Irreführende Plakatwerbung bei Apotheke für Online-Apotheke

07. April 2022
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
442 mal gelesen
0 Shares
Ein Einkaufswagen mit Medikamente steht vor einem Laptop Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.12.2021, Az.: 15 U 29/21

Eine Apotheke, welche sowohl eine stationäre Apotheke, als auch eine Onlineshop-Apotheke betreibt und dabei an der Eingangstür der stationären Apotheke ein Plakat mit der Aufschrift „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ aushängt, handelt irreführend. Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 02.12.2021 - Az.: I-15 U 29/21) begründete dies damit, dass es sich um objektiv unrichtige Aussagen handle, die beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher bei einem kurzen "Blickfang" den Anschein erwecken, die stationäre Apotheke hätte rund um die Uhr geöffnet und erfolgte Bestellungen werden innerhalb von 2 Stunden geliefert, was jedoch tatsächlich nur für die Onlineshop-Apotheke bzw. Online-Bestellungen zutrifft.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Urteil vom 02.12.2021

Az.: 15 U 29/21

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Februar 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbachabgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

geschäftlich handelnd

mit der Angabe

„Geöffnet: Rund um die Uhr.

Lieferzeit: 2 Stunden!*“

zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in derAnlage K 2;

2.

an den Kläger 299,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.06.2020 zu zahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

C.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Beklagte betreibt in Mönchengladbach eine Apotheke unter der Bezeichnung „A.-Apotheke“. In Mönchengladbach gibt es insgesamt sieben stationäre Apotheken mit dieser Bezeichnung.

Die Bezeichnung „A.“ ist eine eingetragene Marke. Die gleichnamigen Apotheken weisen im Sinne einer „Kooperation“ ein einheitliches Erscheinungsbild auf, nutzen diese Marke und teilen Ressourcen. Im Internet sind die einzelnen Apotheken auf der Website www.A.de zu finden. Es existiert ferner ein Onlineshop unter der Internetadresse „shop.A.de“. Die Seite wird von der A.-GmbH betrieben. Kunden können auf dieser Medikamente kaufen, wobei sie sich während des Bestellvorgangs für eine stationäre Apotheke als Lieferanten entscheiden müssen. Bei Bestellungen mit einem Wert bis 25,00 EUR fallen für eine Lieferung Kosten in Höhe von 3,95 EUR an.

Der Beklagte warb mit dem nachfolgend – verkleinert – wiedergegebenen Plakat im Format DIN A1, das in der unteren Glasscheibe der Eingangstür seiner Apotheke angebracht war.

[Abbildung]

Auf dem Plakat befand sich unter der Überschrift „A. ® Apotheke“ ein Bild mit einem in einer Hand gehaltenen und mit der anderen Hand bedienten Smartphone, auf dessen Display u.a. die Worte „Willkommen im A.-Shop“ zu lesen waren. Im linken Bereich des Bildes waren ferner eine Kaffeetasse und im rechten Bereich ein Teil eines Laptops zu sehen. Unterhalb des Smartphones befanden sich die blickfangmäßig herausgestellten Angaben

„GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“

„LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“

Die erstere Angabe war in roter Schrift gehalten. Unmittelbar darunter befand sich ein blauer Balken, in dem die zweite Aussage in weißer Schrift stand.

Der Sternchenhinweis am Ende der Angabe „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ wurde im unteren Endbereich des Plakats aufgelöst. In einem dort vorgesehenen Fußnotentext hieß es in einer deutlich kleineren Schriftgröße:

„Für alle vorrätigen Artikel innerhalb der Öffnungszeiten in einem Radius von 10 km“

Unterhalb dieser Fußnote am unteren Ende des Plakates stand auf weißem Grund in schwarzer bzw. roter Schrift:

„Einfach im Online-Shop auf

Shop.A.de

oder per App

meinA.“

Wegen der der konkreten Gestaltung des in Rede stehenden Plakats wird auf die oben eingeblendete Abbildung, das mit der Anlage K 2 überreichte dritte Foto (Bl. 16 LG-Akte) sowie das in Originalgröße zur Akte gereichte Plakat (Anlage zum Protokoll des Landgerichts vom 15.12.2020) verwiesen. Wegen der konkreten Anbringung des Plakats wird auf die ersten beiden Fotos der Anlage K 2 (Bl. 14 und Bl. 15 LG-Akte) Bezug genommen.

