Markenübertragung wegen Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam

27. Juli 2010
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
2907 mal gelesen
0 Shares

Eigener Leitsatz:

Die Übertragung einer Marke durch den Geschäftsführer und daran anschließende Kooperationsvereinbarungen, aus denen erhebliche Lizenzzahlungen zu Lasten des Übertragenen folgen, sind unwirksam, wenn der Geschäftsführer dabei seine Vertretungsmacht in grober Weise überschreitet und dieser Missbrauch der Vertretungsmacht für den Vertragspartner objektiv evident ist. Im vorliegenden Fall drängte es sich gerade auf, dass der Geschäftsführer bei einer unentgeltlichen Übertragung der Marke und daraus folgenden Lizenzzahlungsverpflichtungen seine Vertretungsmacht missbraucht.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 06.05.2010

Az.: 6 U 201/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.9.2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 380.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Mit einem kurz vor der Senatsverhandlung eingereichten Schriftsatz hat der Klägervertreter jeweils in Kopie Schreiben der Beklagten vom 10.1.2006 (Anlage K 34; Bl. 450 d.A.) und des Beklagtenvertreters vom 24.2.2006 (Anlage K 35; Bl. 451 ff. d.A.) sowie ein eMail-Schreiben des Herrn Z1 vom 24.9.2009 (Anlage K 36; Bl. 455 f. d.A.) vorgelegt, die nach Auffassung der Klägerin das missbräuchliche Zusammenwirken der Beklagten mit Herrn Z1 bestätigen. Der Beklagtenvertreter hat hierzu im Rahmen des ihm eingeräumten Schriftsatznachlasses mit Schriftsatz vom 15.4.2010 (Bl. 463 ff. d.A.) Stellung genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 II Nr. 1 MarkenG zu.

Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11.3.2010, das im parallel geführten Eilverfahren zwischen den Parteien geführt worden ist, folgendes ausgeführt:

„Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, ist die Antragstellerin materiell berechtigte Inhaberin der Verfügungsmarke, weil die durch den damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin mit Vertrag vom 27.4.2006 vorgenommene Übertragung der Marke auf die Antragsgegnerin sowie die sich daran anschließenden Vereinbarungen nach den Grundsätzen über den objektiv evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht unwirksam waren. Dies hat zur Folge, dass unter Zugrundelegung der demzufolge fort geltenden, vor dem 27.4.2006 getroffenen Vereinbarungen nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.3.2009 die Rechte an der Verfügungsmarke auf die Antragstellerin übergegangen sind (Nr. 16, 1. Absatz, 3. Satz der jeweils geschlossenen Kooperationsvereinbarungen über die einzelnen Messen). Zur Begründung kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.

Der damalige Geschäftsführer Z1 der Antragstellerin hat mit der Übertragung der Verfügungsmarke und mit dem Abschluss der Kooperationsverträge für die Jahre 2008 und 2009 in grober Weise gegen seine Pflichten als Geschäftsführer gegenüber der Antragstellerin verstoßen. Der darin liegende Missbrauch seiner Vertretungsmacht war für die Antragsgegnerin auch auf Grund massiver Verdachtsmomente „objektiv evident“ im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 94, 2082) hierzu entwickelten Grundsätze.

Die Marke „B“, unter der die Antragsgegnerin in Kooperation mit der Antragstellerin seit dem Jahr 2000 die wichtigste Fachmesse der B-branche veranstaltet und im Jahre 2006 einen Umsatz von über 800.000,- € erzielt hatte, stellte einen bedeutenden Wert dar, da sie sich innerhalb der angesprochenen Fachkreise durchgesetzt hatte. Die Befugnis, unter dieser Marke (weiterhin) eine C-messe zu veranstalten, war daher wirtschaftlich von größter Bedeutung, da die Marke sowohl auf Aussteller als auch auf Besucher eine hohe Anziehungswirkung ausübte; dies vermag der mit Kennzeichenstreitsachen ständig befasste Senat aus eigener Anschauung zu beurteilen. Welchen Wert auch der die Antragstellerin vertretende Geschäftsführer Z1 und die Antragsgegnerin der Marke beimaßen, ergibt sich im Übrigen daraus, dass sich in dem für das Jahr 2009 geschlossenen Kooperationsvertrag die Antragstellerin zur Zahlung einer Systemgebühr in Höhe von 8 % vom Nettoumsatz (u.a.) für die Nutzung der Marke verpflichtete.

Nach den bis zum Jahre 2006 geschlossenen Kooperationsverträgen (Nr. 14, 16, 1. Absatz, 3. Satz) standen die Rechte an der – für die Antragstellerin eingetragenen – Marke beiden Parteien gemeinschaftlich zu mit der weiteren Abrede, dass im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit durch eine Partei die Marke auf die jeweils andere Partei übergehen sollte. Diese für die Antragstellerin günstige Vertragsposition hat der Geschäftsführer Z1 mit den ab dem Jahre 2006 getroffenen Vereinbarungen zu Gunsten der Antragsgegnerin aufgegeben, ohne dass der Antragstellerin dafür ein nennenswertes Äquivalent zugeflossen wäre. Vielmehr hatte die Antragstellerin – insoweit als konsequente Folge aus der Markenübertragung an die Antragsgegnerin – nach dem Inhalt der für die Jahre 2008 und 2009 durch den Geschäftsführer Z1 geschlossenen Kooperationsverträge Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 118.800,- € zu entrichten.

