebenen E-Books erst ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat und gleichwohl nicht reagiert. Eine anlasslose Pflicht zur Überprüfung auf Rechtsverletzungen trifft den Buchhändler gerade nicht.

Oberlandesgericht München

Urteil vom 24.10.2013

Az.: 29 U 885/13

In dem Rechtsstreit

K.,

– Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

A. S.a.r.l.,

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013

für Recht erkannt:

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch aus dem Vertrieb eines urheberrechtsverletzenden elektronischen Buchs (E-Book).

Die Klägerin ist die Enkelin des 1948 verstorbenen Künstlers Karl Valentin, der das Werk Buchbinder Wanninger (vgl. Anlage K 4) verfasst hat.

Die Beklagte und mit ihr verbundene Unternehmen bieten im Internet, etwa unter der Domain amazon.de, Produkte zum Kauf an, so auch E-Books.

Schließt ein Verlag mit der Beklagten einen Vertrag über die Verwertung seiner elektronischen Verlagsprodukte als E-Book, so räumt ihm die Beklagte in ihrem System ein eigenes Verlags-benutzerkonto ein, für das vollautomatisch auf einem systembezogenen Server ein Speicherplatz zur Verfügung gestellt wird, auf welchem der Verlag die zu veröffentlichen Werke nebst Metadaten und Bilddateien selbständig und ohne Zutun der Beklagten ablegen kann. Die Verlagsverzeichnisse auf dem Server werden vollautomatisch routinemäßig auf das Vorhandensein von Dateien überprüft. Vorhandene Dateien unterzieht das System einer vollautomatischen technischen Validitätsprüfung, wobei eine inhaltliche Prüfung nicht stattfindet. Haben die Dateien diese Validitätsprüfung positiv durchlaufen, so werden sie vollautomatisch in ein Portal eingespielt, das es dem Verlag erlaubt, seine Produkte selbständig und ohne Zutun der Beklagten zu verwalten. Ist ein Buch so im Portal zur Veröffentlichung eingestellt worden, wird es in einem weiteren Routine-Suchlauf des Systems automatisiert auf die Verkaufsplattform eingespielt. Der Verlag trifft die Veröffentlichungsentscheidung selbständig und kann im Portal jederzeit den Titel zum Verkauf deaktivieren und wieder aktivieren. Werden E-Books von Verlagen nicht im erforderlichen Dateiformat angeliefert, so erfolgt eine automatische technische Konvertierung der Dateien.

Der Unternehmensverbund der Beklagten vertreibt zudem unter der Bezeichnung Amazon Kindle ein Lesegerät, mit dem E-Books über amazon-Domains heruntergeladen und gelesen werden können.

Der Verlag B. GmbH lieferte an die Beklagte ein E-Book mit dem Titel Bitte warten! Das Wartebuch für Ungeduldige, welches den im Berufungsantrag wiedergegebenen Auszug aus dem Werk Buchbinder Wanninger von Karl Valentin enthielt. Dieses E-Book wurde von der Beklagten in dem von ihr betriebenen Kindle-Shop unter www.amazon.de zum Kauf angeboten und jedenfalls einmal verkauft.

Auf eine Abmahnung der Klägerin (vgl. Anlage K 5) erklärte eine mit der Beklagten im Konzernverbund stehende Gesellschaft, dass die Entfernung des Buchs veranlasst worden sei, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werde (vgl. Anlage K 6).

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei alleinige erbrechtliche Rechtsnachfolgerin Karl Valentins; ausschließliche Online-Nutzungsrechte an dessen Werken seien nicht vergeben worden.

Der auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens des Auszugs aus dem Werk Buchbinder Wanninger gerichteten Klage ist die Beklagte entgegengetreten und hat vorgetragen, dass nicht das E-Book selbst in das Netz gestellt werde, sondern nur das Angebot, dieses käuflich zu erwerben; erst wenn der Kunde über den Kindle-Shop ein bestimmtes E-Book bestellt habe und der Kaufvorgang erfolgreich abgeschlossen sei, werde das gekaufte E-Book von ihr auf das vom Kunden ausgewählte Gerät oder die ausgewählte Applikation geliefert; darin liege kein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG. Im Übrigen setze ein Unterlassungs-anspruch unabhängig davon, auf welche Verletzung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz er gestützt werde, voraus, dass sie – die Beklagte – Täterin, Teilnehmerin oder Störerin sei; daran fehle es im Streitfall.

