Das Führen akademischer Ehrengrade aus dem Ausland ohne Angabe der verleihenden Stelle ist wettbewerbswidrig
Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil vom 18.03.2014
Az.: 12 U 193/13
Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 2013, 35 O 40/13 KfH, wie folgt abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des anwaltlichen Wettbewerbs, insbesondere zur Bearbeitung anwaltlicher Mandate in Baden-Württemberg, in Verbindung mit seinem Namen die Abkürzungen „Prof.“ und/oder „Dr. h. c.“ ohne Angabe der verleihenden Hochschule bei jedem dieser Titel zu verwenden oder verwenden zu lassen.
2. Dem Verfügungsbeklagten wird eine Aufbrauchfrist eingeräumt bis 30. Juni 2014.
3. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Verfügungsbeklagten hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Der (zuletzt) gestellte Antrag des Verfügungsklägers ist hinreichend bestimmt. Zwar ergibt sich hieraus – worauf der Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist – nicht, was die „zutreffende Bezeichnung“ des akademischen Ehrengrades ist, die der Verfügungsbeklagte nach Auffassung des Verfügungsklägers verwenden darf, jedoch bedarf es dessen auch nicht.
Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Die Anordnung muss sich zwar im Rahmen des gestellten Antrags (§§ 528 S. 2, 308 ZPO) halten, da der Grundsatz der Antragsbindung nicht aufgehoben ist, die Vorschrift enthält aber insoweit eine Lockerung, als der Antragsteller nur sein Rechtsschutzziel angeben muss, nicht aber eine bestimmte Maßnahme zu beantragen braucht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 938 RNr. 2). Bei einer Unterlassungsverfügung muss allerdings das erstrebte Verbot genau bezeichnet sein (Zöller/Vollkommer, a. a. O. m. N.), wobei hieran keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. September 1996, 5 W 43/96, NJW-RR 1997, 521; Zum Ganzen Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 2.35 ff.).
Nach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt, denn es geht daraus hervor, dass der Verfügungskläger verlangt, dass der Verfügungsbeklagte es zu unterlassen hat, die ihm verliehenen Titel in unzulässiger Weise zu verwenden. Die konkrete Formulierung kann dem Gericht im Rahmen des § 938 Abs. 1 ZPO überlassen bleiben und weder dieses noch der Verfügungskläger müssen dem Verfügungsbeklagten vorgeben, wie er die Titel konkret zu führen hat.
II.
Der Antrag ist auch begründet.
1. Der Verfügungskläger hat gem. den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten bezüglich der Verwendung der Titel „Prof.“ und „Dr. h. c.“ in der vorliegenden Art und Weise.
Ein Unterlassungsanspruch besteht gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen wird.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Verfügungskläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert ist, da er Mitbewerber des Verfügungsbeklagten ist.
aa) „Mitbewerber“ ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. „Unternehmer“ ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Mitbewerberschaft liegt vor, wenn sich die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen und versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007, I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 „Bundesdruckerei“; BGH, Urteil vom 20. Februar 2013, I ZR 146/12, NJW 2013, 2671 „auch zugelassen am OLG Frankfurt“; OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 2013, 4 U 159/12, NJW-RR 2013, 2054). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, NJW 2004, 3032 „Werbeblocker“; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 2 RNr. 95). Es genügt, wenn sich die Parteien im Absatz ihrer Leistungen gegenseitig stören können (OLG Hamm, a. a. O.). Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG und damit aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 UWG ist bei Rechtsanwaltssozietäten nicht nur die Gesellschaft, sondern auch jeder in der Sozietät tätige zugelassene Rechtsanwalt.
bb) Daran gemessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden.
Die Parteien bieten auf demselben räumlich und zeitlich relevanten Markt Rechtsdienstleistungen an. Beide Parteien sind aktuell als Anwälte zugelassen und im Großraum Stuttgart tätig.
Auch das Merkmal des gleichen sachlichen Markts ist gegeben. Auf die jeweiligen unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn der Verfügungskläger überwiegend im Bereich des Urheber- und Medienrechts tätig sein sollte, der Verfügungsbeklagte hingegen im Bereich des Ausländer- und Beamtenrechts, kann das Wettbewerbsverhältnis deshalb nicht verneint werden, denn aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise stehen beide Parteien auch für andere Rechtsbereiche als Dienstleister grundsätzlich zur Verfügung.
