Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Sozialen Medien: Instagram und Facebook im Visier – Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild im Interview mit der Augsburger Allgemeinen

10. Juli 2018
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Augsburger Allgemeine

Wer nur selbst angefertigte Bilder von sich oder eigene Inhalte in seinem Profil veröffentlicht, dürfte relativ unproblematisch in dem sozialen Netzwerk unterwegs sein. Sobald jedoch Dritte auf den Bildern sichtbar sind, gilt es aufzupassen und grundsätzlich die Einwilligung dieser abgebildeten Personen einzuholen. Das „Recht am eigenen Bild“ spielt hier eine entscheidende Rolle.

Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild erklärt im Interview, was insbesondere beachtet werden muss, wenn Fotos von Minderjährigen aufgenommen und hochgeladen werden sollen. Er beantwortet auch die Frage, in welcher Form Menschenansammlungen und Gruppenfotos angefertigt werden dürfen. Zudem zeigt er auf, was überhaupt fotografiert und im Internet veröffentlicht werden darf: Kann ein Gastwirt seinen Gästen beispielsweise die beliebten „#foodporn-Posts“ verbieten? Und wie ist die Rechtslage auf Konzerten, im Theater oder im Kino?

Zum Schluss erläutert Rechts- und Fachanwalt Hagen Hild die derzeit verstärkt aufkommende Frage zur werbenden Tätigkeit. Wann handelt es sich noch um ein privates Instagram-Profil, wann gelte ich bereits als Influencer und muss Werbung kenntlich machen? Gerade in Anbetracht der immer häufigeren Abmahnungen ein Thema, welches in der Blogger-Szene für große Aufruhr und Unsicherheit sorgt.

Den vollständigen Artikel können Sie auf der Webseite der Augsburger Allgemeine unter dem folgenden Link aufrufen: https://www.augsburger-allgemeine.de/geld-leben/Von-Gruppenfotos-bis-Foodporn-Was-darf-ich-im-Internet-posten-id51596166.html

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