Inhalte mit dem Schlagwort „Lebensmittelkennzeichnung“

24. Juni 2019

Erforderliche Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung

Verschiedene Müslisorten in Schalen
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2019, Az.: 4 U 130/18

Sofern auf einer Verpackung die erforderlichen Nährwertinformationen zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz auf einer Seite abgedruckt sind und diese freiwillig auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden, ist es ausreichend, wenn die Angabe „pro Portion“ und nicht für 100 Gramm erfolgt. Dass die wiederholende Nährwertangabe nicht auch für die 100-Gramm-Portion gelte, stelle nun entgegen der Ansicht der ersten Instanz (Landgericht Bielefeld) keinen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) dar. Nach Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV wird den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit eingeräumt, die freiwillige, wiederholende Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zu treffen.

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11. Dezember 2017

Bezeichnung „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend

Marinierte Oliven in weißer Porzellanschale
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 U 122/16

Schwarze und grüne Oliven dürfen in einer durchsichtigen Verpackung unter dem Namen „Oliven-Mix“ verkauft werden, auch wenn die schwarzen Oliven nur künstlich eingefärbt und nicht schwarz gereift sind. Solange die Verpackungsbanderole einen Hinweis auf die Färbung enthält, wird der Verbraucher insoweit nicht in die Irre geführt. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verpackung einen zur Inhaltsangabe widersprüchlichen Eindruck vermittelt, wie etwa bei dem vom BGH entschiedenen Fall der Verwendung aufgedruckter Vanilleblüten für ein Produkt, das lediglich Vanillearoma enthalten hatte (Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13).

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02. Juni 2015

Kennzeichnungspflicht von geschwärzten Oliven

Schwarze Oliven in einer weißen Porzellanschale, dekoriert mit Rosmarin
Urteil des LG Duisburg vom 06.03.2015, Az.: 2 O 84/14

Industriell schwarz eingefärbte grüne Oliven dürfen nicht als "Schwarze Oliven" verkauft werden. Auch wenn der als Färbemittel verwendete Inhaltsstoff "Eisen-II-Gluconat" in dem Zutatenverzeichnis namentlich aufgeführt wird, ist hierin ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot zu erkennen, da nicht erwartet werden kann, dass der Verbraucher über die Wirkungsweise des hinzugefügten Stoffs informiert ist. Auch der Begriff "Geschwärzte Oliven" in der Zutatenliste genügt nicht den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht, wenn dem Verbraucher aufgrund des Gesamteindrucks der Etikettierung des Produkts der Eindruck vermittelt wird, es handle es sich um natürlich schwarz gewachsene und eben keine nachträglich geschwärzten Oliven.

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