Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer in einer Widerrufsbelehrung?

26. Februar 2008
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2791 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

1. Im Sinne des § 8 UWG kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bei berechtigter Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

2. Bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung ist die Angabe der Telefaxnummer nur fakultativ ausgestaltet (vgl. Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV). Eine fehlende Angabe stellt somit keinen Verstoß gegen die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher dar, und ebenso keinen Verstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Landgricht Kempten (Allgäu)

Urteil vom 26.02.2008

Az.: 3 O 146/08

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Kempten (Allgäu) – 3. Zivilkammer – Einzelrichter – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.2.2008 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin veräußerte als sogenannte Powersellerin unter anderem Elektronikartikel bei eBay unter dem Mitgliedsnamen … . Dabei bot die Klägerin auch Bodenlampen in Form von Pflastersteinen an.

Der Beklagte veräußerte gewerblich über die Internetplattform eBay ebenfalls Bodenlampen in Form von Pflastersteinen.

Hierbei verwendete der Beklagte bei der Auktion Nr. 280146827466 folgende Widerrufsbelehrung:

„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung nicht jedoch vor Erhalt der Ware zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf
ist zu richten an:”

Die Klägerin trägt im wesentlichen vor:

Mangels Angabe einer Faxnummer habe der Beklagte die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher missachtet und gegen §§ 3, 4 Nr. 11, § 5 UWG verstoßen. Sie habe demgemäß berechtigt den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG mit Schreiben vom 31.08.2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der verstoß des Beklagten sei auch erheblich, da eine Widerrufsmöglichkeit per Fax suggeriert werde, obwohl eine solche mangels Angabe der Faxnummer tatsächlich nicht zur Verfügung stehe.

Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin entstehe.

Die Klägerin sei dabei auch als Anspruchsberechtigte anzusehen, da sie als gewerbliche Verkäuferin bei eBay gemeldet sei und als sogenannte Powersellerin auftrete.

Der Gegenstandswert der Abmahnung sei zutreffend auf 10.000,-Euro festgesetzt, so dass hinsichtlich der Abmahnkosten in Höhe von netto 651,80,- Euro eine Erstattungspflicht des Beklagten bestehe.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt im wesentlichen vor:
 
Ein Wettbewerbsverstoß liege bereits nicht vor, in jedem Fall sei dieser nicht erheblich.

Der Beklagte habe lediglich entsprechend der BGB-Infoverordnung exemplarisch die verschiedenen Widerrufsmöglichkeiten der „Textform“ aufgezählt. Desweiteren sei die ladungsfähige Anschrift sowie die EMail-Adresse angegeben. Nachdem es sich hier um Transaktionen über eine Internetplattform handelt, sei ohnehin die Widerrufsform per E-Mail naheliegend.

Insofern seien auch die Verbraucherinteressen nicht erheblich beeinträchtigt.

Schließlich sei auch der Gegenstandswert mit 10.000,– Euro weit überhöht.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann bei berechtigter Abmahnung im Sinne des § 8 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Voraussetzung einer berechtigten Abmahnung ist ein nicht nur unerheblicher Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Ein solcher ist hier nicht gegeben.

Dabei ist ein Nachteil „nicht nur unerheblich“ im Sinne dieser Vorschrift, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht § 3 Rn 54).

Vorliegend hat sich der Beklagte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB bei der maßgeblichen Textstelle an die Vorgaben der Anlage 2 zu § 14 BGB Info-Verordnung gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung wurde seitens des Beklagten auch der Name beziehungsweise die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt.

Bereits in diesen Gestaltungshinweisen ist die weitere Angabe einer Telefaxnummer fakultativ ausgestaltet. Insoweit hat der Beklagte das vorgegebene Muster der Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung korrekt ausgefüllt, so dass die Belehrung den gesetzlichen Anforderung genügt (vgl. Palandt § 355, Rn 14).

Darüberhinaus ist auch beachtlich, dass der Begriff Textform nicht erklärt werden muss (vgl. Palandt a.a.O.) und der Beklagte somit überobligatorisch tätig geworden ist.

Schließlich wird im vorliegenden Fall das Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist und somit keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintritt.

Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist die Klägerin dafür beweisfällig geblieben, dass ein Verstoß im Sinne des § 3 UWG vorliegt, so dass auch ein Zahlungsanspruch nicht gegeben ist.

Die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs können daher dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a