Keine Zweitgerätefreiheit für internetfähigen Personalcomputer

26. September 2012
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Eigener Leitsatz:

Um die Befreiung der Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich in Anspruch nehmen zu können, ist Voraussetzung, dass die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere (herkömmliche), eigene Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. Solch eine Personenidentität ist jedoch zu verneinen, wenn das neuartige Rundfunkempfangsgeräte durch eine GmbH betrieben wird, das herkömmliche jedoch vom Geschäftsführer oder Alleingesellschafter.

Verwaltungsgericht Stade

Urteil vom 22.03.2012

Az.: 4 A 85/12

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ihren internetfähigen Personalcomputer (PC), den sie als Arbeitsmittel nutzt.

Die Klägerin beschäftigt sich mit der EDV-Beratung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie wird von ihrem Geschäftsführer und Alleingesellschafter, Herrn F., von dem Grundstück G. aus betrieben. Dieses Grundstück steht im Eigentum ihres Geschäftsführers, der es gleichzeitig zu privaten Wohnzwecken nutzt. Die dort vorhandenen herkömmlichen (privaten) Rundfunkempfangsgeräte laufen auf seinen Namen und er entrichtet unter der Teilnehmernummer 191 S. die dafür anfallenden Rundfunkgebühren.

Im Februar 2007 meldete der Geschäftsführer der Klägerin bei der die Verwaltungsaufgaben für den Beklagten wahrnehmenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) den Betrieb eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes (PC) für die Klägerin ab dem 1. Januar 2007 an. Seither wird die Klägerin bei der GEZ unter der Teilnehmernummer 547 T. geführt. Die Rundfunkgebühren für das 1. Quartal 2007 (01/2007 bis 03/2007) in Höhe von insgesamt 16,56 € (= 5,52 € x 3 Monate) entrichtete die Klägerin zwar, nachdem ihr die GEZ einen vom 4. März 2007 datierenden Kontoauszug verbunden mit einer Zahlungsaufforderung zugesandt hatte, widersprach aber durch Schreiben ihres Geschäftsführers vom 30. März 2007 unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ihrer Gebührenpflicht. Daraufhin erläuterte die GEZ der Klägerin durch Schreiben vom 3. Mai 2007 unter gleichzeitiger Übermittlung von Merkblättern die rechtlichen Grundlagen zur Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte. Hierauf teilte der Geschäftsführer der Klägerin durch Schreiben vom 9. Mai 2007 mit, dass der Widerspruch bestehen bleibe und die bereits gezahlten Gebühren zurückgefordert würden. In ihrem Antwortschreiben vom 11. Juni 2007 führte die GEZ im Wesentlichen aus: Die Klägerin halte neuartige Rundfunkgeräte zum Empfang bereit. Bisher seien für die Firma keine herkömmlichen Rundfunkgeräte gemeldet gewesen, so dass die neuartigen Rundfunkgeräte zum gebührenpflichtigen "Erstgerät" würden. Eine Gebührenfreiheit bestehe für die neuartigen Rundfunkgeräte nur dann, wenn sie als "Zweitgeräte" zu behandeln seien, wenn also für diese Firma an diesem Standort bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet gewesen seien. Die Gebührenforderung werde daher aufrecht erhalten. Weiterhin weise sie darauf hin, dass das Schreiben der Klägerin vom 30. März 2007 nicht als Widerspruch gewertet werden könne, weil bisher noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid (Gebührenbescheid) zu dem Teilnehmerkonto der Klägerin vorliege. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sei daher entbehrlich. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte durch Schreiben vom 19. Juni 2007 unter anderem, dass der Widerspruch bestehen bleibe und dass es sehr wohl einen Gebührenbescheid gebe, weil sie die Zahlungsaufforderung der GEZ als einen solchen verstehe.

