Zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwalt besteht grundsätzlich kein Wettbewerbsverhältnis

07. November 2017
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Wordcloud bestehend aus Begriffen, die etwas mit Wettbewerb und Konkurrenten zu tun haben Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 08.12.2016, Az.: 6 U 229/15

Durch die Veröffentlichung eines kritischen Berichts durch ein Fondsunternehmen wird nicht gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Zwischen Fondsunternehmen und Rechtsanwälten besteht insoweit schon kein Wettbewerbsverhältnis, da die Parteien keine gleichartigen Leistungen anbieten. Des Weiteren besteht ein solches Verhältnis nicht, da das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen nicht gleichwohl beeinträchtigt. Eine bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 08.12.2016

Az.: 6 U 229/15

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 12. November 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerinnen sind Teil der „A“ Unternehmensgruppe, die auf den Handel mit Wohn- und Gewerbeimmobilien spezialisiert ist. In einem Artikel vom … 2014 berichtete das Presseorgan „B“ unter der Überschrift „A im Visier der Staatsanwaltschaft“ über die Fonds der Klägerinnen und ein damit zusammenhängendes Ermittlungsverfahren (Anlage B 1 – Bl. 85 d. A.).

Die Beklagte ist Inhaberin einer Rechtsanwaltskanzlei, die schwerpunktmäßig die Interessen von Kapitalanlegern und Bankkunden vertritt. Auf den Internetplattformen www.(…).de sowie www.(…).de veröffentlichte die Beklagte eine Zusammenfassung dieses Presseberichts. Diese Zusammenfassung wird in der Klageschrift wörtlich wiedergegeben (Bl. 16 f. d. A.). Sie ist Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens.

Die Klägerinnen mahnten die Beklagte wegen dieser Veröffentlichung ab (Anlage LHR 1). Sie verpflichtete sich strafbewehrt zur Unterlassung, lehnte allerdings die Forderung der Klägerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten ab. Entsprechendes gilt für die Forderung auf Erstattung der Abmahnkosten gegenüber dem Portalbetreiber „(…).de“ und „(…).de“.

Die Klägerinnen verlangen nun von der Beklagten die Zahlung dieser Beträge. Die Beklagte hat widerklagend Erstattung ihrer Anwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegenüber der Abmahnung verlangt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Ersatzansprüche wettbewerbsrechtlicher Natur seien nicht gegeben, weil die Parteien nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Die Beklagte habe durch ihre Äußerungen auch nicht in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Vielmehr handele es sich um Werturteile, die in der hier zurückhaltend geäußerten Form zulässig seien.

Die Klägerinnen haben gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgen.

Sie werfen dem Landgericht vor, die Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses überspannt zu haben. Die Beklagte habe durch ihre Veröffentlichung „ad hoc“ ein Wettbewerbsverhältnis zu den Klägerinnen begründet, in dem sie den interessierten Lesern eine gezielt beworbene Substitutionsmöglichkeit eröffnet habe. Die Veröffentlichung könne nämlich dazu dienen, dass die Klägerinnen Bestandskunden verlieren und die Beklagte diese als neue Mandanten gewinnt.

Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass im Fall einer Anschwärzung bzw. Herabsetzung – wie hier geschehen – mit denen ein Unternehmen seine eigene Wettbewerbsposition zu verbessern suche, auch branchenübergreifend ein Wettbewerbsverhältnis begründet werden könne.

Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Beklagte die Klägerinnen in ihren Unternehmenspersönlichkeitsrechten verletzt habe, weil sie „Verdachtsmomente“ geäußert habe, denen reine Mutmaßungen über den Umfang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hätten. Dies betreffe namentlich die Annahme, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auch wegen vermeintlicher Quersubventionierungen einzelner notleidender Fonds ermittle, was tatsächlich nicht zutreffe.

Die Klägerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen

1.

den Betrag in Höhe von 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. 9. 2014 zu zahlen,

2.

den Betrag in Höhe von 901,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

den Betrag in Höhe von 3.360,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerinnen hat keinen Erfolg, weil das Landgericht mit Recht ihre Kostenerstattungsanträge abgewiesen hat. Den Klägerinnen standen weder wettbewerbsrechtliche noch deliktsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu, so dass die Abmahnung der Klägerinnen vom 31. Juli 2015 (Anlage LHR 1) unberechtigt war.

1. Ein wettbewerbsrechtlicher Abmahnkostenerstattungsanspruch gem. § 12 I 2 UWG ist nicht gegeben. Die Klägerinnen waren für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nicht aktiv legitimiert (§ 8 III Nr. 1 UWG). Es fehlt an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien (§ 2 I Nr. 3 UWG).

Der Senat hatte bereits im vergangenen Jahr über einen ähnlich gelagerten Rechtsstreit, an dem die Klägerin zu 2.) beteiligt war, zu entscheiden. In dem Urteil vom 24.09.2015 (6 U 181/14 = WRP 2016, 108) hat der Senat folgendes ausgeführt:

„…Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht zum einen dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn. 15 [BGH 17.10.2013 – I ZR 173/12] – Werbung für Fremdprodukte).