Der Kläger beanstandet diese Werbung als wettbewerbswidrig. Er mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2020 ohne Erfolg ab. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Werbung des Beklagten sei in mehrfacher Hinsicht irreführend. Der Durchschnittsverbraucher beziehe die Werbeaussagen zumindest auch auf die stationäre Apotheke. Es werde damit behauptet, die Apotheke des Beklagten sei „rund um die Uhr geöffnet“. Diese Aussage sei unzutreffend, da die stationäre Apotheke wochentags nur bis 18:30 Uhr, mittwochs sogar nur bis 15:00 Uhr und samstags und sonntags gar nicht geöffnet habe. Ferner sei auch die Angabe „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN“ irreführend. Sofern ein Verbraucher – wie von dem Beklagten geltend gemacht – davon ausgehen sollte, dass sich die Werbung auf Leistungen der Versandapotheke und nicht auf die stationäre Apotheke des Beklagten beziehe, liege die Irreführungsgefahr auf der Hand, weil die Versandapotheke Arzneimittel nicht binnen zwei Stunden liefern könne. Eine Irreführung liege aber auch vor, soweit der Verbraucher die Werbeaussage auf die stationäre Apotheke beziehe. Denn die Apotheke des Beklagten liefere ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten. Die auf dem Plakat angebrachte Fußnote sei zu klein, für einen Betrachter zu tief und daher insgesamt nicht lesbar. Sie werde von einem Betrachter nicht wahrgenommen. Außerdem stelle der Verweis auf die Öffnungszeiten auch inhaltlich keine Einschränkung des Werbeversprechens dar, weil die Apotheke des Beklagten laut derselben Werbung „rund um die Uhr“ geöffnet sei. Schließlich würden dem Verbraucher die wesentlichen Informationen der Einschränkung des Lieferradius sowie der Kostenpflichtigkeit einer Lieferung vorenthalten. Erstere Information sei auf dem Plakat nicht lesbar, letztere überhaupt nicht abgedruckt.

Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt hat, hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Er hat geltend gemacht: Der Verbraucher werde bei Verwendung der Floskel „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ schon durch die Bildsprache (Laptop, Handy mit Kaffeetasse; fehlende Bilder mit Bezug zu einer Apotheke) auf einen Onlineshop schließen. Diese Annahme werde durch die in deutlicher Schriftgröße sowie in farbiger Schrift auf weißem Grund erfolgende Angabe „Einfach im Online-Shop auf Shop.A.de oder per App meinA.“ verstärkt. Zudem sei auf dem abgebildeten Handydisplay deutlich die „A.-App“ erkennbar. Die Werbeaussage „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ beziehe sich damit offensichtlich auf sein Online-Angebot. Die Angabe sei hinsichtlich des Internetangebotes wahr. Soweit ein Verbraucher trotzdem auf die stationäre Apotheke schließe, werde ein Irrtum durch die Angabe der Internetadresse bzw. App ausgeräumt. Die vom Kläger vorgenommene Deutung, das Plakat sei irreführend, da er – der Beklagte – konkrete Öffnungszeiten und damit nicht rund um die Uhr geöffnet habe, sei lebensfremd. Die Interpretation des Klägers zu der Angabe „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN“ sei ebenfalls nicht richtig. Durch das Portal „shop.A.de“ könne auch über die von ihm betriebene Apotheke ein Einkauf „rund um die Uhr“ erfolgen. Er biete sowohl einen Postversand als auch einen Botendienst an, wobei der Botendienst verfügbare Ware innerhalb der Geschäftszeiten im Umkreis von 10 km binnen zwei Stunden ausliefere. Der Sternchenhinweis nehme deutlich am Blickfang teil. Die Auflösung erfolge in einer genügend großen Schriftgröße oberhalb der Angaben der Internetadressen; der Text sei hinreichend deutlich lesbar. Damit liege auch insoweit keine Irreführung vor. Denn er liefere über seinen Boten jedenfalls während der Öffnungszeiten die Waren auf Wunsch des Kunden binnen zwei Stunden aus. Die Werbeaussage werde in zulässiger Weise durch den Sternchenhinweis beschränkt. Der Sternchenhinweis auf die zeitliche und örtliche Einschränkung sei ausreichend. Eine kostenfreie Lieferung werde mit dem Plakat nicht versprochen. Boten- bzw. Versandkosten müssten nicht angegeben werden, weil mit der Werbung kein konkretes Produkt beworben werde und keine Angaben zu Produktpreisen gemacht würden.

