Persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Facebook: wie Betroffene reagieren können – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit der Augsburger Allgemeinen

07. März 2017
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Augsburger Allgemeine

Im vermeintlich anonymen Internet tauchen sie in den sozialen Netzwerken oder den Kommentarbereichen der Medien seit geraumer Zeit vermehrt auf: verunglimpfende Äußerungen, Kommentare mit persönlichkeitsverletzendem Inhalt und sog. „Fakenews.“ Hiergegen erfolgreich vorzugehen, kann mitunter schwer sein. Doch es bestehen durchaus verschiedene Möglichkeiten, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen insbesondere in sozialen Netzwerken zu unterbinden. Im Interview mit der Augsburger Allgemeinen zeigt Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild verschiedene Optionen für Betroffene auf.

Die heutige Entscheidung des LG Würzburg zeigt ein extremes Beispiel: Ein syrischer Flüchtling wurde mittels Fotomontage auf Facebook fälschlicherweise als Terrorist dargestellt und sollte sogar einen Obdachlosen angezündet haben, der Beitrag wurden hundertfach geteilt. Vor dem bayerischen Gericht forderte er nun im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht nur die Löschung des eigentlichen Beitrags, sondern auch, dass Facebook aktiv weitere Nachforschungen anstellen und alle weiteren dahingehenden Beiträge löschen sollte. Vor den Richtern konnte seine Argumentation jedoch nicht überzeugen und er scheiterte mit seinem Verfügungsantrag gegen Facebook.

Verunglimpfungen oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte müssen natürlich nicht immer gleich einen solchen Umfang einnehmen, wie in dem hier verhandelten Fall. Doch auch im kleineren Rahmen rät Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild dazu, schnell zu handeln. Denn ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist grundsätzlich nur innerhalb Monatsfrist möglich und das Hauptsacheverfahren zieht sich meist in die Länge.

Doch wer ist der richtige „Gegner“ für ein solches Verfahren? „Einfacher ist es natürlich, gegen einen bestimmten Nutzer vorzugehen, sofern er identifizierbar ist“, so Hild. Doch auch Facebook als Plattformbetreiber kann unter Umständen haftbar gemacht werden. Hier gilt es jedoch zu beachten, dass das soziale Netzwerk über etwaige Rechtsverstöße zunächst in Kenntnis gesetzt werden muss, was beispielsweise mittels der „Melden“-Funktion geschehen kann. Wenn hierauf keine Reaktion erfolge, käme dann durchaus auch ein Verfahren gegen Facebook selbst in Betracht.

Den Artikel zum Interview finden Sie hier.

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