Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

29. Juli 2013
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Eigener Leitsatz:

Die Gebührenpflicht für das Bereithalten eines eingebauten Autoradios wird auch dann ausgelöst, wenn das Auto nur gelegentlich oder beiläufig für gewerbliche Zwecke genutzt wird.

Verwaltungsgericht Göttingen

Urteil vom 13.06.2013

Az.: 2 A 588/12

 

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für ein Radio in ihrem privaten Pkw.

Die Klägerin vermietet seit geraumer Zeit Teile ihres Wohnhauses als Ferienwohnung. Rundfunkempfangsgeräte, die die Klägerin in ihrer privaten Wohnung sowie in der Ferienwohnung zum Empfang bereithält, sind beim Beklagten ordnungsgemäß angemeldet. Zur Ausstattung der Ferienwohnung gehört ausweislich der von ihr auch im Internet betriebenen Werbung (www.ferienwohnung-ohlwein.de) u.a. die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 1991 bis 30. April 2012 war sie zudem fortlaufend Halterin von privat genutzten Pkw, die jeweils mit einem Autoradio ausgestattet waren.

Anlässlich einer allgemeinen Überprüfung des Wohnortes der Klägerin suchte der Gebührenbeauftragte des Beklagten, der Zeuge E. F., die Klägerin am 8. November 2011 zur Überprüfung der von ihr bereitgehaltenen Empfangsgeräte auf. Die Klägerin bat den Zeugen, der offenbar zuvor das Autoradio in dem damaligen Pkw der Klägerin wahrgenommen hatte, in ihre Wohnung. Es entwickelte sich zwischen dem Zeugen und der Klägerin ein ca. halbstündiges Gespräch. Während dieses Gespräches nahm der Zeuge das bei der Verwaltungsakte des Beklagten (Bl. 12) befindliche Formular über die Zumeldung eines Rundfunkempfangsgerätes in dem Pkw der Klägerin auf. In dem Zumeldeformular vermerkte der Zeuge u.a. das amtliche Kennzeichen des Pkw der Klägerin, den Zeitraum „04/1991“, ab dem die Zumeldung vorgenommen werden soll, sowie die von dem Zeugen hieran anknüpfend errechneten rückständigen Gebühren bis einschließlich des Monats November 2011 in Höhe von 1.233,91 €. Im Feld Bemerkungen dieses Formulars vermerkte der Zeuge Folgendes:

„Im frdl. Gespräch wurde HF im Pkw zugemeldet. Pkw wird genutzt für die Ferienwohnung. Genutzt zum Abholen von Gästen von Bahn und Bus. Zum Einkaufen für die Ferienwohnung. Zum Wäsche holen und wegbringen. Zu Fahrten zur Post und Bank. TN will in 3 x gleichen Monatsraten zahlen.“

Dieses Formular, in dem die rückständigen Gebühren i.H.v. 1.233,91 € in drei verschiedenen Feldern vermerkt sind, unterschrieb die Klägerin eigenhändig im Feld „Unterschrift Kontoinhaber“ und im Feld „rechtsverbindliche Unterschrift/Stempel – Rundfunkteilnehmer(in)“. Der Zeuge F. händigte der Klägerin zum Abschluss seines Besuchs eine Durchschrift dieses Zumeldeformulars aus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2011 wandte sich die Klägerin an den Beklagten mit der Bitte um Erläuterung, warum in ihrem Falle einer nur ganz geringfügigen beruflichen Nutzung ihres privaten Pkw ein weiterer Gebührentatbestand ausgelöst worden sei. Der Zeuge F. habe die Nutzung ihres Pkw in dem Zumeldeformular falsch wiedergegeben. Ihre Ferienwohnung sei nur zu ca. 40 Tagen im Jahr belegt. Dabei versorgten sich ihre Gäste im Wesentlichen selbst. Richtig sei, dass sie in der Vergangenheit auch mal einen Gast von Bahnhof abgeholt oder hingebracht habe, und wenn sie ihre eigene Wäsche in die Wäschemangel gab, auch mal in der Ferienwohnung angefallene Wäsche mitgenommen habe. Diese Umstände änderten jedoch nichts an der weit überwiegend privaten Nutzung ihres Pkw.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 wies die GEZ die Klägerin darauf hin, dass ein gebührenpflichtiges Zweitgerät nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages auch dann vorliege, wenn das private Kfz nur geringfügig für Fahrten zu nicht privaten Zwecken genutzt werde. Dem trat die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 2. Januar 2012 entgegen, in dem sie die Rechtsauffassung vertrat, die gelegentliche Mitnahme von Wäsche aus der Ferienwohnung zur Wäschemangel und der gelegentliche Transport von Gästen vom und zum Bahnhof sei keine gewerbliche Nutzung ihres privaten Pkw.