Durch Urteil vom 19.02.2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das beanstandete Werbeplakat sei in keiner Hinsicht unlauter. Die Werbeaussage „Geöffnet: Rund um die Uhr“ beziehe ein verständiger Verbraucher nicht auf die stationäre Apotheke, sondern auf den Online-Shop. Diesbezüglich sei die Angabe richtig. Die auf dem Plakat gezeigte Szene suggeriere den Eindruck einer Bestellung „von Zuhause“. Im unteren Bereich werde auf Bestellmöglichkeiten auf der Homepage „Shop. A.de“ oder per App verwiesen. Diese Umstände stünden für einen angemessen aufmerksamen Betrachter so im Vordergrund, dass die Umstände, dass das Plakat auf der Eingangstür einer stationären Apotheke angebracht sei und im oberen Bereich die Bezeichnung „A.-Apotheke“ genannt werde, nicht zu der Einschätzung führten, dass sich die Werbeaussage auf die stationäre Apotheke beziehe. Die Werbung mit einer Lieferzeit von zwei Stunden sei nicht irreführend, weil die Aussage – auch bezogen auf den Onlineshop – nicht unwahr sei. Soweit der Kläger bestreite, dass der Beklagte dieses Versprechen einhalten könne und die Angabe aus diesem Grunde irreführend sei, verkenne er die Beweislast. Nicht der Beklagte habe die Richtigkeit der Werbeaussage zu beweisen, sondern der Kläger habe die Unrichtigkeit zu beweisen. Seiner Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen. Die Werbung sei auch nicht unter dem Aspekt irreführend, dass die Einschränkung der Werbeaussage nicht an der Blickfang-Angabe teilnehme, sondern durch einen Sternchenhinweis ergänzt werde. Der Sternchenhinweis sei zur Erläuterung der Blickfangwerbung ausreichend. Das Sternchen sei Teil des Blickfangs. Der erläuternde Hinweis befinde sich in noch angemessenem Abstand unter der Blickfang-Angabe. Die Druckgröße sei ausreichend, um einem aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Kenntnisnahme zu ermöglichen. Das Werbeplakat sei schließlich auch nicht deshalb unlauter, weil es keine Angabe zu möglichen Lieferkosten enthalte. Es sei nicht unerlässlich, dass der Beklagte in der Werbeanzeige darauf hinweise, dass die Lieferung erst ab einem bestimmten Einkaufswert versandkostenfrei sei. Diese Angabe erwarte ein Verbraucher nicht zwingend in einer Blickfang-Werbung. Die Lieferzeit sei von den Lieferkosten zu unterscheiden. Dies seien zwei Aspekte der Kaufentscheidung, die nicht zwingend zusammengehörten. Für den einen Käufer stehe der schnelle Erhalt des Medikaments im Vordergrund; für den anderen Kunden mögliche Kosten der Lieferung.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags macht er geltend, dass die beanstandete Werbung entgegen der Beurteilung des Landgerichts wettbewerbswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts zu verurteilen wie nunmehr geschehen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen des beanstandeten Werbeplakats, das an der Eingangstür der Apotheke des Beklagten angebracht war, sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG als auch ein Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. zu.

