Inhalte mit dem Schlagwort „gewerbliche Nutzung“

21. April 2021

Streitwert bei Verletzung der Bildrechte eines professionellen Fotografen

Kamera in Händen von Fotografen, im Hintergrund helles Licht
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 30.03.2020, Az.: 11 W 8/20

Werden Bildrechte eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner verletzt, ist der Streitwert für das Hauptverfahren nach der Rechtsprechung zwischen 5.000 und 7.000 Euro anzusetzen. Bei einem Eilverfahren ist von einem Drittel weniger auszugehen, da hier nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. Der Streitwert kann diese Richtwerte übersteigen, wenn das Bild einen hohen ökonomischen Wert aufweist oder Hinweise für eine besonders umfangreiche, gewerbliche Nutzung vorliegen. Eine Abweichung vom Streitwert des Antragsstellers kann nötig sein, wenn der Streitwert deutlich über- oder untersetzt ist oder die Angaben in einer Abmahnung stark abweichen.

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21. März 2017

Zur Abgrenzung von gewerblichen und privaten Verkäufen auf eBay

eBay Drei Zwei Eins, meins
Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 11.01.2017, Az.: 3 O 36/16

Ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ist als gewerblicher Händler im Sinne von § 3 I UWG einzuordnen, wenn mittels professionell ausgestalteter Auktionen das großumfängliche Angebot neuwertiger Artikel eines bestimmten Produktsortiments erfolgt. Unerheblich ist dabei, ob die strittigen Verkaufsstücke ursprünglich von Familie oder Bekannten zur Verfügung gestellt wurden, sofern das Gesamterscheinungsbild der getätigten Verkäufe auf einen planmäßig und dauerhaften Erwerb und damit eine bestehende Unternehmereigenschaft schließen lassen.

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15. September 2016

Streitwert von 27.000 Euro für neun Bilder

Paragraph mit Geldscheinen
Urteil des OLG Hamburg vom 14.07.2015, Az.: 5 W 46/15

Die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 27.000 Euro für neun Fälle urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder ist angemessen. Zwar hat die Bemessung des Streitwertes eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich unter umfassender Berücksichtigung der Einzelumstände des Rechtsstreits zu erfolgen. Die gewerbliche Nutzung der hier gegenständlichen Bilder für einen weit bekannten Kinderchor stellt jedoch einen solch schwerwiegenden Eingriff in das Urheberrecht des Rechteinhabers dar, dass auch eine derart hohe Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein kann.

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01. August 2016

Fahrlässige Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von fremden Bildern

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des LG Potsdam vom 26.11.2014, Az.: 2 O 211/14

Die unautorisierte Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie kann dann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn der Verwender die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild zumindest fahrlässig verletzt hat. Von einer solchen Fahrlässigkeit ist auszugehen, wenn der Rechtsverletzter das Foto von einem Dritten – hier über den Flyer eines Geschäftspartners – erhalten und dieses im Vertrauen auf ein bestehendes Nutzungsrecht, ohne eine weitergehende Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen verwendet hat. Geringfügige Veränderungen wie die seitenverkehrte Abbildung oder eine abweichende Helligkeit des Bildes stehen dem nicht entgegen.

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29. Juli 2013

Rundfunkgebührenpflicht für Autoradios

Urteil des VG Göttigen vom 13.06.2013, Az.: 2 A 588/12 Die Gebührenpflicht für das Bereithalten eines eingebauten Autoradios wird auch dann ausgelöst, wenn das Auto nur gelegentlich oder beiläufig für gewerbliche Zwecke genutzt wird.
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19. November 2010

Werbung mit „Jahreswagen“ bei vorheriger gewerblicher Nutzung wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Oldenburg vom 16.09.2010, Az.: 1 U 75/10

Die Werbung für einen Pkw mit der Bezeichnung "Jahreswagen (1 Vorbesitzer)"ist wettbewerbswidrig und damit irreführend, wenn der Händler nicht darauf hinweist, dass das Fahrzeug zuvor in einer gewerblich genutzen Fahrzeugflotte als Mietwagen eingesetzt worden war. Der Durchschnittsverbraucher versteht unter dem Begriff "Jahreswagen" einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster Hand, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung unterscheidet.
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