Allein das – auch für die Antragsgegnerin klar erkennbare – Ausmaß dieser unentgeltlichen Vermögensübertragung durch den Geschäftsführer Z1 rechtfertigt den Schluss, dass sich für die Antragsgegnerin zumindest die Möglichkeit eines Missbrauchs der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer Z1 geradezu aufdrängte und von ihr jedenfalls billigend in Kauf genommen wurde. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, ihre Prokuristin Z2 habe die zwischen den Parteien bis zum Jahre 2006 bestehenden vertraglichen Vereinbarungen für nicht interessengerecht gehalten und immer schon die Auffassung vertreten, dass die Marke der Antragsgegnerin zustehe; der Geschäftsführer Z1 der Antragstellerin habe dem – von ihm auch nicht als unberechtigt empfundenen – Drängen der Frau Z2 daher schließlich auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Machtposition der Antragsgegnerin nachgegeben. Diese Darstellung wäre möglicherweise dann plausibel, wenn die ab dem Jahre 2006 vorgenommenen Änderungen der Vertragslage sich auf gewisse Korrekturen zu Gunsten der Antragsgegnerin beschränkt hätten.

Tatsächlich ist jedoch die vertragliche Basis zwischen den Parteien mit der unentgeltlichen Übertragung der Marke auf die Antragsgegnerin und den daraus folgenden Lizenzzahlungspflichten der Antragstellerin grundlegend einseitig zu Lasten der Antragstellerin verändert worden. Dass der Geschäftsführer Z1 zu einer solchen Maßnahme bereit war, war aus der Sicht der Antragsgegnerin nur damit zu erklären, dass der Geschäftsführer Z1 seine Vertretungsmacht missbrauchte.“

An dieser Beurteilung hält der Senat auch im Rahmen des vorliegenden Hauptsacheverfahrens fest. Der bereits auf Grund der dargestellten Umstände gerechtfertigte Schluss, dass Herr Z1 seine Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Klägerin missbraucht hat und dies aus Sicht der Beklagten auch zumindest objektiv evident war, wird durch das neue Vorbringen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.3.2010 noch nachhaltig bestätigt.

Das neue Vorbringen ist zuzulassen, da die Klägerin – wie sich aus der als Anlage K 33 (Bl. 444 d.A.) vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 9.3.2010 ergibt – von den überreichten Schriftstücken erst durch die am 9.3.2010 gewährte Akteneinsicht Kenntnis erhalten hat (§ 531 II 1 Ziffer 3 ZPO).

Ausweislich des Schreibens der Beklagten an Herrn Z1 vom 10.1.2006 hat die Beklagte Herrn Z1 für den Fall des Ausscheidens bei der Klägerin die Übertragung der Hälfte an den Rechten der Klagemarke angeboten. Es spricht viel dafür, dass dies die „Belohnung“ für Herrn Z1 dafür sein sollte, dass dieser seine gegenüber der Klägerin bestehenden Verpflichtungen verletzt.

Mit Schreiben vom 24.2.2006 hat der jetzige Prozessbevollmächtigter der Beklagten gegenüber ausgeführt, dass nach seiner Einschätzung „keine in irgendeiner Weise geartete Verpflichtung“ der Klägerin zu einer Übertragung der Klagemarke auf die Beklagte bestehe. Da die Marke „einen gewissen Wert für sich in Anspruch nehmen dürfte“, sei die vorgesehene unentgeltliche Übertragung für Herrn Z1 als rechtlichem Vertreter der Klägerin „nicht unproblematisch“, da Herr Z1 verpflichtet sei, die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zu wahren. Daher bestünden drei „Lösungsmöglichkeiten“: Entweder zahle die Beklagte für den Erwerb der Marke eine angemessene Gegenleistung, oder – dies sei die wahrscheinlich sicherste Variante – Herr Z1 führe einen Beschluss der Gesellschafter der Klägerin über die unentgeltliche Übertragung der Marke herbei, oder man lasse den Markenübertragungsvertrag „einfach durch Herrn Z1 unterzeichnen“ und hoffe, „dass nachträglich keinerlei Schadensersatzansprüche aufgrund ggf. erfolgte Pflichtverletzung geltend gemacht werden.“ Die letzte Variante sei zwar die leichteste, sie berge jedoch „das größte Risiko sowohl für Herrn Z1 als auch für die A GmbH“.

Mit diesen – in jeder Hinsicht zutreffenden – Ausführungen ist der Beklagten klar und deutlich vor Augen geführt worden, dass Herr Z1 mit einer unentgeltlichen oder quasi-unentgeltlichen Übertragung der Marke auf die Beklagte seine Vertretungsmacht als Geschäftsführer der Klägerin missbrauchen würde.

Der Beklagtenvertreter hat mit seinem – zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 10.3.2010 nachgelassenen – Schriftsatz vom 15.4.2010 keine Umstände dargelegt, die der dargestellten Würdigung der genannten Schreiben entgegenstehen könnten. Das weitere Vorbringen in diesem Schriftsatz gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Klägerin hat weiter ein rechtliches Interesse (§ 256 I ZPO) an der Feststellung, Inhaberin der Klagemarke zu sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a