Inhalte mit dem Schlagwort „kinox.to“

10. Juli 2018 Top-Urteil

Vodafone muss KINOX.TO für seine Kunden sperren

rotes Schild mit weißer Hand und dem Wort "STOP"
Urteil des OLG München vom 14.06.2018, Az.: 29 U 732/18

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes nimmt grundsätzlich lediglich WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung für über ihren Internet-Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, nicht jedoch auch andere Access-Provider wie etwa Telekommunikationsanbieter, die für ihre Kunden Internetanschlüsse bereitstellen. Fehlen für die Inanspruchnahme der Betreiber von Streaming-Plattformen wie KINOX.TO oder der Host-Provider dieser Webseite jegliche Aussichtschancen, kann auch ein Internet-Provider in der Form des Zugangsvermittlers als Störer haften. Im gegenständlichen Fall hat nun Vodafone weiterhin seinen Kunden den Zugang zu der Streaming-Plattform kinox.to und seinen Subdomains zu sperren.

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12. April 2019

Einstweilige Verfügung von Sky gegen Internet-Provider scheitert an Dringlichkeit

Frau streamt illegal am Laptop
Urteil des LG München I vom 22.02.2019, Az.: 37 O 18232/18

Das Verhalten von Sky war in diesem Fall dringlichkeitsschädlich, da die rechtsverletzende Handlungsweise der Internetdienste "Kinox.to", "Burning Series" und "Serien Stream" schon lange vor Antragsstellung bekannt war. Die Dringlichkeit ist nicht werksbezogen auszulegen, was bedeutet, dass sie unabhängig von den neuesten von Sky angebotenen und von den oben genannten Internetdiensten illegal zur Verfügung gestellten Filmen und Serien zu sehen ist. Vielmehr hätte Sky schon bei vorherigen Rechtsverletzungen, die es auf jeden Fall gegeben hat, einen Antrag auf eine DNS-Sperre stellen können, was zukünftige Rechtsverletzungen verhindert hätte und wiederum zeigt, dass Sky die Angelegenheit selbst nicht als dringlich erachtete.

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11. Januar 2017

Betreiber von Streaming-Portalen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt

Webplayer
Beschluss des BGH vom 11.01.2017, Az.: 5 StR 164/16

Die Internetportale „kino.to“ und „kinox.to“ stellten Raubkopien von überwiegend aktuellen, sämtlich urheberrechtlich geschützten Kinofilme und Fernsehserien bereit, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch diesen Betrieb wurden erhebliche Gewinne aus Werbeeinnahmen generiert. Die Verurteilung des Betreibers erfolgte aufgrund der gemeinsamen mittäterschaftlichen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke mit den jeweiligen Uploadern. Die Strafbarkeit der Computersabotage nach § 302 b Abs.1 Nr.1 StGB ergibt sich zudem unabhängig davon, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.

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14. Februar 2012

Staatsanwaltschaft Dresden bereitet Strafverfahren gegen Kino.to-Nutzer vor

Als im Sommer 2011 das Portal kino.to durch die deutschen Ermittlungsbehörden wegen massiver Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurde, ließ man zunächst verlauten, dass lediglich gegen die Betreiber des Portals strafrechtlich vorgegangen werde und die Nutzer juristisch nichts zu befürchten hätten. Nun ist allerdings bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Dresden auf den beschlagnahmten PCs der Betreiber Adressen der Premium-Nutzer gefunden hat und gegen diese ein Strafverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vorbereitet.
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