Nach Rücksprache mit dem Zeugen F. entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2012, es komme auf die Häufigkeit der Nutzung des privaten Pkw der Klägerin zu geschäftlichen Zwecken nicht an. Die Einrede der Verjährung könne die Klägerin nicht erheben, denn dies stelle eine unzulässig Rechtsausübung dar. Im Übrigen verwies der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz im Wege der Anfechtung eines späteren Gebührenbescheides zu suchen.

Mit Gebührenbescheid vom 1. Juli 2012 setzt die GEZ namens und im Auftrag des Beklagten gegenüber der Klägerin Rundfunkgebühren für den Zeitraum 1. April 1991 bis 30. April 2012 in Höhe von 1.246,71 € einschließlich eines Säumniszuschlages von 5,11 € fest. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 11. Juli 2012 Widerspruch, den sie unter Verweis auf ihren bisherigen Schriftwechsel mit dem Beklagten begründete.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus, ein gebührenpflichtiges Zweitgerät werde in einem privaten Kfz auch dann vorgehalten, wenn dessen Einsatz nicht im finalen Sinne unmittelbar zu beruflichen Zwecken erfolge. Es genüge vielmehr, dass der Einsatz des Pkw in objektivem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin stehe. Allein die rechtliche Möglichkeit, den Pkw dem Betriebsvermögen zuordnen zu können, löse die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus. Im Übrigen sei die Klägerin an ihre unterschriftlich zur Kenntnis genommenen und bestätigten Erklärungen in dem Anmeldeformular vom 8. November 2011 nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. Die Einrede der Verjährung sei unbeachtlich, da sie eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Klägerin darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Oktober 2012 (Bl. 57 ff. der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten) verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2012 die vorliegende Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Die im Zumeldeformular vom 8. November 2011 erfassten Informationen seien sachlich unzutreffend. Eine gewerbliche Nutzung ihres Pkw finde nicht statt und habe auch in der Vergangenheit nicht stattgefunden. Die vom Zeugen F. in dem Feld Bemerkungen des Zumeldeformulars eingetragenen Nutzungen seien von diesem falsch verstanden und deshalb auch falsch wiedergegeben worden. Der Charakter einer privaten Nutzung ihres Pkw ändere sich nicht dadurch, dass sie anlässlich privater Fahrten auch kleinere Aufgaben im Zusammenhang mit ihrer Ferienwohnung miterledigt habe. Eine nur beiläufige Miterledigung von Aufgaben, die in einem funktionalen Zusammenhang mit ihrem Ferienwohnungsbetrieb stünden, stelle keine gewerbliche Nutzung ihres Pkw dar. Sie habe keine ausschließlich durch den Ferienwohnungsbetrieb veranlassten Fahrten mit ihrem Privat-Pkw durchgeführt. Deshalb sei das in ihren Pkw eingebaute Autoradio jeweils ein gebührenfreies privates Zweitgerät, dessen Vorhalten sie mit der regelmäßigen Zahlung einer vollen Rundfunkgebühr für ihre Wohnung bereits abgegolten habe. Hilfsweise erhebe sie die Einrede der Verjährung. Sie habe keinen Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag begangen, sondern ihren gesetzlichen Meldepflichten in der Vergangenheit stets genügt.