Die angesichts der immer weiter zunehmenden Komplexität der Rechtsmaterie sinnvolle Spezialisierung innerhalb der Anwaltschaft führt nicht zu einer Abgrenzung in einzelne „Teilmärkte“, zwischen denen ein Wettbewerbsverhältnis nicht mehr gegeben ist. Vielmehr sind Rechtsanwälte aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Zulassung berechtigt und in der Lage, auf jedem Rechtsgebiet Dienstleistungen zu erbringen. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass sich Rechtssuchende bei einem Erstkontakt vermutlich an den angegebenen Schwerpunkten orientieren, ist nicht auszuschließen, dass auch Dienstleistungen auf anderen Gebieten nachgefragt werden. Erfahrungsgemäß beauftragen Mandanten, die mit einem Anwalt zufrieden sind, diesen auch in anderen Fällen, die möglicherweise nicht im „Spezialgebiet“ des Anwalts liegen. Eine Überschneidung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche der Parteien ist daher ohne weiteres möglich, so dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht verneint werden kann. In der oben zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2013, 2671) wurde ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Köln und einem Rechtsanwalt in Wettenberg (LG-Bezirk Gießen) bejaht; auch das OLG Hamm hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung (NJW-RR 2013, 1054) ein Wettbewerbsverhältnis angenommen (ohne dass allerdings der konkrete Sachverhalt dargelegt wurde).
b) Die Verwendung der Titel „Prof.“ und „Dr. h. c.“ durch den Verfügungsbeklagten stellt eine geschäftliche Handlung dar.
aa) Geschäftliche Handlung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
bb) Dass die Verwendung der Titel durch den Verfügungsbeklagten auf dem Briefkopf der Kanzlei, in der er tätig ist, und bei seinem Internetauftritt der Förderung des Absatzes der angebotenen Rechtsanwaltsdienstleistungen dient und daher damit zusammenhängt, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Dem Träger eines akademischen Titels wird von informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchern regelmäßig ein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Ruf, seine Seriosität und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542).
cc) Dass der Verfügungsbeklagte die Titel „Prof.“ und „Dr. h. c.“ im Zusammenhang mit seinem Namen auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei … u. K. sowie in deren Internetauftritt verwandt hat, ist unstreitig. Darüber hinaus hat er die Titel u. a. auch in gerichtlichen Verfahren verwandt.
c) Die Verwendung der Titel ist unlauter, da sie irreführend ist, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG.
aa) Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmens wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel stellt nach der Rechtsprechung eine solche Irreführung dar, weil sie geeignet ist, in den betreffenden Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die wissenschaftliche Qualifikation des Rechtsanwalts zu erwecken (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267; OLG Bamberg, Urteil vom 25. Mai 2011, 3 U 7/11, NJW-Spezial 2011, 542; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 5 RNr. 5.135 ff.).
bb) Die Verwendung der Titel erfolgt in einer unzulässigen Form, so dass sie irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist.
(1) Unstreitig handelt es sich bei den dem Verfügungsbeklagten verliehenen Titeln, einem Professorentitel und einem Doktortitel, nicht um Hochschulgrade, sondern um Ehrengrade im Sinne des Landeshochschulgesetzes (LHG). Nach dem insoweit einschlägigen § 37 Abs. 2 S. 1 LHG kann ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Gem. § 37 Abs. 2 S. 2 LHG sind Ehrengrade von der Führung ausgeschlossen, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades besitzt. Die verliehene Form kann gegebenenfalls in lateinische Schrift übertragen und die im Herkunftsland zugelassene und nachweislich allgemein übliche Abkürzung hinzugefügt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 LHG).
(aa) Die Yeditepe Universität, eine 1996 gegründete private Stiftungsuniversität (der Istek-Stiftung = Istanbuler Stiftung für Studium und Kultur) in Istanbul, ist zur Verleihung der Ehrengrade berechtigt. Die Yeditepe Universität ist nach der vom Senat von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn eingeholten amtlichen Auskunft berechtigt, als akademische Grade Doktortitel und Professorentitel zu verleihen. Dann darf sie auch entsprechende Ehrentitel verleihen.
