Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung“

25. Juni 2014

fishtailparka

Urteil des BGH vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12

a) Bei Unterlassungserklärungen, die nach marken- oder wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen abgegeben werden, entspricht es in aller Regel dem objektiven Interesse beider Vertragsparteien, ihre Beseitigung nur dann zuzulassen, wenn auch der Durchsetzung eines entsprechenden Vollstreckungstitels entgegengetreten werden kann. Das setzt regelmäßig Gründe voraus, auf die sich auch eine Vollstreckungsabwehrklage stützen lässt.

b) In der Regel fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 6).

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25. Juni 2014

SIM-Karten-Pfand und Strafzahlungen bei Nichtbenutzung unzulässig

Urteil des LG Kiel vom 14.05.2014, Az.: 4 O 95/13

Die Erhebung eines SIM-Karten-Pfands durch einen Telekommunikationsanbieter benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da dieser kein anerkennenswertes Interesse an einer Rückerlangung der SIM-Karten hat. Auch ist es unzulässig dem Kunden eine Nichtbenutzungsgebühr für den Fall aufzuerlegen, dass er seine SIM-Karte über einen bestimmten Zeitraum nicht aktiv nutzt.

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25. Juni 2014

Endpreis muss Serviceentgelt enthalten

Urteil des OLG Koblenz vom 04.06.2014, Az.: 9 U 1324/13

Der in einer Werbeanzeige angegebene Endpreis (hier: Reise bzw. Kreuzfahrt) muss gemäß der Preisangabenverordnung alle Kosten beinhalten, die auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen und bereits im Vorfeld konkret bezifferbar sind. Ein sog. "Sternchenhinweis", durch den auf möglicherweise weitere anfallende Kosten neben dem Endpreis aufmerksam gemacht werden soll, ist nur dann zulässig, wenn sie für beliebig zu wählende Zusatzleistung zu erbringen sind.

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17. Juni 2014

Reisen auf eigene Gefahr?

Urteil des OLG Brandenburg vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13

AGB-Klauseln eines Anbieters für Wohnmobilreisen und geführte Touren in Marokko, welche vorsehen, dass die Reise auf eigene Gefahr des Reisenden durchgeführt wird und dieser an allen Unternehmungen während der Reise auf eigene Verantwortung teilnimmt, sind unzulässig. Auch der Zusatz, dass der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es muss vielmehr deutlich klargestellt werden, dass diese Beschränkung lediglich für Sachschäden erfolgt, eine Haftung für Körperschäden jedoch nicht generell ausgeschlossen ist.

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13. Juni 2014

Keine Werbung mit Hotelsternen für Ferienwohnung

Urteil des LG Koblenz vom 17.12.2013, Az.: 4 HK O 86/13

Die Onlinewerbung einer Ferienwohnung in der Kategorie „Hotels“ ist unzulässig, wenn die Wohnung mit 4 Sternen beworben wird, dabei jedoch nicht darauf hingewiesen wird, dass diese Bewertung durch den Deutschen Tourismusverband erfolgte. Verbraucher werden hierdurch in die Irre geleitet, da sie bei einer bloßen Sternebewertung ohne aufklärenden Zusatz davon ausgehen, dass es sich um eine offizielle Sterne-Klassifizierung durch die DEHOGA handelt. Diese kann jedoch gerade nur für Hotels, und nicht Ferienwohnungen erteilt werden. Wurde die Einordnung unter „Hotels“ von  dem Onlineportal vorgenommen, muss sich der Betreiber dessen Fehler zurechnen lassen.

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10. Juni 2014

Markenverletzung durch Treffer auf der Trefferliste von Google

Urteil des OLG Braunschweig vom 02.04.2014, Az.: 2 U 44/12

Werden mit einer internen Suchmaschine einer Internetseite Suchanfragen gespeichert, verarbeitet, sowie das Ergebnis dann anderen Nutzern als Suchvorschlag zur Verfügung gestellt und die Daten dadurch externen Suchmaschinen wie Google zugänglich gemacht, so muss sich der Betreiber der Internetseite das in der Trefferliste von Google angeführte Suchergebnis und die dadurch verursachte Markenverletzung zurechnen lassen. Denn durch die Verarbeitung der Nutzerdaten wird das Suchergebnis bei Google entscheidend beeinflusst, da die Seiten andernfalls von Google nicht gefunden würden.

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04. Juni 2014 Top-Urteil

BearShare

Sechs Computermäuse, deren Kabel in der Mitte zusammen laufen. Dort steht in rot "P2P". Filesharing
Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

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27. Mai 2014

Verbraucherschützer erreichen Erfolg gegen englisch verfasste AGB von WhatsApp

Versäumnisurteil des LG Berlin vom 09.05.2014, Az.: 15 O 44/13

Durch das Vorhalten von lediglich englisch verfassten AGB beim Kurznachrichtendienst WhatsApp werden diese Verbrauchern nicht zumutbar zur Kenntnis gebracht. Dies gilt umso mehr, als Verbraucher im Übrigen (z.B. auf der Webseite des Kurznachrichtendienstes) nur auf deutsch angesprochen werden und nicht davon ausgegangen werden kann, dass Verbraucher die ohnehin schon schwer verständlichen Rechtstexte in einer anderen Sprache verstehen können. Darüber hinaus kam der Dienst seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht nach, da es Nutzern unter anderem weder postalische Anschrift des Unternehmens noch einen zweiten Kommunikationsweg anbot.

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19. Mai 2014

Beweislast bei einer Urheberrechtsverletzung in einem Mehrpersonenhaushalt

Urteil des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13

Um die eigene Haftung eines Anschlussinhabers als Täter bei durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, ist es ausreichend, wenn die Internetmitbenutzung anderer Personen dargelegt werden kann und die ersthafte Möglichkeit besteht, dass diese den Internetanschluss ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung genutzt haben können. Die Beweislast, dass dennoch der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, liegt dann beim Kläger. Eine Störerhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Personen den Anschluss mitbenutzen, da gegenüber diesen keine Überwachungspflicht besteht.

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