Inhalte mit dem Schlagwort „Hild“

27. Oktober 2005

Leistungsschutz von Bewertungsdatenbanken

Urteil des LG Berlin vom 27.10.2005, Az.: 16 O 743/05 Wird die Bewertungsdatenbank von eBay für eigene Zwecke vervielfältigt, so verletzt dies das Leistungsschutzrecht von eBay. Dem steht nicht entgegen, dass die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind. Denn es wird nicht das Geheimhaltungsinteresse geschützt, sondern die Investition, und zwar unabhängig davon, in welcher Form der Verletzer eingreift.
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19. Oktober 2005

Anwaltsgebühren und Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Urteil des LG München I vom 19.10.2005, Az.: 7 O 17799/04 1. Eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,9 bei einer Abmahnung wegen einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aufgrund der benötigten Spezialkenntnisse in einer bestimmten Materie, vorliegend dem Urheberrecht und dem Aufwand, den Verantwortlichen zu ermitteln. Der Einwand eines fehlenden Verschuldens ist unbeachtlich. 2. Eine Vertragsstrafe von € 1.500 kann dadurch ausgelöst werden, dass das Entfernen eines urheberrechtswidrigen Internetinhalts nach strafbewehrter Unterlassungserklärung erst mit einem Tag Verzögerung erfolgt.
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14. Oktober 2005

Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung

Urteil des OLG Köln vom 14.10.2005, Az.: 6 U 63/05 1. Für vergleichende Werbung gem. § 6 Abs. 1 UWG  ist eine Äußerung erforderlich, die auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistung Bezug nimmt. Keine derartige Äußerung stellen die bloße Bezeichnung und Ausstattung eines Produkts dar. 2. Einen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Parfummarke nicht, wenn der Verkehr die angegriffenen Produkte als "billigere" Nachahmungen der Markendüfte identifiziert.
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09. September 2005

Urheberrechtsverletzung durch Personal Video Recorder

Urteil des OLG Köln vom 09.09.2005, Az.: 6 U 90/05 Ein Sendunternehmen, das unter einer von ihm betriebenen Internetadresse Fernsehprogramme anbietet, aus denen sich der Internetnutzer einzelne Sendungen auswählen und zeitversetzt auf dem eigenen PC ansehen kann, nachdem das Sendeunternehmen eine von sich digitalisierte Fassung der ausgewählten Sendung auf einem dem jeweiligen Nutzer zugewiesenen Speicherplatz auf dem Server des Sendeunternehmens gespeichert hat, erfüllt den Tatbestand des § 19 a UrhG und greift in das Vervielfältigungsrecht des betroffenen Fernsehsenders nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 UrhG ein. Die Vervielfältigungsstücke i. S. des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG werden dabei vom Anbieter und nicht vom Internetnutzer hergestellt. Bei einer unentgeltlichen Gewährung des Programmabrufs greift der Privilegierungstatbestand des § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG. Sowohl die „Widerrechtlichkeit“ nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch die Unzulässigkeit des Inverkehrbringens i. S. des § 53 Abs. 1 UrhG entfallen.
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15. Juli 2005

Haftung für Links und Haftung des Serverbetreibers bei Urheberechtsverletzungen

Urteil des LG Hamburg vom 15.07.2005, Az.: 308 O 378/05 1.) Das Anbieten im Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den Download zu TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht begründet einen Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG. 2.) Sowohl der Seitenbetreiber als auch der Serverinhaber seien als Störer verantwortlich, da sie den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig erleichteren.
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19. Mai 2005

Zweitverwertung von Filmwerken auf DVD keine neue Nutzungsart

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 285/02 a) Für Filmwerke kommt der auf eine umfassende Rechtseinräumung zugunsten des Filmherstellers abzielenden Auslegungsregel des § 89 Abs. 1 UrhG gegenüber der allgemeinen Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG der Vorrang zu. b) Eine neue Nutzungsart i.S. des § 31 Abs. 4 UrhG setzt voraus, dass es sich um eine technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes handelt (im Anschluss an BGHZ 128, 336, 341 - Videozweitauswertung III und BGHZ 133, 281, 287 f. - Klimbim). Die Zweitverwertung von Spielfilmen auf DVD stellt im Verhältnis zur herkömmlichen Videozweitverwertung keine neue Nutzungsart dar.
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19. Mai 2005

Zur Berechtigung der GEMA

Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az.: I ZR 299/02 a) Die GEMA hat aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten das Recht, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist. b) Die GEMA ist auch dann, wenn sie es unter Verstoß gegen Pflichten aus § 7 Satz 3 UrhWG versäumt haben sollte, die Grundsätze für die Verteilung der Erlöse in ihrer Satzung festzulegen, den Berechtigten gegenüber verpflichtet und gemäß ihrem Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB) berechtigt, die Erlöse aus der Rechtswahrnehmung nach billigem Ermessen zu verteilen. c) Zur Berechtigung der GEMA, die für die Verteilung der Erlöse maßgebliche Gesamtzahl der Aufführungen von Werken der Unterhaltungsmusik (sog. U-Musik) mit Hilfe eines statistischen Hochrechnungsverfahrens (hier des sog. PRO-Verfahrens) zu ermitteln.
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19. Mai 2004

GPL

Urteil des LG München I vom 19.05.2004, Az.: 21 O 6123/04 Nach Ansicht des LG München stellen die Lizenzbedingungen zur Nutzung freier Software, die allgemein unter dem Namen "GNU General Public License (GPL)" bekannt sind, im wesentlichen wirksame allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Wird freie Software dazu verwendet, Software zu programmieren und zu vertreiben und wurde die freie Software unter die GNU General Public License gestellt, so besteht die Verpflichtung entsprechend der GNU General Public License, Version 2 (GPL) dabei zugleich den Sourcecode der Software "netfilter/iptables" lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen, den Lizenztext der GPL beizufügen und auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen.
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02. September 2003

results.de – Verwechslungsgefahr

Urteil des LAG Niedersachsen vom 02.09.2003, Az.: 13 Sa 453/03 Für Unterlassungsansprüche zum Namensschutz im Markenrecht ist § 15 Abs. 2 MarkenG anzuwenden. Wird ein ein Teil eines Unternehmenskennzeichens von jemand anderem als dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens als Internetadresse verwendet, ohne zu beabsichtigen unter dieser Adresse geschäftlich tätig zu werden und besteht ein berechtigtes Interesse des Inhabers des Unternehmenskennzeichens, dieses zu schützen, so ist ein solcher Unterlassungsanspruch begründet. Es ist Driten untersagt, eine geschäftliche Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr unbefugt in der Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslung mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
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