1.Die Klage ist zulässig.

a)

Die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (in der vom 24.02.2016 bis zum 01.12.2020 geltenden Fassung, vgl. § 15a Abs. 1 UWG) steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

b) Der Unterlassungsklageantrag ist im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, GRUR 2021, 971 Rn. 15 – myboshi, m.w.N.; GRUR 2021, 1400 Rn. 19 – Influencer I).

Im Streitfall verlangt die Kläger mit dem auf Unterlassung gerichteten Klageantrag ein Verbot der Werbung mit der Angabe „Geöffnet: Rund um die Uhr. Lieferzeit: 2 Stunden!*“, „wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2“. Damit ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsantrag zielt durch die Formulierung „wenn dies geschieht wie…“ auf das Verbot der konkreten Verletzungsform ab, wie sie sich aus der Anlage K 2 ergibt. Die in Bezug genommene Anlage K 2 besteht aus drei Fotos, die die Eingangstür der Apotheke des Beklagten (Fotos 1 und 2), die Eingangstür mit dem an dieser angebrachten Werbeplakat (Fotos 1 und 3) sowie das an der Eingangstür angebrachte Werbeplakat (Foto 3) zeigen. In Fällen, in denen sich die Klage – wie hier – gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird. Eine solche Klage ist begründet, wenn sich ein Anspruch unter einem der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt (vgl. BGH, GRUR 2020, 1226 Rn. 24 426 – LTE-Geschwindigkeit; GRUR 2021, 1400 Rn. 19 – Influencer I, jeweils m.w.N.).

2. Die Klage ist auch begründet.

a) Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu.

aa)

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das als wettbewerbswidrig gerügte Verhalten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Rechtsmittelentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 – LGA tested; GRUR 2019, 746 Rn. 18 – Energieeffizienzklasse III, jeweils m.w.N.). Nach Einreichung der Klage ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 2. Dezember 2020 durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBl. I 2020, S. 2568) in Teilen novelliert worden. Für den Streitfall maßgebliche Vorschriften sind dabei nicht geändert worden.

bb)Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG dann irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 2020, 299 Rn. 10 – IVD-Gütesiegel). Die Irreführungsgefahr muss sich dabei nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 Rn. 53 – Marktführer Sport; Senat, Urt. v. 17.06.2021 – I- 15 U 15/21; OLG Düsseldorf [20. ZS], GRUR-RR 2016, 208 Rn. 14 – Testsieger bei Energiesparlampen, m.w.N.), hier also einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher.

Ob eine Werbung unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält, richtet sich nach der Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 906 Rn. 22 – TIP der Woche; GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II, m.w.N.), wobei maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH GRUR 2018, 320 Rn. 18 – Festzins Plus; GRUR 2016, 521 Rn. 10 – Durchgestrichener Preis II; GRUR 2015, 906 Rn. 18 – TIP der Woche; GRUR 2015, 698 Rn. 10 – Schlafzimmer komplett; GRUR 2010, 352 Rn. 11 – Hier spiegelt sich Erfahrung; GRUR 2003, 361, 362 – Sparvorwahl). Da es maßgeblich auf den Gesamteindruck einer Werbung ankommt, verbietet sich grundsätzlich eine zergliedernde Betrachtungsweise, die einzelne Äußerungen einer in sich geschlossenen Darstellung aus ihrem Zusammenhang reißt (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 10 – Schlafzimmer komplett; Senat, Urt. v. 17.07.2020 – 15 U 76/19, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 66 – Fluggastrechte-Inkasso, m.w.N.). Vermittelt die Werbung insgesamt einen zutreffenden Eindruck, ist sie folglich wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil einzelne Stellen isoliert betrachtet täuschend wirken könnten (Senat, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 67).

