Unterlassungserklärung verpflichtet auch zur Löschung des Google Cache

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständlichen Inhalte selbst nicht mehr in den Einträgen von Internetsuchmaschinen wie beispielsweise Google auftauchen, sondern muss den Suchmaschinenbetreiber auch zur Löschung aus dem Cache auffordern. Zwar muss der Unterlassungsschuldner nicht grundsätzlich für das Handeln von Dritten einstehen, verschafft das Handeln des Suchmaschinenbetreibers dem Schuldner jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil, so ist der Schuldner im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zum Einwirken auf den Betreiber der Suchmaschine verpflichtet.