Erforderliche Nährwertangaben auf der Vorderseite einer Müsliverpackung

24. Juni 2019
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Verschiedene Müslisorten in Schalen Pressemitteilung zum Urteil des OLG Hamm vom 13.06.2019, Az.: 4 U 130/18

Sofern auf einer Verpackung die erforderlichen Nährwertinformationen zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz auf einer Seite abgedruckt sind und diese freiwillig auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden, ist es ausreichend, wenn die Angabe „pro Portion“ und nicht für 100 Gramm erfolgt. Dass die wiederholende Nährwertangabe nicht auch für die 100-Gramm-Portion gelte, stelle nun entgegen der Ansicht der ersten Instanz (Landgericht Bielefeld) keinen Verstoß gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) dar. Nach Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV wird den Lebensmittelherstellern die Möglichkeit eingeräumt, die freiwillige, wiederholende Nährwertdeklaration je Portion oder je Verzehreinheit zu treffen.

Oberlandesgericht Hamm

Pressemitteilung zum Urteil vom 13.06.2019

Az.: 4 U 130/18

 

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat heute in einer Wettbewerbsstreitigkeit des Bundesverbands der Verbraucherzentralen e. V. gegen einen bekannten Hersteller von Lebensmitteln aus Bielefeld über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite der Verpackung eines Knuspermüslis entschieden (Az. 4 U 130/18). Der Senat hat auf die Berufung des beklagten Herstellers – anders als noch das Landgericht Bielefeld in erster Instanz – die Klage abgewiesen.

Der beklagte Hersteller vertreibt unter anderem ein Knuspermüsli. Auf der rechten Seite der Verpackung dieses Müslis ist eine Nährwertinformation abgedruckt, in der Angaben zu Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz erfolgen. Dabei wird unterschieden zwischen 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts sowie einer zubereiteten Portion bestehend aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch (1,5 % Fett). Der Energiewert für 100 Gramm des Produkts ist mit 448 Kilokalorien, der Energiewert für eine Portion mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 Kilokalorien erwähnt. Eine Angabe des Energiewerts für 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Das Landgericht Bielefeld hatte in seinem Urteil vom 08.08.2018 (Az. 3 O 80/18) noch die Auffassung des klagenden Bundesverbandes geteilt, dass nach den Regelungen der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), die in der Europäischen Union die Kennzeichnung von Lebensmitteln regelt, bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite der Energiewert zusätzlich je 100 Gramm bezogen auf das nicht zubereitete Produkt angegeben werden müsse.

Dieser Auffassung konnte sich der 4. Zivilsenat nicht anschließen und hat deshalb auf die Berufung des beklagten Herstellers die Klage des Bundesverbandes abgewiesen.

Im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Senat herausgestellt, dass die freiwillige, wiederholende Nährwertangabe auf der Vorderseite der Verpackung des Knuspermüslis den Vorgaben der Verordnung gerecht werde. Die Angaben würden sich nämlich auf die mit 40 Gramm des Produkts sowie 60 Milliliter Milch zubereitete, genau 100 Gramm wiegende Portion beziehen. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 LMIV dem beklagten Hersteller ein.

Für weitergehende Einzelheiten der Begründung des Senats sind die schriftlichen Urteilsgründe abzuwarten, die bislang noch nicht vorliegen. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Nicht rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.06.2019 (Az. 4 U 130/18, OLG Hamm).

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