Kein Anspruch aus Kennzeichen gegen den Suchmaschinenbetreiber bei Verwendung durch einen Mitbewerber

Der Kläger, ein Kieferorthopäde und im Internet unter seinem Namen Werbung treibend, legte Klage gegen die Betreiberin einer Suchmaschine ein. Grund hierbei war, dass nach einer Suchanfrage mit Benutzung des Namens des Klägers Werbeanzeigen von Mitbewerbern in den Suchergebnissen geschaltet waren. Der Kläger möchte ein "Inverbindungbringen" mit Mitbewerbern unterbinden. Das OLG wies die Berufung des Klägers mit der Begründung zurück, dass derjenige der im Internet mit seinem Namen wirbt, damit rechnen muss, dass dieser von Algorithmen mit Werbeanzeigen von Mitbewerbern in Verbindung gebracht wird.