(bb) Die Führung der Titel durch den Verfügungsbeklagten entspricht nicht § 37 Abs. 2 LHG.
Die Verleihungsurkunde ist in englischer Sprache verfasst. Der Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, dass dies die Originalernennungsurkunde sei, da die Verleihung in englischer Sprache erfolgt sei und es eine Ernennungsurkunde in türkischer Sprache nicht gebe. Gegenteiliges hat der Verfügungskläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.
An der Echtheit der Verleihungsurkunde bestehen – auch wenn diese einige Schreibfehler enthält – keine ernsthaften Zweifel. Nach dem Wortlaut der Urkunde wurden dem Verfügungsbeklagten eine „honorary doctorate“ (= Ehrendoktorwürde) und eine „honorary professorship“ (= Ehren- oder Honorarprofessur) verliehen. Der Ehrentitel selbst geht aus der Urkunde nicht hervor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Entsprechung „honorary doctor“ (= Ehrendoktor) und „honorary professor“ (= Ehren- oder Honorarprofessor) darstellt. Dies ist der Ehrengrad „in der verliehenen Form“ gem. § 37 Abs. 2 S. 1 LHG.
Da § 37 Abs. 1 S. 2 LHG über § 37 Abs. 2 S. 3 LHG entsprechend gilt, kann die im Herkunftsland (Türkei) zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt werden. Es muss sich um die jeweilige Abkürzungsform des Originalgrades handeln, eine Abkürzung entsprechend dem deutschen Sprachgebrauch ist nicht zulässig. Ein Äquivalenzabkommen, das gem. § 37 Abs. 4 LHG eine abweichende Gradführung ermöglichen könnte, besteht mit der Türkei nicht.
Ob die Behauptung des Verfügungsbeklagten, die von ihm verwendeten Abkürzungen seien im Herkunftsstaat üblich, zutreffend ist, braucht im vorliegenden Verfügungsverfahren nicht abschließend geklärt zu werden. Der Verfügungsbeklagte hat unter Vorlage eines Schreibens der Yeditepe Universität substantiiert dargelegt, dass diese Form auch in der Türkei üblich sei. Gegenteiliges kann nicht festgestellt werden. Der Verfügungskläger hat die Führung der Abkürzungen der verliehenen Titel auch nicht ausdrücklich beanstandet, sondern lediglich die Titelführung ohne Angabe der verleihenden Hochschule, so wie es sich aus dem vom Verfügungskläger vorgelegten Schreiben vom 5. April 2013 und den Screenshots vom 6. Mai 2013 ergibt. Diese ist aber gemäß § 37 Abs. 2 LHG unzulässig.
(cc) Europarechtliche Bestimmungen stehen den Beschränkungen aufgrund von § 37 Abs. 2 LHG nicht entgegen. Die Ansicht des Verfügungsbeklagten, er dürfe als Deutscher hinsichtlich der Titelführung nicht schlechter gestellt werden als ein türkischer Staatsangehöriger, dem aus europarechtlichen Gründen eine Titelführung ohne Herkunftsbezeichnung erlaubt sei, geht fehl.
(aaa) Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des EuGH vom 31. März 1993 (C-19/92 – Kraus, NVwZ 1993, 661) trifft den vorliegenden Fall bereits nicht. Dort ging es um einen im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Universität Edinburgh erworbenen akademischen Grad „Master of Laws (LL.M.)“. Der EuGH sah von der damals erforderlichen Genehmigung des ausländischen Grades Art. 48 EWG-Vertrag betroffen und entschied, dass ein behördliches Genehmigungsverfahren zwar zulässig sei, aber nur bezwecken dürfe zu überprüfen, ob der aufgrund eines Postgraduiertenstudiums erworbene akademische Grad ordnungsgemäß verliehen worden ist.
Auf Ehrentitel, denen gerade keine solche zusätzliche Qualifikation zugrundeliegt, kann die Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht übertragen werden.
(bbb) Auch der Verweis auf den Lissabonner Vertrag vom 11. April 1997 hilft nicht weiter.