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 31. Januar und 14. Februar 2013 hat die Klägerin die Begebenheiten mit dem Zeugen F. am 8. November 2011 aus ihrer Sicht in allen Einzelheiten geschildert und nunmehr klargestellt, sie wasche ihre private Wäsche und die in ihrer Ferienwohnung anfallende Wäsche ausschließlich privat. Sie habe auch in der Vergangenheit diese Wäsche privat gewaschen und hierfür keine Wäscherei genutzt. Ebenso wenig habe in der Vergangenheit ein Transfer von Gästen vom oder zum Bahnhof stattgefunden. Soweit sie anderslautende Angaben in dem Zumeldeformular unterschriftlich bestätigt habe, sei dies auf die starke Beeinträchtigung ihrer Sehkraft und die damaligen schlechten Beleuchtungsverhältnisse in ihrer Küche zurückzuführen. Das Auftauchen des Zeugen F. sei seinerzeit für sie völlig überraschend gekommen. Zudem habe sie der Zeuge zur Unterzeichnung des Zumeldeformulars gedrängt. Sie habe deshalb das Formular unterschrieben, ohne sich dieses näher durchzulesen. Soweit sie in der außergerichtlichen Korrespondenz und in ihrer Klagebegründung zunächst anders vorgetragen habe, sei dieser Umstand auf ein Kanzleiversehen ihres Prozessbevollmächtigten zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der GEZ vom 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Oktober 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung darauf, dass die Klägerin ihre Angaben gegenüber dem Zeugen F. auf dem Zumeldeformular zweifach unterschriftlich bestätigt habe. Der neue Vortrag der Klägerin sei angesichts der bisher geführten außergerichtlichen Korrespondenz zumindest verwunderlich. Er gehe daher nach wie vor davon aus, dass die Klägerin mit ihrem privaten Pkw auch gelegentlich Gäste vom bzw. zum Bahnhof transportiert sowie Wäsche aus der Ferienwohnung in eine Wäscherei gefahren habe. Auf den Umfang der Nutzung ihres privaten Pkw zu betrieblichen Zwecken komme es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht an. Ein gebührenpflichtiges Zweitgerät liege auch dann vor, wenn der private Pkw in einem sehr geringen Umfang zu geschäftlichen Zwecken genutzt werde. Aus Praktikabilitäts- und Typisierungsgründen habe der Gesetzgeber bewusst keine Geringfügigkeitsgrenze in § 5 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgenommen. Auch sei es der Klägerin verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Hierfür genüge der objektiv vorliegende Verstoß gegen ihre Anzeigepflicht nach § 3 RGebStV. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes sei der Vorwurf schuldhaften Handelns hierfür unerheblich.

Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2013 zur Aufklärung des Sachverhaltes Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen E. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2013 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Gebührenbescheid der GEZ vom 1. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 18. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Rundfunkgebühren für die im streitbefangenen Zeitraum 1. April 1991 bis 30. April 2012 in den privaten Pkw der Klägerin fortlaufend vorhandenen Autoradios sind die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (kurz: RGebStV) ausgehend von der Fassung, die dieser durch den Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 erhalten hat (Nds. GVBl. 1991, S. 311), und den ihr nachfolgenden, im streitbefangenen Zeitraum in Kraft getretenen Änderungen, von denen für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt lediglich die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Änderung des § 5 Abs. 2 RGebStV durch den 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Gesetz vom 25. Februar 2005, Nds. GVBl. 2005, S. 61) zu berücksichtigen ist.

Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer in diesem Sinne ist gem. § 1 Abs. 2 RGebStV derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit dem Gerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gilt der Halter des Kraftfahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind der zuständigen Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 RGebStV unverzüglich anzuzeigen. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt gem. § 4 Abs. 1 RGebStV mit dem ersten des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Rundfunkgebührenpflicht endet gem. § 4 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RGebStV in der Fassung des 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrages gilt die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Zwecken kommt es nicht an. Vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 1. April 2005 lautete die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RGebStV: Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Durch die Neuformulierung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist eine inhaltliche Änderung der Reichweite der Gebührenfreiheit von Zweitgeräten indes nicht eingetreten, denn schon nach der Rechtslage vor dem 1. April 2005 sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen (Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 2011 – 7 BV 10.3080 -, zit. nach juris Rn. 16; Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 5 RGebStV Rn. 12 und 35).

Zu § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass eine Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte auch dann besteht, wenn das Kraftfahrzeug, in dem das Radio zum Empfang bereitgehalten wird, nur teilweise – ggf. sogar nur in ganz untergeordnetem Umfang – zu Zwecken genutzt wird, die bei objektiver Betrachtungsweise in einem Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Gebührenpflichtigen stehen, ohne dass es auf die steuerrechtliche Behandlung bzw. Bewertung dieses Kfz ankommt (VG Osnabrück, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 2 A 134/02 -, NJW 2004, S. 3507, zit. nach juris Rn. 9 m.w.N.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 2011, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch Göhmann/Schneider/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV Rn. 40 m.w.N.). Für das erkennende Gericht überzeugend hat insbesondere das VG Augsburg in seinem Urteil vom 7. September 2009 (Au 7 K 09.216, zit. nach juris Rn. 52 ff.) eingehend dargelegt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sowie der Systematik des RGebStV eine Geringfügigkeitsgrenze, bis zu der eine völlig untergeordnete geschäftliche Nutzung des privaten Pkw bei der Annahme einer Gebührenpflicht außer Betracht zu bleiben hat, nicht existiert.

Soweit die Kammer durch Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2007 (2 A 95/06, zit. nach juris Rn. 16) im Anschluss an eine Entscheidung des 4. Senates des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 26. Juni 2007 – 4 LA 73/07 -, BA S. 3, v.n.b.) demgegenüber noch vertreten hat, dass die Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio als Zweitgerät nicht ausgelöst werde, wenn die nicht private Nutzung so gering sei, dass sie praktisch zu vernachlässigen sei und damit bei lebensnaher Betrachtung die private Nutzung des Pkw nicht in Frage stelle, bedarf diese Sichtweise einer Anpassung an die jüngere Entwicklung in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur. Denn der 4. Senat des Nds. Oberverwaltungsgerichtes hat seine Rechtsprechung in dieser Frage in jüngster Zeit dahingehend präzisiert, dass auch die untergeordnete Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken zum Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgerätes in dem Fahrzeug führt, es sei denn, dass diese ausnahmsweise nach Art und Umfang praktisch zu vernachlässigen ist und bei lebensnaher Betrachtung eine Nutzung zu ausschließlich privaten Zwecken nicht in Frage stellt. Letzteres kann jedoch nur atypische Fälle betreffen, in denen aufgrund besonderer Umstände mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs im Einzelfall andere als private Zwecke mitverfolgt werden und die Nutzung zu diesen Zwecken nicht mehr messbar ins Gewicht fällt. Allein der Umstand, dass eine Nutzung zu anderen als privaten Zwecken nur in sehr untergeordnetem Maße erfolgt, ist insoweit nicht ausreichend (Urteil vom 6. März 2012 – 4 LB 290/09 -, ZUM-RD 2012, S. 567 ff., zit. nach juris LS und Rn. 25). Kommt es danach für eine Gebührenfreiheit des Zweigerätes allein auf die Nutzung zu ausschließlich privaten Zwecken an, kann dem rechtlichen Ansatz der Klägerin, eine nur beiläufige Miterledigung von Aufgaben, die in einem funktionalen Zusammenhang mit ihrem Ferienwohnungsbetrieb stehen, stelle keine gewerbliche – also im Umkehrschluss eine ausschließlich private – Nutzung ihres Pkw dar, nicht gefolgt werden.

