Inhalte mit dem Schlagwort „Hervorrufen eines Irrtums“

07. April 2022

Irreführende Plakatwerbung bei Apotheke für Online-Apotheke

Ein Einkaufswagen mit Medikamente steht vor einem Laptop
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2021, Az.: 15 U 29/21

Eine Apotheke, welche sowohl eine stationäre Apotheke, als auch eine Onlineshop-Apotheke betreibt und dabei an der Eingangstür der stationären Apotheke ein Plakat mit der Aufschrift „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ aushängt, handelt irreführend. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21) begründete dies damit, dass es sich um objektiv unrichtige Aussagen handle, die beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bei einem kurzen "Blickfang" den Anschein erwecken, die stationäre Apotheke hätte rund um die Uhr geöffnet und erfolgte Bestellungen werden innerhalb von 2 Stunden geliefert, was jedoch tatsächlich nur für die Onlineshop-Apotheke bzw. Online-Bestellungen zutrifft.

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12. September 2014

Das Führen akademischer Ehrengrade aus dem Ausland ohne Angabe der verleihenden Stelle ist wettbewerbswidrig

Urteil des OLG Stuttgart vom 18.03.2014, Az.: 12 U 193/13

Wer als Anwalt einen ausländischen Ehrentitel führt, ohne genaue Angaben darüber zu machen, von welcher Stelle dieser verliehen wurde, der ruft einen Irrtum über seine wissenschaftliche Qualifikation hervor und handelt wettbewerbswidrig. Dies ergibt sich daraus, dass ein akademischer Titel beim angesprochenen Verkehrskreis besonderes Vertrauen in die intellektuellen und beruflichen Fähigkeiten seines Träger hervorruft. Die unzulässige Titelverwendung ist daher geeignet, die Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen. Zwischen Anwälten besteht auch dann ein Wettbewerbsverhältnis, wenn sie in verschiedenen Fachbereichen tätig sind, da unabhängig von der Spezialisierung eine Dienstleistung im Rechtsbereich angeboten wird.

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