Nachberechnung von SMS-Leistungen

06. April 2004
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Amtsgericht Dachau

Urteil vom 06.04.2004

Az.: 3 C 1275/03

Bei zuverlässiger Begleichung der Rechnungen eines Handy-Kunden kann der Mobilfunkbetreiber für einen bereits abgerechneten Zeitraum wegen angeblicher Computerprobleme nicht weitere Gebühren geltend machen. Nur wenn sich der Mobilfunkbetreiber in der Rechnung oder seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Nachforderung versehentlich nicht berücksichtigter Gebühren vorbehalten hat, kann eine Nachberechnung gerechtfertigt sein.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Entfällt, §§ 313 a, 511 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Die Parteien streiten um die Berechtigung von geltend gemachten Gebühren für nachberechnete SMS-Leistungen aus den Rechnungen vom 01.09.2000, 05.11.2000 und 03.12.2000 in Höhe von insgesamt 235,22 €.

1.  Das Gericht geht mit der Beklagten davon aus, dass die Klägerin durch die Regelung des § 5 Ziffer 1 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, zumindest aber einen dahingehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass sie alle aus der Nutzung des Handys entstehenden Kosten monatlich abrechnen würde. Die Erklärung gem. § 5 Ziffer 1 Satz 1 AGB, dass die TMG die ihr zustehenden Ansprüche monatlich in Rechnung stelle, ist im Zusammenhang mit dem ohne Absatz angefügten Satz 2 des § 5 Ziffer 1 AGB zu sehen, gemäß dem „sämtliche Zahlungsansprüche … nach Leistungserbringung, spätestens aber mit Zugang der Rechnung fällig“ werden. Bei der gebotenen vernünftigen Auslegung aus dem Empfängerhorizont ist diese Regelung demgemäß so zu verstehen, dass die bloße Erbringung sämtlicher Leistungen bereits die Fälligkeit sämtlicher Ansprüche auslöst und dass die Klägerin diese monatlich abrechnet.

An diese Regelung ist die Klägerin gebunden. Ein Hinweis darauf, dass weitere Kosten entstehen, insbesondere Fremdkosten, und diese erst wesentlich später an die Klägerin weitergegeben und durch diese berechnet werden, findet sich weder im Vertrag noch in den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit ersichtlich. Der bloße Hinweis der Klägerin in einer Rechnung von März 2000, die die Klägerin vorlegt, erscheint dem Gericht nicht ausreichend zu sein. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Vermerk auf dieser Rechnung, wonach das Abrechnungssystem noch nicht in allen Bereichen so funktioniere, wie sich die Klägerin dies wünsche, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Kundin mit der späteren Berechnung von Fremdkosten durch die Klägerin rechnen müsste. Auch ein Hinweis per SMS, der von der Klägerin behauptet wird, erscheint dem Gericht nicht ausreichend zu sein, unabhängig davon, dass von Seiten der Klagepartei [nicht] substanziiert dargelegt wurde, wann und mit welchem konkreten Wortlaut eine solche SMS verschickt worden sein soll.

Ein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der nachberechneten SMS-Leistungen besteht daher nach Auffassung des Gerichts nicht.

Darüber hinaus wurde seitens der Klägerin auch die Richtigkeit der in Rechnung gestellten nachberechneten SMS-Leistungen nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Die Klägerin hat trotz Bestreitens durch die Beklagte die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Positionen nicht aufgeschlüsselt nach Anschlüssen der Verbindungspartner, Zeit, Dauer und dadurch ausgelöster Einzelgebühren. Die Klägerin kann sich vorliegend auch nicht auf einen zu ihren Gunsten sprechenden Anscheinsbeweis und eine entsprechende erleichterte Darlegung berufen, denn ein solcher Anscheinsbeweis bezieht sich immer nur auf die einer Rechnung zugrunde liegende technische Aufzeichnung über die geführten Einzelverbindungen. Eine solche Zusammenstellung der Einzelgespräche und der einzelnen SMS-Messages wurde seitens der Klägerin gerade nicht vorgelegt und diese kann das aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der Verbindungsdaten auch nicht mehr nachholen. Die drei vorgelegten streitigen Rechnungen weisen keine einzelne SMS-Message nach Tag, Dauer und entstandenen Gebühren aus, sondern geben lediglich das Gesamtgebührenaufkommen für den nachberechneten Zeitraum an. Für solche pauschalen Gebührenberechnungen gibt es keinen Anscheinsbeweis.

2.  Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 5 Ziffer 2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wonach Einwendungen gegen die Rechnungen innerhalb eines Monats nach Rechnungsdatum schriftlich zu erheben sind. Die Beklagte hat nämlich die Rechnungen vom 01.09.2000, 05.11.2000 und 03.12.2000 ausweislich des als Anlage B 4 vorgelegten Schriftverkehrs unverzüglich nach Erhalt beanstandet.

Die Klage war daher auch hinsichtlich der Zinsen und Mahnkosten abzuweisen.

3.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

4.  Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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