Mit Urteil vom 29. Januar 2013, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte für die behauptete Rechtsverletzung nicht hafte.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland den nachfolgend abgedruckten Ausschnitt aus dem Werk Buchbinder Wanninger des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet, zugänglich zu machen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:

[Buchbinder Wanninger – Ausschnitt]

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die deutschen Gerichte international zuständig.

Die Beklagte hat ihre im ersten Rechtszug erhobene Rüge der internationalen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte nicht mehr verfolgt, so dass deren internationale Zuständigkeit jedenfalls gemäß Art. 24 Satz 1 Brüssel-I-VO durch rügelose Verhandlung begründet worden ist (vgl. BGH GRUR 2012, 751 – RSS-Feeds Tz. 7).

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht zu.

1. Es kann dahin stehen, ob der Klageantrag die angegriffene Handlungsform verfehlt, weil sich diese nicht als öffentliche Zugänglichmachung i. S. d. § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG, sondern als anders geartete Werknutzung darstellen könnte, etwa als Herstellung eines Vervielfältigungsstücks durch „Lieferung“ des E-Books auf das Gerät des Kunden; denn in den Handlungen der Beklagten liegt keinesfalls eine widerrechtliche Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist.

2. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Verletzer sind sowohl Täter und Teilnehmer einer Verletzungshandlung als auch Dritte, die willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beitragen, wenn sie als Störer angesehen werden können.

Keine dieser Kategorien ist auf die Beklagte anwendbar.

a) Die Beklagte haftet nicht als Täterin einer selbst begangenen Urheberrechtsverletzung.

aa) Grundsätzlich ist als Täter zur Unterlassung verpflichtet, wer die Verletzung eines Immaterialgüterrechts als absoluten Rechts selbst begeht (vgl. BGH GRUR 2011, 1018 – Online-Automobilbörse Tz. 16; GRUR 2007, 708 – Internetversteigerung II Tz. 28). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er auch die Umstände kannte oder zumindest kennen musste, welche den Vorwurf der Rechtsverletzung begründen, also schuldhaft handelte (vgl. OLG Hamburg MMR 2007, 533; Reber in: Ahlberg/Götting, Beckscher Online-Kommentar, UrhG, § 97 Rz. 36; Jan-Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 97 Rz. 61, 146; für das Kennzeichenrecht Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, Vorbem. zu §§ 14 – 19d Rz. 77; für das Lauterkeitsrecht Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 5 Rz. 40; vgl. auch für bürgerlichrechtliche Ansprüche BGH NJW 2003, 3702; Bassenge in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1004 Rz. 13). Das ergibt sich bereits daraus, dass die gesetzlichen Regelungen einen Unterlassungsanspruch ohne weiteres bei einer Rechtsver-letzung gewähren (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG; § 14 Abs. 5 MarkenG; § 42 Abs. 1 GeschmMG; § 139 Abs. 1 PatG; § 24 Abs. 1 GebrMG; § 37 Abs. 1 SortSchG; vgl. auch § 8 UWG und § 1004 BGB), Schadensersatzansprüche dagegen nur, wenn die Rechtsverletzung außerdem auch schuldhaft erfolgt ist (vgl. § 97 Abs. 2 UrhG; § 14 Abs. 6 MarkenG; § 42 Abs. 2 Ge-schmMG; § 139 Abs. 2 PatG; § 24 Abs. 2 GebrMG; § 37 Abs. 2 SortSchG; vgl. auch § 9 UWG und § 823 BGB). Nur wenn der in Anspruch Genommene nicht selbst gehandelt hat, bedarf es des Zurechnungsmerkmals des zumindest bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss, um die Haftung als Mittäter (vgl. BGH GRUR 2011, 152 – Kinderhochstühle im Internet Tz. 31 m. w. N.) oder Teilnehmer (vgl. BGH GRUR 2013, 511- Morpheus Tz. 35 m. w. N.) zu begründen. Für denjenigen, dessen eigene Handlungen Rechte Dritter verletzen, kommt eine Beschränkung auf bewusst rechtswidriges Vorgehen schon deshalb nicht in Betracht, weil sonst der unbewusst fahrlässig Handelnde nicht auf Unterlassung haften würde, obwohl er – weil fahrlässig handelnd – zum Schadensersatz verpflichtet ist.

bb) Diese etwa im Kennzeichenrecht unumstrittene Rechtslage könnte im Bereich des Medienvertriebs zu abträglichen Ergebnissen führen und bedarf deshalb einer an den inmitten stehenden Grundrechten orientierten Anpassung.

