Staatsanwaltschaft Dresden bereitet Strafverfahren gegen Kino.to-Nutzer vor

14. Februar 2012
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Als im Sommer 2011 das Portal kino.to durch die deutschen Ermittlungsbehörden wegen massiver Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurde, ließ man zunächst verlauten, dass lediglich gegen die Betreiber des Portals strafrechtlich vorgegangen werde und die Nutzer juristisch nichts zu befürchten hätten. Nun ist allerdings bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Dresden auf den beschlagnahmten PCs der Betreiber Adressen der Premium-Nutzer gefunden hat und gegen diese ein Strafverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vorbereitet.

Während die normalen Nutzer des Portals kino.to das Film- und Serienvergnügen kostenlos mit Werbeeinblendungen genießen mussten und dafür vom Betreiber weder eine IP-Adresse noch sonstige Daten des Nutzers abgespeichert wurden, konnte der Premium-Nutzer die Inhalte in hoher Qualität, ohne Wartezeiten oder Werbung betrachten – doch hierfür musste er auch zahlen. Genau diese Bezahlvorgänge, welche lediglich mittels PayPal oder Kreditkarte möglich waren, hatten die Betreiber jedoch inkl. der Adressen der Nutzer protokolliert und auf den durch die Behörden beschlagnahmten Computern abgespeichert.

Die Staatsanwaltschaft Dresden ist der Ansicht, dass sich alle Nutzer der Plattform kino.to gemäß § 106 Abs. 1 des Urhebergesetzes strafbar gemacht haben, da sie durch das "Streamen" ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Rechteinhabers vervielfältigt haben. Während die Mehrheit der Juristen in Deutschland eine "Vervielfältigung" durch das "Streamen" und somit eine Strafbarkeit jedoch verneint, stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig aus Dezember 2011, in welchem das "Streamen" von Film-Raubkopien für strafbar erklärt wurde.

Falls auch Sie in nächster Zeit Kenntnis von einem gegen Sie geführten Strafverfahren im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen erlangen, sollten Sie nicht zögern, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Insbesondere da im vorliegenden Fall von kino.to die Rechtslage keinesfalls eindeutig ist und diese bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde.

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