Nachdem trotz weiterer Zahlungsaufforderungen/-erinnerungen von der Klägerin ab April 2007 keine Rundfunkgebühren entrichtet worden waren, erließ die GEZ für den Beklagten insgesamt zehn, jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Gebührenbescheide, und zwar unter dem 2. Oktober 2007 für den Zeitraum 04/2007 bis 06/2007, 2. November 2007 für den Zeitraum 07/2007 bis 09/2007, 4. Januar 2008 für den Zeitraum 10/2007 bis 12/2007, 4. April 2008 für den Zeitraum 01/2008 bis 03/2008, 4. Juli 2008 für den Zeitraum 04/2008 bis 06/2008, 2. Oktober 2008 für den Zeitraum 07/2008 bis 09/2008, 2. Januar 2009 für den Zeitraum 10/2008 bis 12/2008, 3. April 2009 für den Zeitraum 01/2009 bis 03/2009, 3. Juli 2009 für den Zeitraum 04/2009 bis 06/2009 und 2. Oktober 2009 für den Zeitraum 07/2009 bis 09/2009, wobei neben den für das jeweilige Quartal fälligen Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € (bis Dezember 2008) bzw. 17,28 € (ab Januar 2009: 5,76 € x 3 Monate) Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 5,11 € festgesetzt wurden. Insgesamt bestand im Oktober 2009 ein Zahlungsrückstand (einschließlich Säumniszuschlägen) in Höhe von 221,36 €.

Gegen den Bescheid der GEZ vom 2. Oktober 2009 legte der Geschäftsführer der Klägerin durch Schreiben vom 14. Oktober 2009 Widerspruch ein und verwies auf den Schriftverkehr vom 30. März 2007, 9. Mai 2007 und 19. Juni 2007.

Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2009 zurück und begründete dies unter anderem wie folgt: Rundfunkteilnehmer sei, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit halte. Jeder Rundfunkteilnehmer habe – vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV – für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Klägerin sei der Auffassung, der PC unterliege der Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 RGebStV. Danach sei eine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht zu entrichten, wenn andere Rundfunkgeräte auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstück dort zum Empfang bereitgehalten würden. Würden dort ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten, sei für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Der RGebStV unterscheide zwischen privater und nicht ausschließlich privater Nutzung von Rundfunkgeräten. Zweitgeräte seien gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RGebStV innerhalb einer Wohnung nur dann gebührenfrei, wenn sie in ausschließlich privat genutzten Räumen zum Empfang bereitgehalten würden. § 5 Abs. 3 RGebStV gelte dagegen ausdrücklich nur im nicht ausschließlich privaten Bereich und stelle eine Ausnahme von der gesonderten Gebührenpflicht für jedes Rundfunkgerät nach § 2 Abs. 2 RGebStV dar. Da die Klägerin in nicht ausschließlich privat genutzten Räumen Personalcomputer zum Empfang bereithalte, andere herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte für nicht ausschließlich privat genutzte Zwecke jedoch nicht angemeldet seien, bestehe für einen PC eine Gebührenpflicht. Dies gelte auch dann, wenn auf ein und demselben Grundstück bereits herkömmliche Rundfunkgeräte im privaten Bereich angemeldet seien.

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2009 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 sei rechtswidrig und daher aufzuheben.

Zum einen unterliege ein rein gewerblich genutzter, internetfähiger PC nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Sie verweise auf das – derzeit nicht rechtskräftige – Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 20. November 2009 (4 A 188/09). Ihr Internet-PC werde weder zum Empfang von Rundfunk genutzt, noch überhaupt zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten. Ihr Internet-PC werde zur Kommunikation und Datenverarbeitung und nicht zur Unterhaltung genutzt. Jegliche private Nutzung – auch zum Rundfunkempfang – sei von ihr ausdrücklich verboten worden. Ihr Geschäftsführer sei vielmehr aufgebracht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit den von ihm im privaten Bereich gezahlten Rundfunkgebühren ungefragt und weit über den öffentlich-rechtlichen Auftrag hinaus Rundfunk und Fernsehen über das Internet ausstrahlten und durch diese eigenmächtige Ausweitung ihres Angebotes jegliche mit dem Internet verbundenen Arbeits-PC einer Gebührenpflicht zuführen wollten.

