„Finish Quantum“

04. Oktober 2011
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Eigener Leitsatz:

Wird für den Geschirrspültab "Finish Quantum" mit der Logobeschriftung „Von Verbrauchern zu Hause getestet:  91 % der Verbraucher bewerten: Reinigungsleistung SEHR GUT – Quelle: www.finish.de“ geworben, so ist diese Werbung irreführend. Für den Werbeadressat ist nicht ersichtlich, dass dem Verbraucherurteil „sehr gut“ eine Fragestellung zugrunde liegt, welche lediglich eine positive oder negative Beantwortung ohne Möglichkeit der Abstufung vorsieht.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 16.02.2011

Az.: 6 U 146/10

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 14. Juli 2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 96/10 – wird zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 198/10 – vom 26. April 2010 zu Nr. 1 damit in folgender Fassung bestätigt worden ist:

Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

für Geschirrspültabs unter Hinweis auf eine Verbraucherbefragung mit nachfolgend wiedergegebenem Inhalt

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

a) zu werben, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

b) in einem TV-Spot in Bezug auf das Produkt „Finish Quantum“ mit der Aussage zu werben „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“,

wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgend eingeblendete Storyboard beschriebenen Fernsehspot.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

I.

Beide Parteien bieten Geschirrspültabs an. Aus einem Anfang März 2010 von der Stiftung Warentest veröffentlichten Test ging ein Produkt der Antragstellerin mit „GUT (2,1)“ als Sieger hervor, während zwei Produkte der Antragsgegnerin deutlich schlechter  abschnitten. Im April 2010 warb die Antragsgegnerin (nach einer den Gegenstand des Verfügungsverfahrens 31 O 141/10 = 81 O 38/10 LG Köln = 6 U 112/10 OLG Köln bildenden anderen Werbung) für ihr nicht in den Test einbezogenes Produkt „Finish Quantum“ mit dem oben wiedergegebenen elliptischen Logo, dessen Beschriftung lautet: „Von Verbrauchern zu Hause getestet: 91 % der Verbraucher bewerten: Reinigungsleistung SEHR GUT – Quelle: www.finish.de“. Unter der angegebenen Internetadresse war der oben wiedergegebene Bericht über den Verbrauchertest eines Marktforschungsinstituts einsehbar, die zu der Aussage „Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut“ die Antwortmöglichkeiten „Stimme zu“ oder „Stimme nicht zu“ vorgab. Auch eine Fernsehwerbung der Antragsgegnerin zeigte das Logo und enthielt den Sprechtext, wonach 91 % der Verbraucher die Reinigungsleistung mit sehr gut bewerteten.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin die Werbung durch einstweilige Verfügung untersagt; ihr Widerspruch ist erfolglos geblieben. Im Berufungsrechtszug verfolgt sie ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter; die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg; die der Urteilsformel zu Grunde liegende Neufassung des Verfügungsantrags in der Berufungs­verhandlung stellt lediglich eine Klarstellung des erkennbar von Anfang an verfolgten Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin dar und enthält keine, jedenfalls keine für die Verteilung der Verfahrenskosten ins Gewicht fallende Beschränkung ihres Rechtsschutzziels.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Werbung der Antragsgegnerin in den beiden konkret angegriffenen Verletzungsformen als irreführend (§§ 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1, 5a Abs. 1 und 2 UWG) angesehen, denn sie vermittelt den Werbeadressaten einen grob unrichtigen Eindruck von der Aussagekraft des werblich hervorgehobenen Ergebnisses der Verbraucherumfrage. Wie der Senat bereits in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 10.12.2010 – 6 U 112/10 – zum Ausdruck gebracht hat, erwartet das Publikum von einer solchen Werbung mit einem Konsumententest, dass dessen Ergebnis der Erwähnung wert ist, nämlich seriös gewonnen wurde und als repräsentativ gelten kann. Je nach Fragestellung kann das Ergebnis zwar auch subjektive Einschätzungen der Verbraucher widerspiegeln, doch zum einen muss dann das subjektive Element des Tests in der Werbung deutlich gemacht werden und zum anderen darf die Bewertung nicht auf anderen Einflüssen als den getesteten Eigenschaften des Produkts beruhen.

a) Im Streitfall führt die Aussage, dass 91 % der Verbraucher die Reinigungsleistung des Produkts der Antragsgegnerin mit „sehr gut“ bewertet hätten, in mehrfacher Hinsicht in die Irre.

