Inhalte mit dem Schlagwort „Durchschnittsverbaucher“

07. Juni 2022

Irreführung über Objektivität von Testveranstaltern

Die Taste einer Tastatur ist mit Test sehr gut beschriftet
Urteil des BGH vom 12.05.2022, Az.: I ZR 203/20

Eine Versandapotheke warb damit „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ zu sein, mit dem Zusatz, dass sie dazu „von Verbrauchern gewählt“ wurde. Diese Werbung soll irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG sein, da es an Neutralität des Testveranstalters mangle und dies für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ersichtlich war. Der Testveranstalter bot den zu bewertenden Unternehmen nämlich verschiedene Werbepakete gegen entsprechende Bezahlung an. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Tatsache allein nicht ausreiche, um eine fehlende Neutralität und Unabhängigkeit beim Testveranstalter festzustellen. Mangels weiterer Anhaltspunkte entschied das Gericht, dass keine Irreführung vorliegt.

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18. Juni 2021

Preisvergleichswerbung bei gebrauchter Kleidung

Verschiedene Preise stehen auf einem Blatt und werden teilweise durchgestrichen
Beschluss des KG Berlin vom 25.03.2021, AZ.: 5 U 15/20

Preisvergleichswerbung ist nicht zulässig, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar ist, auf welchen Preis sich der reduzierte Preis genau bezieht, auf einen früheren Preis des Werbenden selbst, auf eine Herstellerpreisempfehlung oder den am Markt verlangten Preis. Weiterhin ist es irreführend, wenn die in der Werbung angegebenen „Neupreise“ sich nicht auf die tatsächlich am Markt verlangten Preise beziehen, sondern geschätzte Preise des Werbenden sind. Zuletzt ist es auch irreführend, wenn bei der Angabe der Zusammensetzung der Textilien, die Materialien nicht in dem Anteil in dem Kleidungsstück entsprechenden Reihenfolge aufgelistet sind.

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16. September 2020

Werbung mit Herstellung in Deutschland nur bei wesentlicher Fertigung in Deutschland zulässig

Made in Germany Slogan mit Deutschlandflagge im Hintergrund
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Ein Hersteller von Solarmodulen darf für seine Produkte nicht mit der Aussage „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ werben, sofern die überwiegende Produktion der Solarmodule nicht in Deutschland erfolgt. Die Werbeaussage erzeuge bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Der Durchschnittsverbraucher erwarte zwar nicht, dass alle Produktionsvorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden. Allerdings rühren die Qualität und die charakteristischen Eigenschaften von industriell gefertigten Erzeugnissen ganz überwiegend von der Güte und Art der Verarbeitung her. Deshalb sei der Ort der Herstellung im Ausland maßgeblich, auch wenn der Ort der konzeptionellen Planung in Deutschland liege.

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20. Februar 2019

Geografischer Name als Unionsmarke für Mineralwasser zulässig

Wasserglas wird mit Wasser aufgefüllt
Pressemitteilung Nr. 162/18 zum Urteil des EuG vom 25.10.2018, Az.: T-122/17

Die Eintragung einer Unionsmarke für Mineralwasser kann nicht deshalb versagt werden, weil eine gleichnamige Stadt existiert (hier: Stadt in Bulgarien namens „Devin“) und einheimische Verbraucher in dem Wort den geografischen Ort erkennen. Es ist weder ersichtlich, dass die Stadt relevanten Verkehrskreisen im Ausland bekannt sei, noch, dass eine direkte Verbindung zu ihr hergestellt wird. Demnach besteht bei Eintragung der Marke keine Verwechslungsgefahr und zudem bleibt der geografische Name für Dritte weiterhin zur beschreibenden Verwendung zur Verfügung.

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03. Juni 2016

T-Shirt-Aufdruck „Tussi ATTACK“ stellt keine Markenverletzung dar

Zwei Frauen in roten Kleidern feiern auf der Rückbank eines Autos
Beschluss des KG Berlin vom 27.10.2015, Az.: 5 W 216/15

Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt stellt keinen kennzeichenrechtlichen Gebrauch dar. Ein Motiv, das auf der Vorderseite eines T-Shirts angebracht ist –wie im vorliegenden Fall – kann entweder ein produktbezogener Hinweis auf die Herkunft oder aber lediglich ein dekoratives Element sein. So ist für die Feststellung einer Markenbenutzung die Auffassung des Durchschnittsverbrauchers maßgeblich. Der Aufdruck „Tussi ATTACK“ wird vom angesprochenen Verkehrskreis als rein selbstironischer, lustig gemeinten Ausdruck verstanden.

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28. April 2016

Bezeichnung „Klosterseer“ für Bier zulässig

Bier wird aus Flasche in ein Bierglas geschenkt
Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az.: 29 U 2878/15

Ein Bier darf die Bezeichnung "Klosterseer Bier" tragen. Diese Benennung stellt für das Bier keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe im Sinn des §127 Abs. 1 MarkenG dar, da im vorliegenden Fall der Durchschnittsverbraucher diese Bezeichnung nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des Bieres versteht und das Bier nicht einem bestimmten See mit überregionaler Bekanntheit zuzuordnen sein.

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23. November 2015

Zur notwendigen Unterscheidungskraft von Warenverpackungen als Marke

durchsichtige Glasflasche mit Deckel aus Aluminium vor weißem Hintergrund
Urteil des EuG vom 25.09.2014, Az.: T-474/12

Bei dreidimensionalen Marken, die in der Verpackungsform einer Ware bestehen (hier: Speiseeisprodukte, die in transparenten kelchförmigen Glasbehältnissen in einem Pappgehäuse verkauft werden), müssen die Marken es dem Durchschnittsverbraucher ermöglichen, dass dieser das Produkt ohne analysierende Betrachtung und ohne besondere Aufmerksamkeit anhand des Gesamteindrucks der Verpackung erkennt und von Produkten anderer Anbieter abgrenzen kann. Bei Produkten des täglichen Gebrauchs, wie Lebensmitteln, muss bei der Unterscheidung mit einer geringeren Aufmerksamkeit des Betrachters gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund genügt das besondere Erscheinungsbild der dreidimensionalen Verpackungsform nicht, um die Ware von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden.

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27. Oktober 2010

Bezeichnung „Bundesdruckerei“ im Firmennamen irreführend

Beschluss des BGH vom 11.02.2010, Az.: I ZR 154/08

Die Bezeichnung "Bundesdruckerei" im Firmennamen kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, da der Durchschnittsverbraucher davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland zumindest Mehrheitsgesellschafterin ist. Zudem folgert der Verkehr, dass das Unternehmen über eine besonders verlässliche Bonität verfügt. Liegt dies nicht vor, ist die Verwendung der Bezeichnung "Bundesdruckerei" im Firmennamen rechtswidrig.
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