Streitwert von 27.000 Euro für neun Bilder

15. September 2016
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Paragraph mit Geldscheinen Urteil des OLG Hamburg vom 14.07.2015, Az.: 5 W 46/15

Die gerichtliche Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von 27.000 Euro für neun Fälle urheberrechtswidrig verwendeter Lichtbilder ist angemessen. Zwar hat die Bemessung des Streitwertes eines Gerichtsverfahrens grundsätzlich unter umfassender Berücksichtigung der Einzelumstände des Rechtsstreits zu erfolgen. Die gewerbliche Nutzung der hier gegenständlichen Bilder für einen weit bekannten Kinderchor stellt jedoch einen solch schwerwiegenden Eingriff in das Urheberrecht des Rechteinhabers dar, dass auch eine derart hohe Streitwertfestsetzung gerechtfertigt sein kann.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Beschluss vom 14.07.2015

Az.: 5 W 46/15

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 308 O 148/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21.04.2015 ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert in dem angegriffenen Beschluss in nicht zu beanstandender Weise auf insgesamt € 27.000,00 festgesetzt. Dabei ist das Landgericht bereits deutlich unter der Streitwertvorstellung des Antragstellers geblieben, der in der Antragsschrift von € 45.000,00 (9 x € 5.000,00) ausgegangen ist. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift geben keinen Anlass zu einer vom landgerichtlichen Beschluss abweichenden Entscheidung. Eine Herabsetzung auf insgesamt € 3.000,00 kann unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommen.

Das Landgericht hat die Wertfestsetzung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 03.06.2015 näher begründet. Im Ausgangspunkt kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Ausführungen verweisen. Ergänzend ist auszuführen:

Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. In diesem Rahmen haben sich die Gerichte bei der Wertfestsetzung auch an ihrer eigenen (bzw. der obergerichtlichen) bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, ohne dass sich hieraus aber für jede entsprechende Antragstellung gleichermaßen verbindliche Regelsätze ableiten lassen. Entscheidend bleibt stets die Einzelfallbewertung. Das Unterlassungsinteresse der klagenden Partei wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung).

Nach diesen Grundsätzen hält auch der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessens einen Streitwert in der vom Landgericht festgesetzten Höhe für angemessen. Ein Wert von € 27.000,- für neun urheberrechtswidrig verwendete Lichtbilder bewegt sich in Fällen wie dem vorliegenden ohne Weiteres innerhalb des Streitwertgefüges der mit Urheberrecht befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte. Der Antragsgegner hat ohne Erlaubnis die Aufnahmen des Antragstellers, die alle anlässlich verschiedener TV-Auftritte angefertigt wurden und dem Antragsgegner zunächst nur in Form herkömmlicher Abzüge vorlagen, zur Bewerbung des von ihm geleiteten Chores „H. A.“ vervielfältigt und jedenfalls seit November 2012 ohne Urheberbenennung auf der Internetseite www.a……….de verwendet. Damit sind die Fotografien, auf denen neben den Mitgliedern des Kinderchores auch bekannte Künstler (z.B. R. B.) bzw. Moderatoren (z.B. C. T.) abgebildet sind, zu werblichen Zwecken unter Verletzung verschiedener Fotografenrechte öffentlich zugänglich gemacht worden, so dass der Angriffsfaktor als nicht gering anzusehen ist. Die „H. A.“ haben unbestritten bislang über 100 Tonträger veröffentlicht, regelmäßig Tourneen durchgeführt, Fernsehauftritte absolviert und an Opernaufführungen teilgenommen.

Einer Anwendung des § 51 GKG steht hier schon entgegen, dass diese Vorschrift auf urheberrechtliche Fallgestaltungen nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat in dieser Vorschrift Sonderbestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz geschaffen. Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz sind in den Anwendungsbereich des § 51 GKG nicht einbezogen worden. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift – eine planwidrige Regelungslücke – nicht gegeben. Darüber hinaus ist auch nicht zu erkennen, dass die Bedeutung der Sache im Sinne des § 51 Abs. 3 GKG für den Antragsgegner erheblich geringer zu bewerten wäre als für den Antragsteller. Vielmehr hat der Antragsgegner die Fotografien, wie ausgeführt, seit Jahren zur Bewerbung des von ihm geleiteten Kinderchores eingesetzt.

Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ist vom Antragsgegner ausdrücklich nicht abgegeben worden. Die Strafbewehrung ist in der vorbereiteten Erklärung bewusst gestrichen worden. Damit ist die Wiederholungsgefahr eindeutig nicht entfallen. Ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung gleichwohl zu einem geringeren Angriffsfaktor und damit einem niedrigeren Streitwert führen kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, B. v. 14.01.2015, Az.: 6 W 106/14, zitiert nach juris), kann hier letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls besteht für die Annahme eines niedrigeren Gegenstandswertes, als er hier festgesetzt worden ist, keine Grundlage. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Wert von rund € 3.000,00 je Fotografie erscheint angesichts der Gesamtumstände ohne Weiteres angemessen.

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