Liegt allerdings eine Blickfangwerbung vor, bei der im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt sind, um durch ihre Betonung die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen, ist – abweichend vom oben genannten Grundsatz – eine isolierte Betrachtung geboten. Die Blickfangwerbung, die nach der konkreten Gestaltung der Werbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss grundsätzlich bereits als solche wahr sein, weil sie vom sonstigen Inhalt der Werbung losgelöst wahrgenommen werden und damit eine Anlockwirkung ausüben kann, die allein schon den Leser veranlasst, dem Angebot näher zu treten (Senat, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 67).

Sie ist daher per se unzulässig, wenn sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig ist (vgl. BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisangabe; GRUR 2012, 81 Rn. 14 – Innerhalb 24 Stunden, „dreiste Lüge“; BGH, GRUR 2009, 888, 890 – Thermoroll; GRUR 2002, 715, 716 – Scanner-Werbung; Senat, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 68); ihre Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis scheidet aus (BGH, GRUR 2001, 78, 79 – Falsche Herstellerpreisangabe; Senat, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 68).

Ist der Blickfang hingegen nicht grob falsch, sondern enthält er nur nicht alle Angaben, die für eine irrtumsfreie Erfassung durch den angesprochenen Verkehr erforderlich sind, kann der durch den Blickfang veranlasste Irrtum regelmäßig (nur) durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 24 – Festzins Plus; GRUR 2016, 207 Rn. 16 – All Net Flet; GRUR 2010, 744 Rn. 43 – Sondernewsletter; GRUR 2003, 249 – Preis ohne Monitor; Senat, GRUR-RS 2020, 16408 Rn. 69).

cc) Hiervon ausgehend ist die beanstandete Werbung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG.

(1)

Dabei kann dahinstehen, ob die beanstandete Werbung schon deshalb unlauter ist, weil sie durch die Aussage „Geöffnet: Rund um die Uhr“ den unzutreffenden Eindruck erweckt, die stationäre Apotheke des Beklagten sei rund um die Uhr geöffnet, so dass dort zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente und andere Apothekenartikel erworben werden können.

(2)

Die angegriffene Werbung ist jedenfalls deshalb irreführend, weil sie zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffenden Eindruck hervorruft, dass in der Apotheke des Beklagten „rund um die Uhr,“ d.h. zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente etc. bestellt werden können, die nach der Bestellung – und damit gleichfalls „rund um die Uhr“ – innerhalb von zwei Stunden geliefert werden.

(2.1)

Der Beklagte wirbt mit einem an der Eingangstür seiner „A.-Apotheke“ angebrachten Plakat unter der Überschrift „A.-® Apotheke“ mit den blickfangmäßig herausgestellten Angaben „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“.

Diese beiden Angaben stellen – wie der Kläger mit Recht geltend macht – einen einheitlichen Blickfang dar. Sie erstrecken sich jeweils im mittleren Bereich des Werbeplakats über dessen Breite. Sie sind beide farblich hervorgehoben und stehen unmittelbar untereinander. Der Durchschnittsverbraucher nimmt die beiden Werbeaussagen im Zusammenhang wahr und betrachtet diese nicht losgelöst voneinander. Soweit der Beklagte geltend macht, eine „Zusammenfassung der Werbeaussagen“ scheide aufgrund der farblichen Abgrenzung der Werbeaussagen (rote Schrift / weiße Schrift) und der Darstellung der unteren Werbeaussage auf einem quer über das Bild verlaufenden blauen Balken aus, kann dem nicht beigetreten werden. Es erscheint fernliegend, dass der Verbraucher die Werbeaussagen aufgrund dieser gestalterischen Unterschiede einer isolierten Betrachtung unterzieht. Entscheidend ist deshalb, wie der Durchschnittsverbraucher die beiden Werbeaussagen im Zusammenhang auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. Eine zergliederndernde Betrachtungsweise, die beide Angaben aus ihrem Zusammenhang reißt, verbietet sich.

