Mietzinspflicht für nach Absage anderweitig vergebenen Messeplatz

07. September 2005
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Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 07.06.1990

Az.: 1 U 56/89

Zum Sachverhalt:

Die Kl. veranstaltet auf von ihr beschafften Flächen Messen für Fachteilnehmer des Bereichs Freizeitindustrie. Die Bekl. hatte für die betreffende Frühjahrmesse einen bestimmten Ausstellungsplatz verbindlich angemietet. Sie hat alsdann erklärt, nicht teilnehmen zu wollen, und ist ferngeblieben. Die Kl. hat den für die Bekl. vorgesehenen Platz an andere Teilnehmer vergeben und verlangt Zahlung der vereinbarten Miete abzüglich eines hälftigen Anteils für ersparte Aufwendungen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

Der durch Vertragsschluß übernommenen Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses steht nicht entgegen, daß die Bekl. an der Messe nicht teilgenommen und den Stand nicht benutzt hat. Nach allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung bleibt die Verpflichtung zur Mietzinszahlung unberührt davon, daß der Mieter die ihm eingeräumte Nutzungsmöglichkeit aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht wahrnimmt, so auch bei einem bewußten Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit (vgl. BGHZ 38, 295 = NJW 1963, 341 = LM § 552 BGB Nr. 2; OLG Hamm, NJW 1986, 2321 (2322) m. w. Nachw.).

Dem Begehren der Kl. steht vorliegend auch nicht § 552 S. 3 BGB entgegen. § 552 S. 3 BGB ist für das Mietverhältnis zwischen den Parteien allerdings grundsätzlich anwendbar und nicht etwa dadurch abbedungen, daß die Kl. sich im formularmäßigen Mietvertrag das Recht vorbehalten hatte, auch nach – hier schon erfolgter Standfestlegung – dem Mieter andere Plätze zuzuweisen. Diese Abrede ist mit dem LG als unwirksam anzusehen. § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz verbietet es nämlich, daß sich ein Verwender von Geschäftsbedingungen das Recht vorbehält, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht diese Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese, über § 9 AGB-Gesetz auch für den kaufmännischen Verkehr maßgebliche Vorschrift läßt formularmäßige Abänderungsvorbehalte nur dann zu, wenn die Voraussetzungen einer einseitigen Änderung im einzelnen hinreichend konkretisiert sind und keine Abweichungen möglich werden, die zu Lasten des Kunden nicht unerheblich nachteilige Veränderungen gestatten (vgl. BGHZ 86, 284 = NJW 1983, 1322 (1325) = LM § 11 Nr. 8 AGBG Nr. 1; Ulmer-Brander-Hensen, AGB-Gesetz, § 10 Nr. 4 Rdnr. 9). Die von der Kl. in Nr. 2 und Nr. 3 des Formularvertrages beanspruchten Änderungsmöglichkeiten sind von ihren Voraussetzungen her aber nur sehr allgemein umschrieben und lassen zudem Abweichungen zu, die den Charakter des vereinbarten Standplatzes vollständig verändern können. Dies ist den Partnern der Kl. als deren einseitige Maßnahme nicht zumutbar, auch nicht mit Rücksicht auf das besondere Gepräge von Messen.

Der somit grundsätzlich anwendbare § 552 S. 3 BGB greift vorliegend aber dennoch nicht ein. Seine Anwendung muß stets im Einklang mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen. So kann sich etwa ein Mieter auf § 552 S. 3 BGB nicht berufen, wenn der Vermieter den Gegenstand auch im Interesse des Mieters weiter vergibt, um so die entstehenden Ausfälle gering zu halten (vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 2321 l. Sp. m. zahlreichen w. Nachw.; Palandt-Putzo, BGB, § 552 Anm. 4b).

Im vorliegenden Fall wird man eine Berufung auf § 552 S. 3 BGB nach Auffassung des Senates für unangemessen und treuwidrig betrachten müssen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß die Kl. die für die Bekl. vorgesehene Fläche an drei andere Firmen vergeben hat, die sie ohne weiteres an anderer Stelle der Messe hätte unterbringen können und die dazu auch bereit gewesen wären. Die Unterbringung der Firmen A, B und H auf der für die Bekl. ursprünglich vorgesehenen Fläche stellt sich nach dem Gesamtgeschehen somit nicht als die ersatzweise Verwertung gerade dieses Messestandes dar, sondern nur als Ausgestaltung der ohnehin unabhängig davon durchgeführten Messe unter Berücksichtigung der dabei üblichen Gepflogenheiten und Erfordernisse. Da die drei genannten Firmen, was noch näher auszuführen sein wird, interessiert und bereit waren, auf jeden Fall an der Messe teilzunehmen und auch andere zur Verfügung stehende Flächen angemietet hätten, hat die Kl. durch die vorgenommene Belegung nicht die der Bekl. geschuldete Fläche durch Ersatzvermietung verwertet, sondern durch die Placierung der teilnehmenden Firmen dem Bedürfnis des Messegeschäfts, eine geschlossene und interessant gestaltete Verkaufsmesse aufzubauen, Rechnung getragen. Diesem für alle Messeteilnehmer zentralen Interesse wäre in entscheidendem Maße entgegengehandelt worden, wenn zwischen den besetzten Messeständen in nennenswertem Umfange leergebliebene, unvermietete Kojen tot und ungenutzt gestanden hätten. Es wäre dann die Gefahr gewesen, für Besucher könne der Eindruck entstehen, die Veranstaltung als solche sei nicht attraktiv, finde keinen Anklang und die teilnehmenden Hersteller gehörten daher vielleicht auch gar nicht zu den bedeutsamen Unternehmen der Branche. Der Veranstalter einer Messe hat sorgsam darauf zu achten, eine dem Messegeschehen zuträgliche Grundstimmung durch die Hallenaufteilung und Einrichtung zu gewährleisten. Dies macht es erforderlich, Stände in attraktiven Lagen soweit möglich auch mit Teilnehmern zu besetzen. Erst so besteht die Möglichkeit, ein ansprechendes Gesamtbild herzustellen. Hierzu muß, wenn ein Mieter mitteilt, nicht teilnehmen zu wollen, dem Veranstalter die Möglichkeit gegeben werden, ohne Verlust seiner Rechte den frei gewordenen Platz in nachträgliche Belegungen einzubeziehen. Der ursprüngliche Mieter der betreffenden Fläche kann eine solche Verwendung der für ihn vorgesehenen Messestandsfläche dem Vermieter und Messeveranstalter unter Verstoß gegen Treu und Glauben nicht nach § 552 S. 3 BGB entgegenhalten, solange auf der betreffenden Messe anderweitig vermietbare Standflächen frei geblieben sind und von den Firmen, die auf dem für den Mieter vorgesehenen Platz schließlich untergekommen sind, ebenso akzeptiert worden wären.

Diese Voraussetzungen hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates ergeben. (Wird ausgeführt.)

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