„Diplomarbeit kaufen“ – keine wettbewerbsrechtliche Irreführung
Eigener Leitsatz:
Bietet ein akademischer Ghostwriter seine legale Hilfe zur Erstellung von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet an, so stellt die Wortkombination "Diplomarbeit kaufen" im HTML-Quelltext seiner Internetseite keine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne von § 5 UWG dar.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 23.02.2011
Az.: 6 U 178/10
Tenor:
1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 30.9.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer der Landgerichts Köln – 31 O 203/10 – wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien sind als akademische Ghostwriter Wettbewerber. Sie bieten Entwürfe und Bespiele für wissenschaftliche Arbeiten an, die ihre Kunden nicht als eigene Arbeit ausgeben dürfen. Der Beklagte verwendete im HTML-Quelltext seiner Internetseite die Wortkombination Diplomarbeit kaufen. Der Kläger sah darin insbesondere eine Irreführung des Verkehrs, weil der Beklagte keine Diplomarbeiten verkaufe, und mahnte den Beklagten ab.
Die Parteien haben die zunächst auch auf Unterlassung gerichtete Klage übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Der Kläger hat weiter die Zahlung von 1.379,80 € Abmahnkosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass der beanstandete Eintrag geeignet wäre, das Ergebnis von Anfragen an Internetsuchmaschinen zu beeinflussen. Dies begegnet Bedenken, denn der Kläger hat für diese Behauptung Sachverständigenbeweis angeboten und das Landgericht hat nicht dargelegt, woher es seine Sachkunde nimmt, um gegenteilige Feststellungen treffen zu können. Dies gilt auch deshalb, weil sich der Vortrag des Beklagten ganz überwiegend auf die Suchmaschine Google bezieht. Eine Irreführung käme aber auch dann in Betracht, wenn der Eintrag nur bei weniger bedeutenden Suchmaschinen das Suchergebnis beeinflussen würde. Überdies lässt sich der entsprechende Vortrag des Beklagten nicht damit vereinbaren, dass er den angeblich irrelevanten Inhalt des Quelltexts seines Internetauftritts immer wieder verändert. Denn hierfür ist ein anderer Grund als das Bemühen des Beklagten, Suchergebnisse zu beeinflussen, nicht erkennbar.
2. Die Abweisung der Klage stellt sich jedoch deshalb als zutreffend dar, weil das Verhalten des Beklagten nicht wettbewerbswidrig war und der Abmahnung daher ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht zugrunde lag.
a) Ansprüche aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt der Kläger ausdrücklich nicht mehr weiter. Die Parteien waren sich bis zur Berufungsverhandlung darin einig, dass der Beklagte ausschließlich legale Dienstleistungen anbietet. Gerade hierauf hat der Kläger den Vorwurf der Irreführung gestützt.
b) Eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG lag nicht vor.
aa) Eine Irreführung kommt nur dadurch in Betracht, dass der Beklagte bei Eingabe der Suchbegriffe Diplomarbeit und kaufen in Kombination auf einem oberen Platz als Treffer angezeigt wird. Diesem Umstand entnimmt der angesprochene Verkehrskreis jedoch nicht, dass der Beklagte es anböte, Diplomarbeiten zu verkaufen in dem Sinne, dass er es übernähme, Diplomarbeiten anzufertigen, damit seine Kunden diese unerlaubterweise als eigene Leistung zu Prüfungszwecken einreichen könnten. Der Verkehr, der die Bezeichnung einer illegalen Dienstleistung als Suchbegriff bei einer Suchmaschine eingibt, kann nicht erwarten, als Ergebnis seiner Suche Anbieter dieser Dienstleistung vorzufinden. Denn der Verkehr wird erwarten, dass derartige illegale Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen werden. Zudem ist dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse auch darauf beruhen können, dass auf der angegebenen Internetseite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchen Stellung genommen wird. So wird der Verkehr es für möglich halten, dass die Seite des Beklagten deshalb als Treffer angezeigt wird, weil der Beklagte auf seiner Internetseite darüber aufklärt, dass Diplomarbeiten kaufen nicht möglich ist. Dies bestätigt auch der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 7.2.2011. Denn die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen wird nicht die im Quelltext ihres Internetauftritts genannten Getränke Bier, Wein, Likör anbieten, ebenso wenig wie die Initiative Sucht & Sinn Drogen und Ecstasy. Entsprechendes wird auch der Verkehr nicht annehmen, wenn er aufgrund dieser Einträge die entsprechenden Seiten bei einer Suche nach den genannten Suchtmitteln als Treffer auffinden wird.
Weil es an einer entsprechenden Erwartung des angesprochenen Verkehrs fehlt, können diese Einträge, ohne dass entsprechende Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht als widersprüchliches Verhalten gewertet werden.
Die Einholung eines demoskopischen Gutachtens, wie vom Kläger in dem vorgenannten Schriftsatz beantragt, ist nicht veranlasst. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr, soweit der Senat nicht ohnehin dazu zählt, ein von dem allgemeinen abweichendes Verständnis hätte; der Senat kann daher das Verkehrsverständnis aus eigener Sachkunde beurteilen.
bb) Selbst wenn es in Einzelfällen zu einer Irreführung kommen sollte, ist diese nicht unlauter. Denn der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, Interessenten illegaler Ghostwriter-Dienstleistungen auf sein legales Angebot an Unterstützung bei der Abfassung wissenschaftlicher Arbeiten hinzuweisen.
cc) Soweit der Kläger, entgegen den Feststellungen des Landgerichts, nunmehr geltend macht, der Beklagte biete auch illegale Dienstleistungen an, kann dies eine Irreführung erst recht nicht begründen. Eine solche Tätigkeit war auch nicht Gegenstand der Abmahnung, so dass hierauf ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten ohnehin nicht gestützt werden kann.
c) Dem Kläger stand auch ein Anspruch aus § 8, 3, 4 Nr. 10 UWG nicht zu. Selbst wenn der angegriffene Eintrag im Quelltext irreführend gewesen wäre, erfüllte dies nicht die zu Recht hohen Anforderungen an eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des OLG Hamm vom 18.6.2009 – 4 U 53/09 – stützt, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn dort hatte ein Mitbewerber gezielt den Namen eines Wettbewerbers verwendet. Zudem steht diese Rechtsprechung in einem Wertungswiderspruch zu der (jüngeren) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Verwendung von Keywords, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat (in diesem Sinne auch die Anmerkung von Seichter zu der vorgenannten Entscheidung in jurisPR-WettbR 5/2010 Anm. 3).
d) Nach alledem kommen auch Ansprüche aus §§ 8, 7 UWG nicht in Betracht. Zudem ist das Interesse von Internetnutzern, bei der Eingabe der Bezeichnung einer illegalen Dienstleistung auf den ersten Plätzen Anbieter dieser Dienstleistung aufzufinden, auch nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben nicht schutzwürdig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung der hinreichend geklärten Grundsätze zu § 5 UWG. Eine Divergenz zu der Entscheidung des OLG Hamm liegt aus den oben erörterten Gründen nicht vor.
5. Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.379,80 €.