(1) Aus der uneingeschränkten Unterlassungshaftung des eigenhändigen Täters folgte, dass Buchhändler für den Vertrieb von Plagiaten auf Unterlassung haften (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rz. 23; Wild in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl. 2010, § 97 Rz. 64, allerdings selbst zweifelnd; LG München I, Urt. v. 10. Januar 2007 – 21 O 20028/05, juris, dort Tz. 48; a. A. LG Hamburg GRUR-RR 2011, 249 f., – Online-Buchhändler [vgl. allerdings auch LG Hamburg, Beschl. v. 13. April 2013 – 308 O 125/12, juris, dort Tz. 8 zur – bejahten – Haftung des Verkäufers eines Tonträgers]; LG Berlin GRUR-RR 2009, 216 – Buchhändlerhaftung). Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Buchhändler fehle es an der Tatherrschaft (so aber LG Berlin a. a. O.), denn die eigenen Vertriebshandlungen, in denen die Rechtsverletzung liegt, vermag er selbstverständlich zu steuern; so kann sich etwa eine Warenhauskette gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht damit verteidigen, sie habe nicht gewusst, dass ihre von einem Dritten gelieferte Ware ein geschütztes Kennzeichen verletze und habe das auch nicht feststellen können, etwa weil es sich um ein nicht eingetragenes Unternehmenskennzeichen handele. Die Unkenntnis davon, dass eigene Vertriebshandlungen Rechte Dritter verletzen, kann allenfalls zum Ausschluss des Verschuldensvorwurfs führen, nicht zum Ausschluss der Tatherrschaft.

Diese verschuldensunabhängige Unterlassungshaftung hätte zur Folge, dass Buchhändler in unabsehbarer Weise der Gefahr von Abmahnungen wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen und der damit verbundenen Kostenbelastung ausgesetzt wären, die sich wegen des damit verbundenen immensen Aufwands – anders als etwa bei der Prüfung auf eine Verletzung fremder Werktitel i. S. d. § 5 Abs. 3 MarkenG – nicht in zumutbarer Weise durch eine Prüfung der angebotenen Bücher eingrenzen ließe und deshalb das Geschäftsmodell des breitgefächerten An-gebots von Büchern jeder Art in Frage stellen könnte.

Diese Beeinträchtigung griffe in den Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit ein. Diese sichert die Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen (vgl. BVerfG GRUR 2012, 389 – Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 7 m. w. N.). Ihr Schutz hängt nicht von besonderen Eigenschaften der Publikation ab, solange diese nur in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt (vgl. BVerfG NJW 1997, 386 [387]), und erfasst deshalb nicht nur periodisch erscheinende Publikationen, sondern nicht zuletzt auch Bücher (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 5 Rz. 25). Für nur in elektronischer und nicht in gedruck-ter Form verbreitete Bücher gilt unter dem umfassenden Gesichtspunkt der Medienfreiheit (vgl. zur Verwendung dieses Begriffs etwa BVerfG NJW 2003, 1787 [1793 ff.]) nicht anderes (vgl. BVerfG, a. a. O., – Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 7: Schutz für ein Online-Archiv). Das Grundrecht sichert die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten für die Herstellung und Auf-rechterhaltung des auf Verwirklichung der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit gerichteten Kommunikationsprozesses. Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zu deren Verbreitung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch solche von Dritten selbständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1306 m. w. N.). Damit fällt auch die Vertriebstätigkeit von Buchhändlern in den Schutzbereich der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

