Für internetfähigen PC einer Rechtsanwaltskanzlei muss Rundfunkgebühr geleistet werden

06. August 2013
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Eigener Leitsatz:

Es muss eine Rundfunkgebühr geleistet werden, wenn es sich um ein „neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät handelt, auch wenn der Computer wie im vorliegenden Fall nur zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Diese Erhebung von Rundfunkgebühren stellt keinen Eingriff in die Informations- oder Berufsfreiheit dar.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

Urteil vom 22.05.2013

Az.: 4 LA 302/11

 

Entscheidungsgründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 3. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2009 zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.10.2010 – 6 C 12.09 -) geklärt sei, dass es sich bei einem ausschließlich beruflich genutzten internetfähigen PC in der Kanzlei eines selbständigen Rechtsanwalts um ein neuartiges zum Empfang bereitgehaltenes Rundfunkempfangsgerät handelt, für das – sofern es nicht unter die Zweitgerätefreiheit fällt – ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen und ebenfalls entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. GG darstellt und auch nicht gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, Beschl. v. 22.8.2012 – 1 BvR 199/11 -). Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag geltend gemacht hat, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall in tatsächlicher Hinsicht von seinem Fall unterscheide, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag eine Konstellation zugrunde, in dem der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt in seiner Kanzlei kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, jedoch einen internetfähigen PC ausschließlich für Schreibarbeiten und beruflich bedingte Recherchen, insbesondere in Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung, nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt hat. Entsprechend liegt der Fall hier.

Der weitere Einwand des Klägers, dass es bei Rechtsanwälten, die aus rechtlichen Gründen gezwungen seien, einen internetfähigen PC vorzuhalten, im Vergleich zu anderen Berufsgruppen zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung komme, da Rechtsanwälte aufgrund von berufsrechtlichen Regelungen Kanzlei und Wohnräume trennen müssten, so dass für diese grundsätzlich keine Zweitgerätebefreiung gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV in Betracht komme, ist unzutreffend. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Dass es berufsrechtlichen Anforderungen an den Kanzleibetrieb entsprechend möglich ist, auf demselben oder einem zusammenhängenden Grundstück sowohl eine Kanzlei zu betreiben als auch eine private Wohnung vorzuhalten, liegt auf der Hand. Folglich ist entgegen der Auffassung des Klägers für Rechtsanwälte eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte auf der Grundlage des  § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV auch nicht ausgeschlossen.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im streitgegenständlichen Zeitraum mit der Begründung berufen, dass er für sämtliche im privaten Bereich genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahle und wegen des Vorhaltens eines beruflich genutzten PC in seiner Kanzlei kein neuer Teilnehmerstatus begründet werde. Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist erforderlich, dass ein „neuartiges“ und ein „nicht neuartiges“ Rundfunkempfangsgerät auf demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken von dem Rundfunkteilnehmer bereitgehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2011 – 6 C 15.10 -). Dieses ist hier nicht der Fall. Für die in § 5 Abs. 3 RGebStV normierte Gebührenbefreiung kommt es zudem auf das Vorhandensein eigener (Erst-) Geräte an, so dass es unerheblich ist, ob auf dem betreffenden Grundstück noch von anderen Personen Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden (BVerwG, Beschl. v.  27.10.2010 – 6 C 12.09 -; ferner Beschl. v. 29.3.2012 – 6 B 1.12 -).  Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt seine Rundfunkgebührenpflicht auch nicht deshalb, weil der Kläger seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten betreibt. Die Mitglieder einer Bürogemeinschaft werden nach § 5 Abs. 3 RGebStV jeweils einzeln auf die Voraussetzungen als Rundfunkteilnehmer geprüft und das bei einem Mitglied der Bürogemeinschaft vorhandene Rundfunkempfangsgerät wirkt nicht befreiend für die anderen Mitglieder (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2012 – 6 B 1.12 -).

Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil sich im vorliegenden Verfahren keine Rechtsfrage stellt, die sich nur unter besonderen, d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantworten lässt.

Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger eine klärungsbedürftige Frage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen soll, nicht konkret bezeichnet hat. Im Übrigen wirft die Rechtssache weder eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage noch eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung auf, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf.

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