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist die Klägerin zu Recht zu entsprechenden – der Höhe nach nicht streitigen – Rundfunkgebühren herangezogen worden, weil sie im hier streitbefangenen Zeitraum April 1991 bis April 2012 ein gebührenpflichtiges Zweitgerät im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in ihrem Privat-Pkw zum Empfang bereitgehalten hat. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts steht fest, dass die Klägerin mit ihrem Privat-Pkw gelegentlich Fahrten unternommen hat, die objektiv in einem Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Ferienwohnung gestanden haben. Hierzu zählen etwa die Fahrten, die die Klägerin gelegentlich zum Transport ihrer Feriengäste vom oder zum Bahnhof bzw. vom oder zum Bus unternommen hat. Ferner zählen die Fahrten dazu, die die Klägerin mit ihrem Privat-Pkw zum Transport von Wäsche, die in ihrer Ferienwohnung angefallen ist, zur Wäscherei unternommen hat. Ob die Klägerin darüber hinaus mit ihrem Pkw Fahrten unternommen hat, um Einkäufe für ihre Ferienwohnung zu tätigen, oder für Fahrten zur Post und zur Bank, um dort Geschäfte im Zusammenhang mit ihrer Ferienwohnung abzuwickeln, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt rechtfertigt zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes jedenfalls nicht die Annahme eines atypischen Falles i.S.d. neueren Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes. Ausweislich der im Feld Bemerkungen des Zumeldeformulars vom 8. November 2011 dokumentierten Angaben der Klägerin gegenüber dem Zeugen F. hat sie im hier streitbefangenen Zeitraum ihren privaten Pkw auch für Zwecke genutzt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Ferienwohnung stehen und damit nicht als ausschließlich privat zu qualifizieren sind. Die Klägerin hat an diesem Tag gegenüber dem Zeugen F. bekundet, sie nutze ihren Pkw – auch bzw. gelegentlich – für die Ferienwohnung, etwa zum Abholen von Gästen von Bahn und Bus, zu Einkäufen für die Ferienwohnung, zum Wäsche holen und wegbringen sowie für Fahrten zur Post und Bank. Dieses Formular hat die Klägerin trotz der Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit und der von ihr geltend gemachten schlechten Beleuchtungsverhältnisse in ihrer Küche zweifach handschriftlich unterschrieben, sodass hieraus schon eine gewisse Indizwirkung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben gefolgert werden kann (st. Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 21. August 2007, a.a.O., Rn. 17). Hinzu kommt, dass der Zeuge F. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung die damaligen Angaben der Klägerin im Wesentlichen bestätigt hat. Er hat für das erkennende Gericht nachvollziehbar dargelegt, er habe alle in dem Zumeldeformular dokumentierten Angaben der Klägerin so übernommen, wie sie seinerzeit von der Klägerin getätigt worden seien. Er habe insbesondere gezielt nach der Nutzung des klägerischen Pkw zu Einkäufen für die Ferienwohnung und zum Abholen von Gästen von Bus und Bahn gefragt. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen F. spricht zum einen, dass er auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Klägerin unumwunden eingeräumt hat, dass er sich nicht erinnere, dass die im Feld Bemerkungen des Zumeldeformulars dokumentierten, aus Sicht der Klägerin bausteinartigen bzw. stereotypen Angaben, so wie von ihm niedergeschrieben, wortwörtlich von der Klägerin getätigt worden seien. Der Zeuge konnte auf Nachfrage jedoch glaubhaft bekunden, dass er die in diesem Feld dokumentierten Angaben nicht vermerkt hätte, wenn dieselben nicht zuvor von der Klägerin zumindest sinngemäß getätigt worden seien. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen streitet andererseits, dass er sich an einzelne, von der Klägerin im Anschluss an seine Zeugenvernehmung bestätigte Details seines damaligen Besuches bei der Klägerin noch erinnern konnte, namentlich, dass ihm die Klägerin seinerzeit einen Kaffee gekocht habe und dass ein Pkw mit Autoradio im unmittelbarem Umfeld des Hauses der Klägerin abgestellt gewesen sei, welcher ihm Veranlassung für seine an die Klägerin gerichteten Fragen nach der Nutzung ihres Pkw im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ferienwohnung geboten habe. Unschädlich ist schließlich, dass sich die im Zumeldeformular dokumentierten Angaben der Klägerin zur Nutzung ihres Pkw im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Ferienwohnung und die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung nicht quantifizieren lassen. Jedenfalls kann danach zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes sicher ausgeschlossen werden, dass es sich bei den dokumentierten Nutzungen des Pkw lediglich um einen Einzelfall handelte, in dem andere als private Zwecke mitverfolgt wurden und die Nutzung zu diesen Zwecken nicht mehr messbar ins Gewicht fällt.

