Bezeichnung „Oliven-Mix“ ist nicht irreführend

11. Dezember 2017
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Marinierte Oliven in weißer Porzellanschale Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 22.06.2017, Az.: 6 U 122/16

Schwarze und grüne Oliven dürfen in einer durchsichtigen Verpackung unter dem Namen „Oliven-Mix“ verkauft werden, auch wenn die schwarzen Oliven nur künstlich eingefärbt und nicht schwarz gereift sind. Solange die Verpackungsbanderole einen Hinweis auf die Färbung enthält, wird der Verbraucher insoweit nicht in die Irre geführt. Etwas anderes kann gelten, wenn die Verpackung einen zur Inhaltsangabe widersprüchlichen Eindruck vermittelt, wie etwa bei dem vom BGH entschiedenen Fall der Verwendung aufgedruckter Vanilleblüten für ein Produkt, das lediglich Vanillearoma enthalten hatte (Urteil vom 02.12.2015, Az.: I ZR 45/13).

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 22.06.2017

Az.: 6 U 122/16

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2016 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt „… Oliven-Mix“ wie im Tenor des angefochtenen Urteils abgebildet zu werben bzw. werben zu lassen, wenn das Produkt keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthält. Im Übrigen verlangt er die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 214,00 EUR nebst Zinsen.

Bei dem beanstandeten Produkt handelt es sich um einen Mix aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Das Produkt ist mit einer Banderole umgeben. Diese enthält im Bereich des Deckels die Angabe „… Oliven-Mix in würziger Kräutermarinade“. An der Seite heißt es unter „Zutaten“: „Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-gluconat), …“

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 2 UKlaG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG, Art. 7 Abs. 1 lit. d LMIV § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1 LFGB zustehe. Denn die Produktaufmachung des von der Beklagten in Verkehr gebrachten „Oliven-Mix“ rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne wie natürlich gereifte schwarze Oliven befänden, was unstreitig nicht der Fall sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Parteivorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Er folgt zunächst nicht aus § 3 a) UWG i. V. m. Art. 7 LMIV. Denn die angegriffene Produktausstattung ist unter keinem Gesichtspunkt irreführend (Art. 7 Abs. 1 LMIV). Es wird insbesondere nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt enthalte natürlich gereifte schwarze Oliven. Dies folgt jedoch nicht bereits darauf, dass sich in der Zutatenliste die Angabe „geschwärzte Oliven“ befindet. Denn falls die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lässt, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Verkäufer ungeachtet den Angaben in der Zutatenliste über die Eigenschaften des Lebensmittels Irre zu führen (BGH GRUR 2016, 738 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II Tz. 16). Die angegriffene Produktaufmachung enthält die Angabe „Oliven-Mix“, ohne dass in textlicher Form darauf hingewiesen wird, aus welchen Arten von Oliven sich dieser Mix zusammensetzt. Abgebildet sind allerdings Oliven grüner und schwarzer Farbe. Die in der Packung enthaltenen Oliven sind wegen der durchsichtigen Verpackung erkennbar. Damit erhält der Verbraucher die Information, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden. Die Angabe „schwarze Oliven“ findet sich auf dem Etikett nicht. Das Argument des Klägers, da Oliven schwarzer Farbe auf dem Etikett und in der Verpackung erkennbar seien, gehe der Verbraucher davon aus, dass das Produkt schwarze Oliven, nicht etwa geschwärzte Oliven, enthalte, verfängt nicht. Denn geschwärzte Oliven weisen eben auch eine schwarze Farbe auf. Die Verbraucher, denen bekannt ist, dass natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven, erkennen sofort, dass das Produkt geschwärzte Oliven enthält. Diejenigen Verbraucher hingegen, die annehmen, geschwärzte Oliven sähen genauso aus wie natürlich gereifte schwarze Oliven, können sich anhand der Zutatenliste darüber informieren, dass das streitgegenständliche Produkt geschwärzte Oliven enthält. Auch derjenige, der nicht weiß, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, der sich aber als vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, wird ebenfalls auf der Zutatenliste nachlesen, woraus der Oliven-Mix besteht. Derjenige Verbraucher schließlich, der sich über die Frage, ob die schwarzen Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keine Gedanken macht, wird nicht Irre geführt, da er keine Fehlvorstellung entwickelt. Für die Annahme, dass ein vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher, dem nicht bekannt ist, dass grüne Oliven geschwärzt werden können, es als selbstverständlich unterstellt, dass schwarze Oliven immer natürlich gereift sein müssen, existiert keine Grundlage. Es entspricht der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden. Dies trifft auf das Schwärzen grüner Oliven mit dem Stabilisator Eisen-II-gluconat zu.

Ein Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus § 5 a UWG. Die Beklagte hat den Verbrauchern weder eine Tatsache verschwiegen, die zu einer Fehlvorstellung führte, noch hat sie den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG vorenthalten.

Da die Abmahnung des Klägers mithin nicht berechtigt war, kann er auch nicht den Ersatz einer Abmahnkostenpauschale gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 UWG verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

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