Selbst wenn aber ein rein gewerblicher, internetfähiger PC der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen sollte, wäre dieser im vorliegenden Falle gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV nicht gebührenpflichtig, weil in den Privaträumen ihres Geschäftsführers Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden, für die dieser bereits Rundfunkgebühren entrichte. Rechner, die Rundfunkgeräteprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben könnten, seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 RGebStV bereits dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn diese im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt würden und ein und demselben Grundstück zuzuordnen seien, auf dem andere (herkömmliche) bereits zum Empfang bereitgehalten würden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nur, wenn im nicht ausschließlich privat genutzten Bereich bereits andere Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien, sondern ebenso, wenn sich die anderen Rundfunkempfangsgeräte nur im ausschließlich privaten Bereich befänden. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch die Fälle erfasse, in denen ein und dasselbe Grundstück teils zu Wohnzwecken, teils geschäftlich genutzt werde. Eine solche Mischnutzung sei namentlich bei kleineren Gewerbebetrieben und Familienunternehmen sowie bei der Ausübung selbständiger freiberuflicher Tätigkeit nicht selten. Daher könne es hier auch keine Rolle spielen, ob es sich bei dem privaten Rundfunkteilnehmer um ihren Geschäftsführer und bei ihr um eine GmbH handele, weil dann die Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich von der Wahl der Rechtsform des Gewerbetreibenden abhängig sei. Eine Unterscheidung zwischen Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften dürfte in diesem Fall willkürlich sein.

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid der Gebühreneinzugszentrale vom 2. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Dezember 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert unter anderem:

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als Livestream über das Internet um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 RGebStV handele. Der internetfähige PC der Klägerin sei daher auch ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. Zudem folge aus der Formulierung des § 5 Abs. 3 RGebStV, dass der Gesetzgeber internetfähige PC als sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte von der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV als erfasst ansehe, weil die Normierung eines Befreiungstatbestandes überflüssig wäre, wenn die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte nicht von dem Gebührentatbestand erfasst würden. Die Klägerin sei mit ihrem internetfähigen PC auch Rundfunkteilnehmerin, weil sie diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum Empfang bereit halte. Dabei komme es entgegen ihrer Ansicht nicht auf die konkrete Nutzung bzw. einen Nutzungswillen an, sondern allein auf die technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs.

Die Klägerin könne sich nicht auf die Zweitgerätefreiheit bzw. auf die Privilegierung des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 RGebStV berufen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 17. August 2011 festgestellt, dass eine Gebührenbefreiung nach dieser Vorschrift dann gegeben sei, wenn das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten werde, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen sei. In einer anderen Entscheidung vom 27. Oktober 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht aber diesbezüglich bereits präzisiert, dass es für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung nach der Gesetzessystematik erkennbar auf das Vorhandensein eigener (Erst-)Geräte ankomme. Diese Konstellation treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Die für Herrn F. unter der Teilnehmernummer 191 R. im privaten Bereich angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte könnten nicht als Erstgeräte für die von einer anderen Person, nämlich der H. GmbH zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte angesehen werden. Die Gebührenforderung für den unter der Teilnehmernummer 547 T. angemeldeten PC bestehe demnach zu Recht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Gebührenbescheid der GEZ vom 2. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 2. Dezember 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage erforderlich ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Klägerin ist in dem hier allein streitigen Veranlagungszeitraum von Juli 2009 bis September 2009 für den von ihr betriebenen internetfähigen Personalcomputer (PC) rundfunkgebührenpflichtig.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 in der am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkempfangsgeräte sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urt. v. 27.10.2010 – 6 C 12.09 – NJW 2011, 946; Urt. v. 17.08.2011 – 6 C 15.10 – NVwZ-RR 2012, 5; jeweils mit weiteren Nachweisen und zitiert nach juris), der die Kammer folgt, sind internetfähige PCs Rundfunkempfangsgeräte und deren Nutzer haben Rundfunkgebühren zu zahlen, ohne dass es darauf ankommt, ob der PC zum Rundfunkempfang bestimmt ist oder ob der Nutzer damit tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfängt.

Die Klägerin ist daher hinsichtlich des als Arbeitsmittel genutzten und von ihr selbst angemeldeten internetfähigen PCs gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin.

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung kann sich der Klägerin nicht auf die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 RGebStV berufen.

