Zahlung per „Sofortüberweisung“ ist unzumutbar
Onlineshops müssen dem Verbraucher neben dem Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ auch andere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten eröffnen, da die Nutzung des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann. Bei der „Sofortüberweisung“ ist der Verbraucher verpflichtet mit einem Dritten in eine vertragliche Beziehung zu treten, diesem seine Kontodaten mitzuteilen und in den Abruf von Kontodaten einzuwilligen. Der Verbraucher kann nicht gezwungen werden, seine Daten dem erhöhten Risiko für die Datensicherheit und der Gefahr des Missbrauchs auszusetzten, die durch die Weitergabe der persönlichen PIN und TAN entstehen.