Es besteht zum anderen auch dann, wenn die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann.

Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH GRUR 2014, 1114, [BGH 10.04.2014 – I ZR 43/13] [BGH 10.04.2014 – I ZR 43/13] Rn. 32 – nickelfrei)…“

Diese Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall anwendbar:

Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Die Klägerinnen bieten Fondsbeteiligungen, die Beklagte anwaltliche Leistungen an. Mit ihrer Veröffentlichung im Internet möchte die Beklagte neue Mandanten akquirieren. Bei den potentiellen Mandanten handelt es sich um potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zählt zwar zu den früheren Kunden der Klägerin; im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anlage werden diese Kunden jedoch regelmäßig zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin nicht bereit sein.

Es ist zwar nicht auszuschließen, dass durch die Veröffentlichung der Beklagten gleichwohl die Absatzinteressen der Klägerin beeinträchtigt werden, weil die Veröffentlichung auch andere – neue – Anlageinteressenten erreichen kann. Eine solche bloße Beeinträchtigung der Absatzinteressen reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses jedoch nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Die Beeinträchtigung von Absatzchancen der Klägerin ist lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten und reicht für sich gesehen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen zu können (vgl. dazu Büscher, GRUR 2016, 113, 115 m. w. N.).

Der Senat sieht sich in seiner Einschätzung auch durch die als Anlage LHR 7 vorgelegten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. 7. 2014 und vom 8. 9. 2014 nicht beeinträchtigt. In dem dort entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Nutzer von Computerspielen sowie potentielle Interessenten auf vermeintliche Urheberrechtsverletzungen der Klägerin hingewiesen, um auf diese Weise Mandanten zu akquirieren. Die dortige Fallgestaltung weicht somit nicht unerheblich von der hiesigen ab. Im Übrigen lassen sich auch die vom Oberlandesgericht Hamburg gezogenen Schlussfolgerungen nicht auf den hiesigen Rechtsstreit übertragen.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus §§ 670, 677 BGB wegen einer berechtigen Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus §§ 823 I, 1004 BGB herleiten. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen eingegriffen hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen er folgt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung:

Die Klägerinnen wollen dem Bericht die (verdeckte) und lediglich auf Mutmaßungen der Beklagten gegründete Behauptung entnehmen, es hätten „Querfinanzierungen“ zwischen den einzelnen Fonds stattgefunden, die vor den Anlegern verheimlicht worden seien und denen die zuständige Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nachgehe.

Der Senat kann dieser Argumentation nicht folgen:

Nach dem maßgeblichen Horizont eines unbefangenen Lesers mit durchschnittlichen Vorkenntnissen wird die Veröffentlichung der Beklagten so verstanden, dass sie auf der Grundlage einer Presseveröffentlichung der „B“ über Verdachtsmomente gegen die Verantwortlichen der Klägerinnen berichten will. Ein verständiger Leser weiß, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, von Amts wegen allen auf eine Straftat hinweisenden Verdachtsmomenten nachzugehen. Er wird deshalb die Aussage der Beklagten:

„Die Staatsanwaltschaft muss nun die zweifelhaften Vorgänge überprüfen“

als Meinungsäußerung verstehen und dahingehend auffassen, dass die Beklagte von der Staatsanwaltschaft erwartet, dass sie den Sachverhalt im Hinblick auf sämtliche strafrechtlich relevante Bezüge ausleuchtet.

Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass sich derzeit nicht ausschließen lässt, dass die Strafverfolgungsbehörden in diesem Rahmen auch dem Verdacht der Quersubventionierung einzelner Fonds nachgehen müssen. Hierauf geht die Berufung nicht ein, so dass auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden kann. Der gegenüber der Beklagten erhobene Vorwurf, sie setze ohne jeglichen Anhaltspunkt „Gerüchte“ über den Umfang der gegen die Klägerinnen gerichteten Ermittlungen in die Welt, lässt sich somit auch in tatsächlicher Hinsicht nicht begründen.

Unerheblich bleibt auch der erstmals in der Berufung erhobene Vorwurf der Klägerinnen, die Beklagte habe unausgewogen berichtet, sich ausschließlich auf den Artikel der B und die dort aufgeführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bezogen und keine eigenen Recherchen für ihren Artikel angestellt. Dieses Vorbringen der Klägerinnen ist schon deshalb unerheblich, weil sie nicht aufzeigen konnte, dass die Beklagte Tatsachen veröffentlicht hätte, die von den Klägerinnen nicht selbst zugestanden worden wären. Im Übrigen war die Abmahnung der 11. August 2014, deren Kosten die Klägerinnen erstattet haben wollen, auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt.

Die Aussage der Beklagten ist in sachlicher Form verfasst und durch ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Anwerbung neuer Mandanten gedeckt (BGH GRUR 2014, 68 – Kommanditistenbrief). Mit Rücksicht auf ihr grundgesetzlich geschütztes Recht zur freien Meinungsäußerung ist ihre Veröffentlichung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zum Schuldnerschutz folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 2.) gegen die o. g. Senatsentscheidung noch nicht abgeschlossen ist (Az.: I ZR 217/15).

Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 – 2-3 O 46/15

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