Jedenfalls ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher bezieht die in Rede stehende Blickfangwerbung auch auf die stationäre Apotheke des Beklagten. Wird mit einem im Eingangsbereich einer gleichnamigen Apotheke angebrachten Werbeplakat unter der Überschrift „A.-Apotheke“ mit den Aussagen „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ geworben, bezieht auch ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher diese Werbeaussagen zwangläufig auf die betreffende Apotheke, sofern – wie hier – anderweitige eindeutige Hinweise fehlen. Der Bezug auf die stationäre Apotheke wird gerade durch die Werbeaussage „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ verstärkt. Denn damit wird mit Öffnungszeiten geworben. Öffnungszeiten verbindet der Durchschnittsverbraucher mit einer stationären Apotheke. Dem Internet bzw. einem Online-Shop sind Öffnungszeiten hingegen fremd. Aus dem Sternchenhinweis ergibt sich zudem, dass die beworbene Lieferung für einen Radius von 10 km gilt, welcher Radius sich nur auf die stationäre Apotheke des Beklagten beziehen kann. Ein anderer örtlicher Bezugspunkt geht aus der beanstandeten Werbung nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund wird jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher die Angaben „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!“ zumindest dahin verstehen, dass in der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr Medikamente und sonstige Apothekenartikel bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden geliefert werden. Auch wenn der Durchschnittsverbraucher die Aussage „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ nicht für „bare Münze“ nehmen und nicht dahin verstehen sollte, dass die stationäre Apotheke des Beklagten rund um die Uhr geöffnet ist, so dass diese zu jeder Tages- und Nachtzeit zum Kauf von Medikamenten aufgesucht werden kann, vermittelt diese Werbeaussage dem Durchschnittsverbraucher doch zumindest den Eindruck, die „A.-Apotheke“ des Beklagten sei für Bestellungen rund um die Uhr erreichbar, so dass bei ihr zu jeder Tages- und Nachtzeit Medikamente bestellt werden können. Der sich an diese Angabe unmittelbar anschließenden weiteren Werbeaussage „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“ entnimmt der Verbraucher, dass die bei der Apotheke bestellten Artikel nach der Bestellung – und damit ebenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit – binnen zwei Stunden geliefert werden, wobei sich aus dem im unteren Bereich des Werbeplakats aufgelösten Sternchenhinweis (nur) ergibt, dass dies für vorrätige Artikel und in einem Umkreis von 10 km gilt.

(2.2)

Die vom Landgericht angeführten Gesichtspunkte stehen diesem Verständnis nicht entgegen.

Die Beurteilung des Landgerichts leidet zunächst an dem grundsätzlichen Fehler, dass die in Rede stehenden Angaben einer isolierten Betrachtung unterzogen werden. Nach dem Gesamteindruck, den die beanstandete Werbung dem Durchschnittsverbraucher vermittelt, stehen diese Werbeaussagen jedoch in einem Zusammenhang und können nicht losgelöst voneinander betrachtet werden.

Soweit das Landgericht – betreffend die Angabe „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ – darauf hinweist, dass die übrige Gestaltung des Werbeplakats (Handy; Kaffeetasse; Laptop) beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck einer Bestellung „von Zuhause“ hervorruft, gibt dies zu einem anderweitigen Verständnis der angegriffenen Werbung keinen Anlass. Zum einen folgt daraus nicht, dass sich die Werbung nicht auch auf die stationäre Apotheke bezieht. Zum anderen widerspricht die dargestellte Bestellmöglichkeit „von Zuhause“ in keiner Hinsicht dem durch die die Werbeaussagen hervorgerufenen Eindruck, dass Medikamente etc. rund um die Uhr (z.B. über das Internet oder per App) in der Apotheke des Beklagten bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden geliefert werden. Dies steht vielmehr hiermit im Einklang und bestärkt den Verbraucher gerade in diesem Verständnis.

