Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2013 zum Urteil vom 17.07.2013, Az.: I ZR 129/08
Bereits vergangenes Jahr entschied der EuGH, dass gebrauchte Download-Software unter gewissen Voraussetzungen weiterverkauft werden kann. Nun fällten die Karlsruher Richter ein Urteil im vorausgegangenen Streit zwischen einem Softwareproduzenten und einem Händler gebrauchter Softwarelizenzen: Ist eine weitere Verwendung durch den einstigen Nutzer ausgeschlossen und wurde der Kaufpreis bereits vollständig entrichtet, bedarf es keiner Zustimmung des Rechteinhabers, wenn der neue Erwerber der Programmlizenz die Software herunterlädt und sie bestimmungsgemäß nutzt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.02.2013, Az.: I-20 U 55/12 Die Werbung mit Kundenbewertungen zur Anpreisung von Zahnersatzprodukten ist dann unlauter, wenn das Bewertungsprofil durch die ungleiche Behandlung von positiven und negativen Kundenbewertungen im Ergebnis „geschönt“ wird.
Urteil des LG Köln vom 14.08.2012, Az.: 33 O 74/12 Bei der Werbung eines Versicherungstarifs kann das Verschweigen von Ausschlussgründen eine Irreführung des Verbrauchers darstellen. Auch bei der Darstellung einer Vorher-Nachher-Situation, bei der die Werbebotschaft plakativ satirisch überzeichnet ist, kann von einer ernst genommenen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden und kommt nicht ohne weitere Informationen auf den Gedanken, dass man von vornherein ausgeschlossen sein könnte. Es kann sich zudem nicht darauf berufen werden, dass die Beschränkungen des Tarifs allgemein üblich sind, da für den angesprochenen Endverbraucher eben solche Besonderheiten des Versicherungsrechts gerade nicht ersichtlich sind.
Beschluss des LG Hamburg vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13 In der Herstellung eines Plug-ins für Downloadmanager, das es ermöglicht ein Verschlüsselungsverfahren sowie einen zusätzlichen Token-URL-Schutz bei Streaming-Angeboten dahingehend zu umgehen, um widerrechtlich Videos und Tonaufnahmen einer Internetseite herunterzuladen, ist ein Urheberrechtsverstoß zu sehen.
Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 23/12 Die Partei, die Rechte aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster ableitet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie Inhaberin des Rechts nach Art. 14 Abs. 1 und 3 GGV ist. Zu ihren Gunsten streitet keine Vermutung für die Inhaberschaft, wenn sie das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstmalig der Öffentlichkeit innerhalb der Union im Sinne des Art. 11 GGV zugänglich gemacht hat.
Urteil des BGH vom 13.01.2013, Az.: I ZR 84/09 a) Die Vorschriften der Markenrechtsrichtlinie stehen der Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht entgegen.
b) Der Schutz einer Zeichenserie kann auch dadurch entstehen, dass der Markeninhaber unmittelbar mit der gesamten Markenserie im Markt auftritt und die Serie nicht erst über einen längeren Zeitraum entwickelt. Aus einem nur einmalig verwendeten Zeichen kann dagegen der Schutz eines Stammzeichens einer Zeichenserie nicht abgeleitet werden.
Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2013, Az.: 4 U 147/12Ein gewerblicher Handel auf der Auktionsplattform eBay ist zu bejahen, wenn bereits 60 Kundenbewertungen aus einem Jahr vorliegen sowie 250 neue Akkus gleicher Art angeboten wurden.
Urteil des OLG Stuttgart vom 06.12.2012, Az.: 2 U 94/12 Der Gesamtendpreis einer Dienstleistung muss immer dann bei Vertragsschluss angegeben werden, wenn er bereits im Voraus bestimmbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Endpreis lediglich von der Zahl der Werbeträger und der Laufzeitmonaten abhängt, die vor Vertragsschluss vereinbart werden.
Urteil des EuGH vom 18.04.2013, Az.: C-12/12 Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
Urteil des BGH vom 13.12.2012, Az.: I ZR 161/11 a) Die in § 10 AMG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen.
b) Auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels angebrachte Angaben, die Werbecharakter haben können, sind unabhängig davon unzulässig, ob sie dort unauslöschlich aufgeführt oder nur - etwa mit Klebepunkten - ablösbar angebracht sind und ob sie den Eindruck erwecken, dass sie mit der übrigen Etikettierung eine Einheit bilden.
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