Beschluss des OLG Hamm vom 13.01.2016, Az.: 27 W 2/16
Begehrt der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift mithilfe eines c/o-Zusatzes unter seiner Wohnanschrift, so ist dies zulässig, wenn eine realistische Zustellmöglichkeit besteht, der Zusatz also auf einen tatsächlich Zustellungsbevollmächtigten hinweist. Insbesondere ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet anstelle eines c/o-Zusatzes einen schriftlichen Hinweis am Briefkasten anzubringen, dass Geschäfts- und Wohnanschrift zusammenfallen.
Urteil des LG Hamburg vom 15.10.2015, Az.: 327 O 22/15
Der Gesellschafter einer GmbH haftet persönlich für Markenrechtsverletzungen, wenn mit einer Unternehmenskennzeichnung seiner Gesellschaft fremdes Zeichenrecht verletzt wird. Dies gilt auch für Verletzungen durch den allgemeinen Internet- und Werbeauftritt der Gesellschaft, da dieses Verhalten dem Geschäftsführer anzulasten ist.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2015, Az.: I-20 U 26/15
Ein Geschäftsführer kann grundsätzlich auch persönlich für Kennzeichenverletzungen als Störer haften. Voraussetzung dafür ist aber, dass er willentlich und adäquat kausal zu einer Verletzungshandlung beigetragen und etwaige, ihm zumutbare Verhaltenspflichten verletzt hat. Eine pauschale Haftung aufgrund der Kenntnis von dem Vertrieb von markenverletzender Ware und der fehlenden Verhinderung des Vertriebs scheidet dagegen aus.
OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2015, Az.: 6 W 32/15
Ein zur Erzwingung einer Auskunftsverpflichtung angesetztes Zwangsgeld kann sowohl gegen die verurteilte juristische Person, als auch gegen den zur inhaltlich übereinstimmenden Auskunft verurteilten Geschäftsführer verhängt werden. Die Rechtsprechung des BGH zur Vollstreckung aus Unterlassungstiteln, wonach ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO einzig gegen die juristische Person festzusetzen ist, finden auf die Auskunftsvollstreckung nach §888 ZPO keine Anwendung.
Urteil des OLG München vom 14.11.2013, Az.:6 U 1888/13
Wird im Impressum eines Unternehmens ein Geschäftsführer genannt, so geht der Verkehr davon aus, dass es sich dabei um eine GmbH handelt. Gibt allerdings ein Einzelunternehmer sich selbst als Geschäftsführer an, so stellt dies eine Irreführung dar, da sich dahinter nicht - wie erwartet - eine juristische Person, sondern lediglich eine einzelne Person verbirgt.
Urteil des VG Stade vom 22.03.2012, Az.: 4 A 85/12 Um die Befreiung der Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere (herkömmliche), eigene Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Solch eine Personenidentität ist jedoch zu verneinen, wenn das neuartige Rundfunkempfangsgeräte durch eine GmbH betrieben wird, das herkömmliche jedoch vom Geschäftsführer oder Alleingesellschafter.
Urteil des OLG Frankfurt vom 05.05.2011, Az.: 6 U 92/10 Wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft jegliche Sicherungsmaßnahme unterlässt, haftet er für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft auch dann persönlich, wenn er hiervon keine Kenntnis hatte.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 06.05.2010, Az.: 6 U 201/09
Die Übertragung einer Marke durch den Geschäftsführer und daran anschließende Kooperationsvereinbarungen, aus denen erhebliche Lizenzzahlungen zu Lasten des Übertragenen folgen, sind unwirksam, wenn der Geschäftsführer dabei seine Vertretungsmacht in grober Weise überschreitet und dieser Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertragspartner objektiv evident ist. Im vorliegenden Fall drängte es sich gerade auf, dass der Geschäftsführer bei einer unentgeltlichen Übertragung der Marke und daraus folgenden Lizenzzahlungsverpflichtungen seine Vertretungsmacht missbraucht.
Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08
Das Impressum einer Website einer juristischen Person muss neben der vollständigen Firmenbezeichnung auch den ausgeschriebenen Vornamen des Geschäftsführers enthalten. Wird jedoch der Vorname des Geschäftsführers vorschriftswidrig abgekürzt dargestellt, hingegen aber der Name der juristischen Person korrekt und vollständig angegeben, ist dies als Bagatelle zu werten. Dieser Verstoß ist nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen.
* kanzlei.biz weist darauf hin, dass das KG Berlin bei der Entscheidung die UGP-Richtlinie nicht berücksichtigte. Mittlerweile ist diese unmittelbar anwendbar, so dass nach Art.6 Abs. 1 lit.f, § 5 Abs. 1 S.2 Nr.3 UWG kein Bagatelleverstoß mehr vorliegen dürfte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.11.2009, Az.: I-20 U 137/09
Der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft haftet persönlich für unlautere E-Mail-Werbung, wenn nicht ersichtlich ist, ob bei Übernahme des angekauften Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion nicht versucht wurde sicherzustellen, dass eine ausdrückliche Einwilligungserklärung der angeschriebenen Personen vorliegt. Er kann sich dabei nicht auf allgemeine Zusicherungen des Veräußerers verlassen, nach welchen "bei allen Kunden eine Einwilligung" vorliege.
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