Unerheblich ist auch, dass bei genauer Betrachtung des angegriffenen Werbeplakats zu erkennen ist, dass bei dem abgebildeten Smartphone die Seite des „A.-Shops“ aufgerufen ist. Zum einen wird ein situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher ein im Eingangsbereich einer Apotheke angebrachtes Werbeplakat keiner eingehenden Betrachtung unterziehen, sondern sich hiermit – quasi im Vorbeigehen – nur flüchtig befassen. Dabei wird ihm im Zweifel nicht auffallen, dass bei dem auf dem Werbeplakat abgebildeten Smartphone der „A.-Shop“ aufgerufen ist. Selbst wenn der Verbraucher dies jedoch registrieren sollte, wird er hieraus nicht folgern, dass sich die Werbung nur auf einen Online-Shop bezieht. Er wird vielmehr annehmen, dass Medikamente etc. bei der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr über das Internet bzw. eine App bestellt werden können. Aus diesem Grunde steht es dem durch die angegriffene Werbung hervorgerufenen Eindruck, dass bei der Apotheke des Beklagten rund um die Uhr Medikamente bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden geliefert werden, auch nicht entgegen, dass es am unteren Ende des Plakates heißt: „Einfach im Online-Shop auf Shop.A.de oder per App meinA.“. Ein erheblicher Teil der Verbraucher wird auch hieraus lediglich folgern, dass die stationäre Apotheke des Beklagten rund um die Uhr über den Online-Shop oder die App für Bestellungen erreichbar ist.

Zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher wird die angegriffene Werbung damit den Eindruck erwecken, dass bei der stationären Apotheke des Beklagten rund um die Uhr Medikamente bestellt werden können, die innerhalb von zwei Stunden ausgeliefert werden. Dieser Eindruck stimmt indes nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Die stationäre Apotheke des Beklagten ist unter der Woche unstreitig nur bis 18:30 Uhr, mittwochs sogar lediglich bis 15:00 Uhr, und samstags sowie sonntags gar nicht geöffnet. Nach den eigenen Angaben des Beklagten liefert der von ihm angebotene Botendienst vorrätige Artikel nur innerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke (in einem Umkreis von 10 km) binnen zwei Stunden aus. Die Lieferzeiten des Botendienstes sind damit an die Öffnungszeiten der stationären Apotheke des Beklagten gebunden. Der durch die angegriffene Werbung hervorgerufene Eindruck, dass die stationäre Apotheke des Beklagten rund um die Uhr (vorrätige) Medikamente und sonstige Apothekenware (in einem Umkreis von 10 km) innerhalb von zwei Stunden liefern kann, ist somit falsch.

(2.3) Der Sternchenhinweis (Asterix) vermag hieran nichts zu ändern, wobei dahinstehen kann, ob der Fußnotentext bei der angegriffenen Ausführungsform (konkrete Verletzungsform) hinreichend deutlich wahrnehmbar ist. Die vorliegende Blickfangwerbung ist schlichtweg falsch, weshalb eine Korrektur durch einen aufklärenden Hinweis von vornherein ausscheidet. Selbst wenn man hier aber noch von einer sog. halben Wahrheit ausgehen wollte, führen die Angaben im Fußnotentext des Werbeplakats nicht aus der Täuschung hinaus. Denn im Hinblick auf die Blickfangangabe „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ bleibt gänzlich unklar, was es mit den im Fußnotentext angesprochenen „Öffnungszeiten“ auf sich hat. Die Blickfangwerbung und der sie betreffende Fußnotentext sind in sich widersprüchlich. Darüber, dass (vorrätige) Artikel lediglich innerhalb bestimmter Geschäftszeiten der stationären Apotheke ausgeliefert werden, wird der Verbraucher durch den Sternchenhinweis nicht aufgeklärt. Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, der Verbraucher werde durch die Auflösung des Sternchenhinweises hinreichend informiert, erschließt sich dies nicht.