Zwar ist in Art. 3 Abs. 2 b) die Berechtigung zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels geregelt, aber nur unter Angabe der Herkunft. Zudem hat zwar Deutschland den Vertrag ratifiziert, so dass das Abkommen zum 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist, die Türkei hingegen bis heute nicht. Sie ist lediglich Vertragsstaat.
Auch in der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 ist in Art. 54 lediglich geregelt, dass der Aufnahmemitgliedsstaat dafür Sorge trägt, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedsstaates und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedsstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedsstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat.
Dem trägt § 37 LHG offenkundig Rechnung.
(ccc) Die Behauptung des Verfügungsbeklagten, ein türkischer Staatsangehöriger dürfe akademische Titel ohne Herkunftsbezeichnung führen, da eine hiervon abweichende Regelung gegen das Assoziierungsabkommen vom 12. September 1963, das Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 und den Beschluss des Assoziationsrates vom 19. September 1980 verstoße, ist unzutreffend.
Das am 12. September 1963 abgeschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II, S. 509 ff., ABl. der EG 3687/64) nennt allgemeine Ziele der Assoziierung und legt die Leitlinien für ihre Verwirklichung fest. Nach Art. 2 des Abkommens ist Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu fördern. Nach Art. 12 ist eine schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen, gem. Art. 14 die Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. Das am 23. November 1970 verabschiedete Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen (BGBl. 1972 II, S. 385) enthält u. a. in Art. 41 Abs. 1 ein Verschlechterungsverbot in Bezug auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. „Stillhalteklausel“). Mit Beschluss des Assoziationsrats vom 19. September 1980 Nr. 1/80 wurde (neu) der Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt der heutigen EU geregelt.
Zutreffend ist zunächst, dass das Assoziierungsabkommen und die Bestimmungen, die der Assoziationsrat erlässt, von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung der EU sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, C-192/89 – Sevince; EuGH, Urteil vom 30. September 1987, C-12/86 – Demirel). Die Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, des Zusatzprotokolls und der Beschluss des Assoziationsrats Nr. 1/80 entfalten in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt (EuGH, a. a. O.; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 – Savas).
Die Prämisse des Verfügungsbeklagten, wonach – aufgrund des Assoziierungsabkommens – eine Gleichbehandlung zwischen Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen stattzufinden hätte, ist aber bereits falsch.
Die Assoziation der EWG (heute: EU) mit der Türkei verfolgt ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Das Assoziierungsabkommen soll im Wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei fördern (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 – Savas). Die Entwicklung der wirtschaftlichen Freiheiten zur Ermöglichung einer generellen Freizügigkeit, der mit der nach Art. 21 AEUV für die Unionsbürger geltenden vergleichbar wäre, ist hingegen nicht Gegenstand des Assoziierungsabkommens. Ein allgemeiner Grundsatz der Freizügigkeit zwischen der Türkei und der Union ist weder in diesem Abkommen oder seinem Zusatzprotokoll noch im Beschluss des Assoziierungsrates vom 19. September 1980 Nr. 1/80 enthalten (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 – Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
Der vom Verfügungsbeklagten zitierte Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses des Assoziationsrats Nr. 1/80, wonach
die „Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft (…) den türkischen Arbeitnehmern (…), die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein(räumen), die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt.“
gilt zwar nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2003, C-171/01 – Wählergruppe Gemeinsam), kann vorliegend aber schon deshalb nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich für Arbeitnehmer, jedoch nicht für Selbständige, zu denen der Verfügungsbeklagte unstreitig zählt, gilt. Wesentliches Merkmal der Arbeitnehmereigenschaft ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung enthält (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2010, C-14/09 – Genc).
Art. 13 und 14 des Assoziierungsabkommens gelten nicht unmittelbar, da sie zu unbestimmt sind (zu Art. 13 ausdrücklich EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 – Savas). Der EuGH hat – zu Art. 14 des Abkommens – entschieden, dass aufgrund der Wortwahl „sich leiten lassen“ die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen als solche anzuwenden, sondern nur, sie als Inspirationsquelle für die Maßnahmen zu betrachten, die zur Erreichung der im Abkommen festgelegten Ziele zu erlassen sind (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 24. September 2013, C-221/11 – Demirkan, NVwZ 2013, 1465).
Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens lässt sich ein allgemeines Gleichbehandlungsgebot zu Unionsbürgern nicht entnehmen. Zum einen steht Art. 9 unter dem Vorbehalt des Erlasses besonderer Bestimmungen durch den Assoziationsrat gem. Art. 8 des Abkommens. Zum anderen verweist Art. 9 auf Art. 7 des Abkommens, wonach alle Maßnahmen unterlassen werden sollen, die die Ziele des Abkommens – definiert in Art. 2 Abs. 1 – gefährden könnten. Ein pauschaler Verweis auf Art. 9 des Assoziierungsabkommens hilft im konkreten Fall nicht weiter, so lange nicht dargetan ist, dass eine entsprechende Regelung – hier wohl § 37 Abs. 2 LHG, der die Führung eines ausländischen Ehrengrads betrifft – gegen die Ziele des Assoziierungsabkommens verstößt. Zudem verpflichtet Art. 9 nicht dazu, etwaige zum Zeitpunkt des Abschlusses des Assoziierungsabkommens bestehende Regelungen zu ändern, sondern allenfalls – entsprechend Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, dazu sogleich – keine gegenüber dem bestehenden Rechtszustand restriktiveren Regelungen zu erlassen.
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls hat zwar nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsbürger, auf die diese Bestimmung anwendbar ist, vor den Gerichten der Mitgliedsstaaten hierauf berufen können (EuGH, NVwZ 2013, 1465 – Demirkan; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 – Tum/Dari; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 – Soysal). Allerdings verschafft die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus Rechte, insbesondere kann sie türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts kein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht verleihen oder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr oder ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates verschaffen (EuGH, NVwZ 2013, 1465 – Demirkan; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000, C-37/98 – Savas). Vielmehr verbietet Art. 41 Abs. 1 ZP allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates restriktiveren Bedingungen zu unterwerfen als die, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedsstaat in Kraft trat (EuGH, NVwZ 2013, 1465 – Demirkan; EuGH, Urteil vom 19. Februar 2009, C-228/06 – Soysal; EuGH, Urteil vom 20. September 2007, C-16/05 – Tum/Dari).
Übertragen auf den vorliegenden Fall setzt die Anwendung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls voraus, dass für das Führen akademischer (Ehren-) Titel vor Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum 1. Januar 1973 günstigere Regelungen galten als heute bzw. nach dem 1. Januar 1973 restriktivere Regelungen eingeführt wurden. Hierzu fehlt indessen jeglicher Vortrag von Seiten des Verfügungsbeklagten.
Zudem ist weder nachvollziehbar vorgetragen, noch ersichtlich, dass das Führen von Ehrengraden überhaupt von den allein von wirtschaftlichen Zielsetzungen geprägten Regelungen des Assoziierungsabkommen nebst Zusatzprotokoll erfasst wird.
Ungeachtet des Problems, dass sich der Verfügungsbeklagte als deutscher Staatsangehöriger ohnehin nicht auf die Regelungen des Assoziierungsabkommens mit der Türkei, des Zusatzprotokolls und des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 berufen kann, fehlt es somit an einem schlüssigen Sachvortrag dazu, dass die bestehende Regelung in § 37 Abs. 2 LHG gegen europäisches Recht verstößt. Die Frage, ob eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Inländerdiskriminierung vorliegt, stellt sich daher nicht.
Ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht, weil die vom Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen bereits nicht entscheidungserheblich sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des Senats von der Rechtsprechung des EuGH abweichen würde. Entscheidungen des EuGH zu vergleichbaren Fragen liegen – soweit ersichtlich – nicht vor.d)
Die unzulässige Titelverwendung und daher unlautere geschäftliche Handlung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.
Eine Eignung zur Beeinträchtigung der Interessen von anderen Marktteilnehmern ist anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung solcher Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 RNr. 116). Spürbar ist eine Beeinträchtigung bereits dann, wenn sie nicht bloß theoretisch möglich ist, sondern tatsächlich eintritt oder eintreten kann (Köhler/Bornkamm, a. a. O., RNr. 119). Erforderlich ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Maßstab hierfür ist die Sichtweise eines Durchschnittsunternehmers, der die Sachlage verständig beurteilt.