Für die Richtigkeit der im Zumeldeformular enthaltenen Angaben der Klägerin spricht schließlich auch deren erste Einlassung im Schriftsatz vom 22. November 2011. Dort hat sie bestätigt, in der Vergangenheit auch mal einen Gast vom Bahnhof abgeholt oder hingebracht zu haben und, wenn sie ihre eigene Wäsche in die Wäschemangel gab, auch mal Wäsche aus der Ferienwohnung mitgenommen zu haben. Die gewählte Formulierung „auch mal“ streitet für gelegentliche Nutzungen des Pkw zu betrieblichen Zwecken, keinesfalls für die Annahme eines Einzelfalls. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zumindest eingeräumt, einmal eine Familie mit ihrem Pkw vom Bahnhof abgeholt und zu ihrer Ferienwohnung transportiert zu haben, weil diese zuvor einen Pkw-Schaden erlitten habe. Auf die Annahme eines Einzelfalls einer Nutzung des klägerischen Pkw zu anderen als privaten Zwecken kann aber auch aus diesem Vortrag nicht geschlossen werden, denn es bedarf einer Gesamtwürdigung des Vortrags der Klägerin im Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren, die namentlich aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage zu ihren Lasten ausfällt.

Insbesondere soweit sich die Klägerin mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 14. Februar 2013 von ihrer ersten Einlassung gegenüber dem Beklagten distanziert, u.a. bestreitet, jemals Wäsche aus der Ferienwohnung mit ihrem Pkw in die Wäscherei mitgenommen zu haben, ist dieses neue Vorbringen zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht glaubhaft. Der geänderte Vortrag der Klägerin lässt sich nicht allein mit einem, ggf. durch einen Sachbearbeiterwechsel verursachten Kommunikationsdefizit oder Missverständnis im Verhältnis der Klägerin zu ihren Prozessbevollmächtigten rechtfertigen, sondern dürfte im Wesentlichen auf eine Anpassung des Vortrags an den jeweiligen Stand des Verfahrens und die bis dato zwischen den Beteiligten ausgetauschten rechtlichen Argumente zurückzuführen sein. Jedenfalls ist dieses neue Vorbringen der Klägerin schon deswegen nicht geeignet, das erkennende Gericht von seiner inhaltlichen Richtigkeit zu überzeugen, weil die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung keinerlei Erklärung dafür liefern konnte, warum der Zeuge die streitgegenständlichen Angaben zur Nutzung des privaten Pkw im Feld Bemerkungen des Zumeldeformulars dokumentiert hat. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Zeugen hat weder die Klägerin noch das erkennende Gericht.

Die Forderung des Beklagten ist schließlich nicht verjährt. Die von der Klägerin hilfsweise erhobene Einrede der Verjährung stellt nach der Rechtsprechung des 4. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 7. Mai 2007 – 4 LA 521/07 -, NVwZ-RR 2007, S. 575 f., zit. nach juris Rn. 5 ff. m.w.N.) eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin die Anzeigepflicht für das Radio in ihrem nicht ausschließlich privat genutzten Pkw bekannt gewesen ist und ihr bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht kein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann (vgl. Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Klägerin.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

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