(2) Bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts sind die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gezogenen Grenzen zu beachten und die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den Eigentumsschutz der Urheber ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen – hier die Pressefreiheit – im Wege praktischer Konkordanz beachtet und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfG, a. a. O., – Kunstausstellung im Online-Archiv Tz. 10; GRUR 2012, 53 – Le-Corbusier-Möbel Tz. 86 m. w. N.). Die Gegenläufigkeit des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der weitgreifenden Unterlassungshaftung von Buchhändlern ist deshalb durch ein differenziertes Haftungsregime auszugleichen (so auch LG Hamburg, a. a. O., – Online-Buchhändler). Einem allgemeinen Interesse an der Tätigkeit eines Anbieters von Dienstleistungen im Internet kann – auch bei eigenen Rechtsverletzungen des Anbie-ters – dadurch Rechnung getragen werden, dass dessen Haftung auf solche Verstöße beschränkt wird, die begangen werden, nachdem er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist (vgl. BGH GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I Tz. 39 m. w. N.).

Ein solches Erfordernis führt auch im Streitfall zu einem interessengerechten Ausgleich. So wird die Position des Inhabers von urheberrechtlich geschützten Rechten nicht über Gebühr beeinträchtigt. Schadensersatzansprüche erwachsen ihm aus der Verletzungshandlung ohnehin meist nicht, weil der Buchhändler regelmäßig keine Kenntnis von den Verletzungsumständen hatte oder auch nur haben konnte und daher schuldlos handelte. Künftigen Vertriebshandlungen steht entgegen, dass den Buchhändler ab dem Zeitpunkt, in dem er durch den Rechteinhaber auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, Prüfpflichten treffen, bei deren Nichteinhaltung er zumindest als Unterlassungsschuldner haftet. Auskunft über Lieferanten, Liefermengen und Ähnliches (vgl. § 101 Abs. 3 UrhG) muss der Buchhändler regelmäßig auch dann erteilen, wenn er selbst nicht Verletzer ist, weil er dem Verleger für dessen rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (vgl. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG). Wirtschaftlich gesehen beschränkt sich die Privilegierung deshalb darauf, dass Buchhändler die Kosten für einen abmahnungsähnlichen ersten Hinweis auf die Rechtsverletzung nicht zu tragen haben, es ihnen aber im Anschluss daran obliegt, dem Hinweis entsprechende Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden. Dieses Ergebnis trägt sowohl der grundrechtlichen Eigentumsschutz genießenden Stellung der Werknutzungsberechtigten als auch der durch die Medienfreiheit geschützten Position der Buchhändler angemessen Rechnung.

cc) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht zur Unterlassung verpflichtet. Als sie das E-Book mit dem Titel Bitte warten! Das Wartebuch für Ungeduldige anbot, war sie noch nicht darauf hingewiesen worden, dass sich darin eine ohne Zustimmung der Klägerin aus dem Werk Karl Valentins übernommene Textpassage befand. Dass dieses E-Book auch nach der von der Klägerin ausgesprochenen Abmahnung weiterhin angeboten worden sei, kann dem Parteivorbringen nicht entnommen werden; ein Verstoß nach Hinweis auf die Rechtsverletzung, der eine Unterlassungsverpflichtung begründete, ist deshalb nicht erkennbar.

b) Eine Haftung der Beklagten als Gehilfin bei den vom Verlag mittels ihres Dienstes begange-nen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls aus. Für den dazu erforderlichen Gehilfen-vorsatz reicht es nicht aus, wenn die Beklagte mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer ihres Dienstes rechnete; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis der Beklagten von konkret drohenden Haupttaten (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst Tz. 28; GRUR 2013, 370 – Alone in the Dark Tz. 17 m. w. N.). Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte.

c) Die Beklagte ist auch nicht als Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Tä-ter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verlet-zung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen ha-ben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Um-ständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a. a. O., – File-Hosting-Dienst Tz. 30 m. w. N.). Der Beklagten ist es erst recht insoweit, als sie als Störerin in Anspruch genommen wird, nicht zuzumuten, jede von den Verlagen auf ihren Servern hochgeladene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen; denn das würde wegen des damit verbundenen immensen Aufwands ihr Geschäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Verlage angelegt ist (vgl. BGH, a. a. O., – File-Hosting-Dienst Tz. 44 m. w. N.).

C.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil die in ihr aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von (elektronischen) Büchern noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

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