Streitwert bei Verletzung der Bildrechte eines professionellen Fotografen

21. April 2021
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Kamera in Händen von Fotografen, im Hintergrund helles Licht Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 30.03.2020, Az.: 11 W 8/20

Werden Bildrechte eines professionellen Fotografen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner verletzt, ist der Streitwert für das Hauptverfahren nach der Rechtsprechung zwischen 5.000 und 7.000 Euro anzusetzen. Bei einem Eilverfahren ist von einem Drittel weniger auszugehen, da hier nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. Der Streitwert kann diese Richtwerte übersteigen, wenn das Bild einen hohen ökonomischen Wert aufweist oder Hinweise für eine besonders umfangreiche, gewerbliche Nutzung vorliegen. Eine Abweichung vom Streitwert des Antragsstellers kann nötig sein, wenn der Streitwert deutlich über- oder untersetzt ist oder die Angaben in einer Abmahnung stark abweichen.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Beschluss vom 30.03.2020

Az.: 11 W 8/20

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in der durch Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.1.2020 ergangenen einstweiligen Verfügung teilweise abgeändert und der Streitwert für das Eilverfahren auf 4.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Berufsphotograph. Er hat als Auftragsarbeit für eine Reportage das Lichtbild des Eingangsbereichs eines Weihnachtsmarkts in Stadt1 angefertigt. Der Antragsgegner stellte dieses Lichtbild am 16.12.2019 auf einer von ihm kommerziell betriebenen Website, auf der Hotel- und Reiseempfehlungen gegeben werden, ein.

Der Antragsteller lies den Antragsgegner wegen der Urheberrechtsverletzung mit Anwaltsschreiben vom 17.12.2019 abmahnen. Er forderte dort die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung eines im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzbetrags in Höhe von 250 € sowie die Erstattung der Anwaltskosten, berechnet aus einem Geschäftswert von 10.000 €. Da eine positive Reaktion des Antragsgegners ausblieb, erwirkte der Antragsgegner am 17.1.2020 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts gegen ihn. Darin wird der Streitwert des Eilverfahrens auf 6.700 € festgesetzt.

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 250 € erreichen möchte, hat das Landgericht nicht abgeholfen.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 S. 3, S. 5 i. V. § 66 Abs. 4 GKG). In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Der Streitwert für das Eilverfahren ist auf 4.000 € festzusetzen.

Mit Recht hat das Landgericht in Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, dass sich der gem. § 3 ZPO zu bestimmende Streitwert bei einem auf Unterlassung der Verletzung eines urheberrechtlichen geschützten Produkts gerichteten Antrag an dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers orientiert, weitere gleichartige Verletzungshandlungen zu unterbinden. Dies entspricht den Vorgaben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2016, 1275, Rn 33 – Tannöd; Senat GRUR-RR 2019, 289, Rn 30 – Google Cache).

Das Unterlassungsinteresse des Klägers wird maßgeblich durch den Wert des verletzten Schutzrechts und der Art des Verstoßes, insbesondere seiner Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Schutzrechtsinhaber (d.h. dem sog. Angriffsfaktor) bestimmt (BGH GRUR 2017, 212 – Finanzsanierung – UWG). Die vom Antragsgegner vertretene Ansicht, der Streitwert des Eilverfahrens müsse sich nach dem im Wege der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatzanspruch richten, geht daher von einem falschen Anknüpfungspunkt aus.

Der Senat teilt auch die Einschätzung des Landgerichts, dass den Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers in der Klage bzw. der Antragsschrift indizielle Bedeutung für den wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses zukommt. Da der Anspruchsteller zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Antragsschrift nicht sicher abschätzen kann, ob sein Antrag Erfolg haben wird, ist er von sich aus gehalten, sein wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes realistisch einzuschätzen (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 03. November 2011 – 6 W 65/10 -, juris; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 15.1.2020, 6 W 119/19).

Ein Anlass, von den Streitwertangaben des Anspruchstellers abzuweichen, kann dann bestehen, wenn diese von den eigenen Angaben zum Geschäftswert in der Abmahnung abweichen (OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 6.8.2019, 6 W 67/19, Rn 3 bei juris). Eine kritische Beurteilung ist auch dann geboten, wenn sich Anzeichen dafür ergeben, dass die eigene Streitwertangabe erheblich über- oder untersetzt ist. Solche Anzeichen können sich aus dem unterbreiteten Sachverhalt unter Heranziehung der Erfahrung des befassten Gerichts und der üblichen Wertfestsetzung in gleichartigen Fällen ergeben (vgl. OLG Hamm GRUR-RR 2016, 188 – Beachfashion m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Die Streitwertangabe des Antragstellers geht deutlich über die in vergleichbaren Konstellationen vom erkennenden Senat angesetzten Werte hinaus und lässt sich weder mit dem materiellen Wert des Schutzrechts noch mit dem Angriffsfaktor in Einklang bringen. Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotographen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 € und 7.000 € (vgl. Senatbeschlüsse vom 08.08.2013, 11 W 29/13 – juris; vom 21.10.2013, 11 W 39/13 – MMR 2014, 134, vom 6.3.2012, 11 W 6/15). Dies entspricht auch den einschlägigen Entscheidungen anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm aaO., Rn 166). Da im Eilverfahren nur eine vorläufige Entscheidung getroffen wird, liegt der Streitwert dort üblicherweise um ca. 1/3 niedriger als der im Hauptsacheverfahren festzusetzende Streitwert (vgl. dazu § 51 Abs. 4 GKG – gewerbliche Schutzrechte).

Anhaltspunkte, die hier eine höhere Bemessung des Streitwerts als 6.000 € in der Hauptsache und als 4.000 € im Eilverfahren veranlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das streitbefangene Lichtbild ist vom Antragsteller nicht „nachbearbeitet“ worden und es ist ausweislich des Bildmotivs und seines saisonalen Charakters nicht von besonders hohem ökonomischen Wert. Anknüpfungspunkte für eine besonders umfangreiche gewerbliche Nutzung und damit für einen gesteigerten Angriffsfaktor sind ebenfalls nicht erkennbar (vgl. dazu BGH GRUR 2019, 292, Rn 29 – Sportwagenfoto).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 ZPO, 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 GKG).

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