In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen dafür im zu entscheidenden Fall vor. Das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt stellt auch einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften, § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA, dar (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27. Oktober 2010, 5 U 91/10; AGH Koblenz, Beschluss vom 6. September 2000, 2 AGH 23/99, NJW 2001, 1586), so dass prima facie bereits von einer wettbewerblichen Relevanz ausgegangen werden kann. Auch wenn die Parteien angesichts ihrer unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkte wenig miteinander konkurrieren, ist es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, dass durch die unzulässige Titelführung sich Mandanten für den Verfügungsbeklagten entscheiden, die Marktchancen des Verfügungsklägers also gemindert sind (Eingreifen des § 3 Abs. 1 UWG ausdrücklich bejaht von OLG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2010, 6 U 109/10, MDR 2011, 267, allerdings ohne Begründung).
Nach alledem ist ein Verfügungsanspruch gegeben.
2. Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG – widerleglich – vermutet, so dass eine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935, 940 ZPO enthaltenen Voraussetzungen nicht erforderlich ist.
Der Verfügungsbeklagte hat vorliegend nichts dargetan, um die Vermutung zu widerlegen, insbesondere hat er keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Kenntniserlangung des Verfügungsklägers von der Titelführung zu einem bestimmten Zeitpunkt schließen lassen. Es kann daher auch nicht zu Lasten des Verfügungsklägers festgestellt werden, ob dieser mit der Antragstellung länger als die übliche Frist von 1-2 Monaten zugewartet hat (Zum Ganzen: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 12 RNr. 3.21 ff.). Die vorgerichtlich verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Verfügungsbeklagte nicht abgegeben.
Der weitere Vortrag des Verfügungsbeklagten zur fehlenden Eilbedürftigkeit wegen faktisch nicht gegebener Konkurrenz, der Höhe des Streitwerts und zur gebotenen Interessenabwägung (GA 30/31) ist für die Frage des Verfügungsgrundes unerheblich.
Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Verfügungskläger seine Anträge im Laufe des Verfahrens geändert und Hilfsanträge gestellt hat.
Das Rechtsschutzinteresse des Verfügungsklägers ist – entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten – nicht deshalb weggefallen, weil die Rechtsanwaltskammer die geänderte Titelführung im Briefkopf der Kanzlei des Verfügungsbeklagten nicht beanstandet hat (GA 188). Die vom Verfügungsbeklagten zitierte Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 26. Juli 2012, 9 S 882/11) besagt nämlich nicht, dass die im dortigen Verfahren beklagte Rechtsanwaltskammer für die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Titelführung allein zuständig ist, weshalb die Auffassung der Rechtsanwaltskammer Stuttgart für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist. Der VGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Nachweispflicht in § 35 Abs. 5 S. 3 LHG eine Vielzahl von Behörden und öffentlichen Stellen mit der Frage der Gradführung befasst und befugt sind, jeweils in eigener Zuständigkeit über die Führbarkeit eines Grades zu entscheiden.
3. Dem Verfügungsbeklagten war eine angemessene Aufbrauchfrist zu bewilligen. Diese wurde unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen bis zum 30. Juni 2014 eingeräumt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 8 RNr. 1.58 ff.).
III.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
V.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 51 Abs. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4, 63 Abs. 3 S. 2 GKG. Der Senat hält es vorliegend für angemessen, den Auffangstreitwert anzusetzen.
VI.
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Verfügungsbeklagten vom 5. März 2014 und 14. März 2014 sowie des Verfügungsklägers vom 13. März 2014 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296 a, 156 ZPO). Insbesondere kommt es auf die Frage, ob es bei dem Professorentitel des Verfügungsbeklagten um einen dem deutschen Honorarprofessor vergleichbaren Titel oder um einen „Professor ehrenhalber“ handelt, nicht an, nachdem der Verfügungskläger die Titelführung in Bezug auf die Abkürzung „Prof.“ – wie bereits dargelegt – nicht beanstandet hat.
In den vorgenannten Schriftsätzen enthaltene rechtliche Ausführungen wurden bei der Entscheidung des Senats berücksichtigt.