Zwar stellt die Werbung – wie schon das Landgericht angenommen hat – hinreichend klar, dass nicht mit dem Test eines unabhängigen Instituts nach Art der Stiftung Warentest, sondern mit dem subjektiven Urteil von Verbrauchern geworben wird; die Verwendung eines Logos, das entfernt an „Testsiegel“ solcher Institute erinnern mag, steht dem nicht entgegen.

Der verständige und aufmerksame Werbeadressat erwartet aber nicht, dass dem Verbraucherurteil „sehr gut“ eine Frage­stellung zu Grunde lag, die nur ein Ja oder Nein ohne jede Möglichkeit der Abstufung vorsah. Das Prädikat „sehr gut“ nimmt Bezug auf die Bestnote der aus der Schule bekannten (und auch von Einrichtungen wie der Stiftung Warentest zum Beispiel in die kurz vorher veröffentliche vergleichende Untersuchung von Geschirrspültabs übernommenen) Bewertungsskala, weshalb es vom unbefangenen Verbraucher als ein „gute“ oder „befriedigende“ Ergebnisse übertreffendes Resultat aufgefasst wird. Der angesprochene Verkehr rechnet bei der inkriminierten Werbeaussage nicht damit, dass die befragten Hausfrauen überhaupt keine Möglichkeit hatten, differenziertere Noten als „sehr gut“ zu vergeben, sondern (entgegen der allgemein­gültigen Warnung der Fachleute vor geschlossenen Fragestellungen dieser Art, vgl. Pflüger, in: Gloy / Loschelder / Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 42, Rn. 66) suggestiv vor die Wahl zwischen einem positiven und einem negativen Urteil gestellt wurden, was Gefälligkeitsantworten provozieren musste (wofür hier auch spricht, dass zwar 258 Personen bei dieser Frage, aber nur 228 Personen bei der Frage, ob sie das Produkt kaufen würden, zustimmend geantwortet haben).

Außerdem leidet die Seriosität der Umfrage darunter und wird das Publikum darüber im Unklaren gelassen, dass als Basis des im Blickfang mitgeteilten Prozentsatzes nicht die Zahl der in einer Vorbefragung ermittelten Teilnehmer, denen das Produkt gratis zu Testzwecken überlassen worden war, sondern nur die Zahl der zurückgeschickten Fragebogen genommen wurde.

b) Die von der Berufung angeführte, in der Sache nicht zu bewertende Werbung Dritter trägt zur Beurteilung des Streitfalles schon deshalb nichts bei, weil ihr durchweg andere Fragestellungen zu Grunde lagen. Von einer Gewöhnung des Publikums an Produktwerbung mit ähnlich angelegten Verbraucherumfragen wie im Streitfall geht der Senat nicht aus; sollte die Berufung geltend machen wollen, dass die meisten Werbeadressaten Umfrage­ergebnisse der hier in Rede stehenden Art gar nicht ernst nehmen, käme es darauf auch nicht an, weil jedenfalls gewährleistet werden muss, dass das Irreführungsverbot seine ureigenste Aufgabe zu erfüllen imstande ist, grob unrichtige Werbebehauptungen zu verhindern (BGH, GRUR 2009, 888 = WRP 2009, 1080 [Rn. 21] – Thermoroll m.w.N.).

c) Soweit die Berufung auf die dem Logo beigefügte Quellenangabe und darauf verweist, dass ein Fernsehwerbespot keine vollständigen Informationen bieten könne und müsse, heben diese Gesichtspunkte die durch die blickfangmäßige Werbeaussage bewirkte Irreführung nicht wieder auf. Ob und welche unmittelbar aufklärenden Hinweise möglich wären, bedarf keiner Entscheidung, denn es obliegt der Antragsgegnerin, Wege aus dem Kernbereich des an der konkreten Verletzungsform orientierten Verbots heraus zu finden.

2. Am Verfügungsgrund fehlt es nicht. Alle vorstehend und in der Berufungsverhandlung erörterten Irreführungsaspekte sind der Sache nach bereits in der Antragsschrift geltend gemacht worden; andere Gründe für eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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