(2.4)

Letztlich ist die beanstandete Werbung aber selbst dann irreführend, wenn man annimmt, dass sich die Werbeaussagen „GEÖFFNET: RUND UM DIE UHR“ und „LIEFERZEIT: 2 STUNDEN!*“ allein auf ein Online-Angebot beziehen. Sofern ein Kunde ein Medikament etc. im Online-Shop auf „Shop.A.de“ oder per App „meinA.“ durch den Boten der stationären Apotheke des Beklagten oder einer anderen stationären „A.-Apotheke“ bestellt, ist eine Bestellung mit einer Lieferung innerhalb von zwei Stunden unstreitig nur zu den Öffnungszeiten dieser Apotheke und nicht „rund um die Uhr“ möglich. Ein online nach Ladenschluss der stationären Apotheke bestelltes Medikament kann damit trotz der Öffnung bzw. Verfügbarkeit des Online-Shops „rund um die Uhr“ unter keinen Umständen binnen zwei Stunden an den Besteller ausgeliefert werden. Durch die beanstandete Werbung wird beim Verbraucher jedoch der Eindruck erweckt, dass über den Online-Shop oder die App Medikamente „rund um die Uhr“ bestellt werden können, die nach der Bestellung – zu jeder Tages- und Nachtzeit – innerhalb von zwei Stunden ausgeliefert werden.

(3) Ob die beanstandete Werbung auch deshalb unlauter ist, weil sie keinen Hinweis auf mögliche Lieferkosten enthält, kann dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, ist der Unterlassungsantrag bereits dann begründet, wenn sich ein die beanstandete Werbung betreffender Unterlassungsanspruch unter einem der vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte ergibt.

dd) Die angegriffene Werbung ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Verbraucher soll durch die beanstandete Werbung veranlasst werden, Medikamente etc. bei der Apotheke des Beklagten, einer anderen „A.-Apotheke“ oder dem „A.“-Online-Shop zu bestellen und zu diesem Zweck die stationäre Apotheke des Beklagten, eine andere „A.-Apotheke“ oder den „A.“-Online-Shop aufzusuchen. Das Aufsuchen des Geschäftslokals des Werbenden (vgl. BGH, GRUR 2018, 320 Rn. 28 – Festzins Plus, m.w.N.) stellt ebenso wie das Aufsuchen einer Internetseite bzw. eines Verkaufsportals im Internet, auf der/dem Produkte unmittelbar bestellt werden können (vgl. BGH, GRUR 2016, 399 – MeinPaket.de; GRUR 2016, 1073 Rn. 36 – Geo-Targeting), eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG dar.

ee) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt aus der von dem Beklagten bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

b) Der Kläger kann von dem Beklagten auch den Ersatz seiner Abmahnkosten verlangen (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Die von dem Kläger ausgesprochene Abmahnung war nach den vorstehenden Ausführungen berechtigt. Darauf, ob sich die Abmahnung unter sämtlichen in ihr angeführten Gesichtspunkten als begründet erweist, kommt es nicht an. Wendet sich der Gläubiger – wie hier – in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten (wie etwa eine bestimmte Werbunganzeige oder ein bestimmtes Werbeplakat), das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, sind die für die Abmahnung anfallenden Kosten bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist. In einer solchen Konstellation hat sich die Abmahnung – unabhängig davon, welcher Gesichtspunkt den Anspruch begründet – als objektiv nützlich und zur Streiterledigung geeignet erwiesen. Ist die Abmahnung nach einem der angeführten Gesichtspunkte begründet, handelt es sich deshalb nicht um eine nur teilweise berechtigte Abmahnung, für die Kostenerstattung nur im Umfang des teilweise begründeten Unterlassungsanspruchs zu leisten ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 37 – Jogginghosen, m.w.N.). Die Höhe der von dem Kläger pauschaliert geltend gemachten Abmahnkosten hat der Beklagte nicht bestritten. Der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt (entsprechend der von den Parteien nicht angefochtenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts im angefochtenen Urteil) 15.000,00 EUR.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a