BGH stärkt Widerrufsrechte der Verbraucher bei Internet-Auktionen

03. November 2004
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Landgericht Stuttgart

Beschluss vom 20.10.2004

Az.: 31 O 99/04 KfH

In dem Rechtsstreit


– Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hild, Volkhartstr. 14, 86152 Augsburg –

g e g e n

w e g e n Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels gem. § 890 ZPO

1. Die Antragsgegnerin wird zu einem Ordnungsgeld von € 500,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann zu einer Ordnungshaft von einem Tag verurteilt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin ist dem Bestrafungsantrag der Antragstellerin stattzugeben.

Gegenstand der Beschluss-Verfügung vom 29.07.2004 waren die in der dortigen Anlage EV 2 dokumentierten Wettbewerbshandlungen, die wie sich aus der dortigen Anlage EV 3 ergibt, der Antragsgegnerin zuzurechnen sind, da der Mitgliedsname xxx dem Verkäufername xxx zugeordnet ist. Der im Bestrafungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegte ebay-Ausdruck vom 18.08.2004 (vgl. hierzu Anlage GL 3) entspricht in seiner Aufmachung dem im einstweiligen Verfügungs-Verfahren oben erwähnten Ausdruck. Auch bei dem jetzt vorgelegten Ausdruck wird unter Angaben zum Verkäufer lediglich auf xxx verwiesen und auf dessen Mitgliedschaft seit 1113.04.2004. Der Käufer kann und muss deshalb davon ausgehen, dass unter seinem Namen xxx der gleiche Verkäufer gewerblich auftrete wie in dem entsprechenden Ausdruck vom 14.07.2004.

Soweit die Antragsgegnerin mein, aus der sogenannten „Mich“-Seite (vgl. Anlage GL 4) folge, dass Verkäufer bei dem streitigenn ebay-Auftritt ihr Ehemann xxx sei, reichen die in der genannten „Mich“-Seite gemachten Ausführungen nicht, um im Rechtsverkehr hinreichend deutlich zu machen, dass nunmehr unter dem Mitgliedsnamen xxx eine anderen Rechtspersönlichkeit auftrete. Auch insoweit kann auf die sich aus BGB-InfoV 1 Abs. 3 Ziffer 2 2. Halbsatz ergebene Wertung verwiesen werden, nach der in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form die landungsfähige Anschrift des Unternehmers mitzuteilen ist. Insoweit genügt jedoch nicht die sogenannte „Mich“-Seite, da von dieser Seite der Käufer nicht notwendigerweise Kenntnis nehmen muss.

Die Antragsgegnerin muss sich deshalb im Ergebnis den durch die Anlagen GL 3 und 4 nachgewiesenen ebay-Auftritt vom 18.08.2004 selbst dann zurechen lassen, wenn entsprechend ihrer Behauptung davon auszugehen wäre, dass an ihrer Stelle ab 27.07.2004 ihr Ehemann unter dem Mitgliedsnamen xxx Spannbettücher angeboten hat, da sie es zumindest zugelassen hat, dass ihr Ehemann in gleicher Weise im Rechtsverkehr auftrete wie sie zuletzt.

Die Antragsstellerin hat auch durch die Vorlage der ebay-Ausdrucke vom 18.08.2004 (vgl. Anlage GL 3 und 4) den Nachweis geführt, dass die Antragsgegnerin gegen die sich aus der Beschluss-Verfügung ergebenden Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, da auch hier gilg, dass die in der „Mich“-Seite gegebenen Informationen nicht die Voraussetzungen von BGB-InfoV 1 Abs. 3 erfüllen können.

Dem Bestrafungsantrag ist deshalb stattzugeben mit der entsprechenden Kostenentscheidung nach §§ 891, 91 ZPO.

Nach den obigen Ausführungen ist der Prozesskostenhilfe-Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen, da ihre beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat.

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