Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 20.06.2023, Az.: 1 AZR 265/22
Arbeitsvertragsklauseln, die den Arbeitnehmer zur Rückerstattung einer durch den Arbeitgeber gezahlten Vermittlungsprovision verpflichten, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer konkreten Frist eigenständig kündigt, benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Arbeitnehmer habe nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ein Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes. Rechtfertigende Gründe für eine Einschränkung dieses Rechts im Wege einer solchen Arbeitsvertragsklausel sind nicht ersichtlich. Vielmehr trage der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko für kostspielige Personalbeschaffungsmaßnahmen selbst.
Urteil des LAG Köln vom 12.01.2015, Az.: 5 Sa 873/14
Die ordentliche Kündigung eines Datenschutzbeauftragten, die auf das Anstellungsverhältnis ohne die Datenschutzfunktion beschränkt ist, ist nach der aktuellen Rechtsprechung ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur von seiner Funktion als Datenschutzbeauftragten entbinden will, das Arbeitsverhältnis ansonsten aber weiterhin fortführen möchte.
Urteil des OLG Dresden vom 05.09.2012, Az.: 4 W 961/12
Ein E-Mail Account, der einem Mitarbeiter während eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird und auf dem er private E-Mail speichert, darf nach der Vertragsauflösung erst gelöscht werden, wenn der ehemalige Mitarbeiter keine Verwendung mehr für die darauf gespeicherten Daten hat oder er der Löschung zugestimmt hat. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers gehört es nämlich, auch Schäden von Rechtsgütern des ehemaligen Arbeitnehmers fern zu halten, die aus seiner eigenen Sphäre entstehen können, da er sich andernfalls schadensersatzpflichtig macht.
In den ersten beiden Teilen unserer Artikelserie zu dem Thema "Private Internetnutzung am Arbeitsplatz – Regelungsmodelle, Kontrollmöglichkeiten und Rechtsfolgen" haben wir bereits aufgezeigt, inwiefern Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz haben und ob dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden kann. In unserem letzten Teil erläutern wir, inwiefern der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren darf.
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf private Internetnutzung am Arbeitsplatz? Kann dem Arbeitnehmer deshalb (fristlos) gekündigt werden oder muss er vorher abgemahnt werden? Darf oder muss der Arbeitgeber die Internetnutzung und den E-Mailverkehr seiner Arbeitnehmer kontrollieren? Kann der Arbeitgeber die Erkenntnisse, die er aus der Kontrolle der Internetnutzung seiner Arbeitnehmer erhalten hat, im Kündigungsschutzprozess verwerten?
Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09 Die Betreiberin einer Agentur für Beratung und Management im Profifußball hatte mit einem Berufsfußballspieler einen befristeten Beratervertrag geschlossen, nach dem sich dieser bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich an die Betreiberin wenden sollte. Diese Vertragspflicht ist aber nach § 134 BGB, § 297 SGB III unwirksam, da sie sicherstellen soll, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Daher besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Fußballspielers, welcher sich einer anderen Beratungsfirma zuwandte.
Urteil des LAG Köln vom 11.02.2005, Az.: 4 Sa 1018/04 Ob und in welchem Umfang die Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen wie Internet und Telefon zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidirg ist, richtet sich primär nach den arbeitsvertraglichen Regelungen. Fehlt eine solche Regelung, so kann der Arbeitnehmer in der Regel berechtigter Weise von der Duldung derartiger Handlungen in angemessenem Umfang ausgehen.
Urteil des LAG Köln vom 15.12.2003, Az.: 2 Sa 816/03 Die private Nutzung der betrieblichen Computeranlage führt regelmäßig zu Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vor allem, wenn die Nutzung nicht geregelt ist, wirft dies Probleme auf. Generell ist anzumerken, dass das Ausmaß und die Art der Nutzung der betrieblichen Computeranlage durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Eine Privatnutzung kann komplett untersagt werden.
Ist nichts geregelt, bedarf es laut Landesarbeitsgericht Köln der vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers, wenn dieser während der Arbeitszeit private Emails versendet.
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