Inhalte mit dem Schlagwort „Gläubiger“

11. März 2010 Top-Urteil

„Testfundstelle“ – Zur Wirksamkeit von Unterlassungserklärungen und einstweiligen Verfügungen

Urteil des BGH vom 17.09.2010, Az.: I ZR 217/07

Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags. Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe ist ein für dieselbe Zuwiderhandlung bereits gerichtlich verhängtes Ordnungsgeld zu berücksichtigen.

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25. Februar 2016

Mehrfachabmahnung durch unterschiedliche Gläubiger nicht rechtsmissbräuchlich

Eine junge Rechtsanwältin sitzt an ihrem Schreibtisch im Büro
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 01.12.2015, Az.: 6 W 96/15

Eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Mehrfachverfolgung ist nur dann anzunehmen, wenn die Unterlassungsgläubiger durch einen Konzern oder in sonstiger Weise derart geschäftlich oder organisatorisch miteinander verbunden sind, dass sie sich zuverlässig untereinander abstimmen können. Ist dies nicht der Fall, darf ein Rechtsanwalt gleichlautende Unterlassungsansprüche mehrerer Unternehmen parallel gegen einen gemeinsamen Mitbewerber geltend machen.

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21. August 2015

Kosten für Abschlussschreiben II

Geschäftsmann mit Taschenrechner und Kugelschreiber in der Hand an einem Tisch, auf dem Geldscheine, Münzen und eine Tabelle liegen
Urteil des BGH vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

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10. März 2015

Beweislast des Gläubigers bei Zwangsgeldfestsetzung

Braune Akte mit der Aufschrift "Zwangsvollstreckung". Prozessrecht
Beschluss des OLG Koblenz vom 30.11.2012, Az.: 6 W 251/12

Beantragt ein Gläubiger gegen einen Schuldnern die Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß §888 ZPO, so trägt der Gläubiger die Beweislast, dass geschuldete Leistung dem Schuldner nicht unmöglich ist.

Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des § 888 ZPO, zum anderen aus der Tatsache, dass der Gläubiger die rechtsbegründenden Tatsachen (hier: „ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt“) beweisen muss.

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22. Januar 2014

Unzulässige Drohung eines Inkassobüros mit SCHUFA-Eintrag

Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013, Az.: 13 U 64/13

Droht ein Inkassobüro bei einer inzwischen bestrittenen Forderung wiederholt damit, einen SCHUFA-Eintrag zu veranlassen, stellt dies eine drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Der vermeintliche Schuldner hat allein durch eine solche Androhung bereits einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Inkassobüro.

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01. Juli 2010

Anpassung des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2010 auf 0,12 %

Pressenotiz der Deutschen Bundesbank vom 29.06.2010

Der Basiszinssatz liegt ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 weiterhin bei nur 0,12 Prozent. Somit ist der Basiszinssatz gegenüber dem bis Ende Juni diesen Jahres gültigen Satz erneut unverändert geblieben. Als Verzugszinsen gegenüber Verbrauchern können somit unverändert 5,12 Prozent geltend gemacht werden, gegenüber Unternehmern 8,12 Prozent.
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21. Juli 2009

Online-Schuldenhandel

Urteil des LG Köln vom 24.06.2009, Az.: 28 O 116/09

Grundsätzlich ist das Veröffentlichen von titulierten Forderungen im Internet zum Handeln auf einer Webseite erlaubt. Das ergibt sich daraus, dass grundsätzlich titulierte Forderungen gehandelt werden dürfen und das Internet in erlaubter Weise dazu benutzt werden darf. Anderes gilt nur, wenn individualisierte Merkmale der Schuldner aufgeführt werden. Dann läge nämlich ein nicht zu duldender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner vor.
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