Die Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV greift bereits deshalb nicht, weil sie nur für ausschließlich privat genutzte Zweitgeräte gilt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 RGebStV).

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 17.08.2011 a. a. O.) zwar entschieden, dass diese Regelung unabhängig davon gilt, ob das Erstgerät zu privaten oder zu nicht privaten Zwecken genutzt wird, das heißt, der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV erfasst danach grundsätzlich auch die Fälle, in denen das Grundstück und die dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte teils privat und teils geschäftlich genutzt werden. Allerdings setzt die Zweitgerätebefreiung nach § 5 Abs. 3 RGebStV aufgrund der Gesetzessystematik erkennbar das Vorhandensein eigener herkömmlicher (Erst-)Geräte voraus (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 27.10. 2010 a. a. O.). Deshalb muss es sich bei demjenigen, der das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät und den internetfähigen PC zum Empfang bereithält, um denselben Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV handeln. Eine solche Personenidentität nicht zu fordern, hieße den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 RGebStV völlig zu überdehnen. So würde es dann beispielsweise genügen, wenn ein einziger Bewohner eines Mehrfamilienhauses oder Hochhauses seine Rundfunkgeräte angemeldet hat, während die Geräte aller anderen Mieter, weil sie ein und demselben Grundstück zuzuordnen wären, dann gebührenfrei bleiben müssten. Die für die Zweitgerätefreiheit erforderliche Personenidentität ist jedoch zu verneinen, wenn – wie hier – das neuartige Rundfunkempfangsgerät von einer GmbH als juristischer Person des Privatrechts (§ 13 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -) und das herkömmliche Rundfunkempfangsgerät von dem Geschäftsführer (§§ 6, 35 GmbHG) und/oder Gesellschafter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG) bereitgehalten wird. Weder ist die Klägerin Rundfunkteilnehmerin hinsichtlich der von ihrem Geschäftsführer/Allein-gesellschafter privat bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, noch ist dieser als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich des PCs der Klägerin anzusehen. Eine abweichende Beurteilung dahingehend, das von der Klägerin zum Empfang bereitgehaltene (neuartige) Rundfunkempfangsgerät gleichwohl dem Zweitgeräteprivileg zuzuordnen, ist hier auch nicht deshalb geboten, weil der Alleingesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin und die natürliche Person, die auf demselben Grundstück herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte bereithält, identisch sind. Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschaftsform einer GmbH von ihrem Alleineigentümer und Geschäftsführer ganz bewusst gewählt worden ist, sei es zur Vermeidung bzw. Reduzierung eines persönlichen Haftungsrisikos, sei es aus steuerlichen oder sonstigen Gründen. Folglich wird mit dem von der Klägerin zum Empfang bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgerät auch ein besonderer, gesellschaftlicher Zweck verfolgt, wenn dieser auch auf dem Grundstück des Geschäftsführers und Alleingesellschafters verwirklicht wird, das dieser zugleich für private Wohnzwecke nutzt. Von dem besonderen gesellschaftlichen Zweck ist rundfunkgebührenrechtlich tatsächlich und rechtlich der Umstand zu trennen, dass der Geschäftsführer/Alleingesellschafter am Betriebssitz der Klägerin wohnt und dort herkömmliche Rundfunkgeräte bereithält. Die sich aus der gewählten Rechtsform einer GmbH ergebenen positiven Folgen sind ebenso wie etwaige damit verbundene Nachteile (hier: Rundfunkgebührenpflicht der Gesellschaft) hinzunehmen. Die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 3 Satz1 RGebStV sind daher für die Klägerin als einer juristischen Person nicht erfüllt [vgl. zum Vorstehenden auch: Bay. VGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 7 BV 11.2265 -, DÖV 2012, 159 (Leitsatz); VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.11.2011 – 14 K 5764/10 -; jeweils zitiert nach juris].

Da die Klägerin selbst auf dem Grundstück O. in der Gemeinde P. außer dem internetfähigen PC kein anderes (herkömmliches) Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, ist sie verpflichtet, für die Monate Juli 2009 bis September 2009 Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 17,28 € (5,76 € x 3 Monate) zu entrichten.

Die Berechtigung des Beklagten zur Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,11 € ergibt sich aus § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

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