Verbot irreführender Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

16. Oktober 2018
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Cornflakes in einer Schale Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.: 3 O 80/18

Wird auf der Vorderseite einer Müsliumverpackung die Nährwertdeklaration in Form der Kalorienangabe einer Portion Müsli von 40 g zuzüglich 60 ml fettarmer Milch angegeben, so bedarf es in unmittelbarer Nähe eine Brennwertangabe von 100 g des verpackten Produkts allein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) möchte dem Verbraucher das Recht einräumen, Lebensmittel für sich auf den ersten Blick miteinander vergleichen zu können. Die Vergleichbarkeit von Produkten kann aber nur bei einheitlichen Angaben von 100 g erfolgen. Ein Verstoß gegen die LMIV ist sogar bereits dann gegeben, wenn sich die korrekte „100 g Angabe“ auf der Rückseite befindet und nicht in unmittelbarer Nähe der durch den Hersteller willkürlich festgelegten 40 g Portion.

Landgericht Bielefeld

Urteil vom 08.08.2018

Az.: 3 O 80/18

 

In dem Rechtsstreit

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.07.2018 durch den Richter […] als Einzelrichter
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für […] Müsli wie folgt abgebildet

[Abbildung]

mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brennwert bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2018 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 2. vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 24 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen. Er ist in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die Beklagte vertreibt unter anderem das Produkt […] Müsli […].

Auf der rechten Seite der Verpackung des Produkts ist eine Nährwertinformation abgedruckt (Anl. K 1, BI. 6 d. A.), in der Angaben für Energie, Fett, Kohlenhydrate, Ballaststoffe, Eiweiß und Salz angegeben sind. Dabei wird unterschieden zwischen 100 g des Produkts und einer Portion bestehend aus 40 g des Produkts und 60 ml Milch mit 1,5 % Fett. Der Energiewert für 100 g des Produkts ist mit 448 kcal angegeben, der Energiewert für eine Portion mit 208 kcal.

Auf der Vorderseite der Verpackung (Anl. K 2, BI. 7 d. A.) wird unten rechts unter anderem der Energiewert pro Portion mit 208 kcal angegeben. Eine Angabe des Energiewerts für 100 g des Produkts erfolgt auf der Vorderseite nicht.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 mahnte der Kläger die Beklagte ab. Diese ließ durch anwaltliches Schreiben vom 23.11.2017 mitteilen, eine Unterlassungserklärung werde nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte halte die Vorgaben der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, im Folgenden: LMIV) nicht ein. Bei der Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite müsse der Energiewert zusätzlich je 100 g bezogen auf das Produkt angegeben werden. Es handele sich bei Art. 30ff. LMIV um gesetzliche Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3 UWG.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft. bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern,-zu unterlassen, im. Rahmen geschäftlicher Handlungen für Vitalis. Müsli wie in der Anlage K 2 abgebildet mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brennwert bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 214,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Angabe auf der Vorderseite der Verpackung erfülle die Vorgaben der LMIV. Diese freiwillige, wiederholende Nährwertdeklaration erfülle die Vorgaben dadurch, dass sich Angabe auf das zubereitete Lebensmittel in Form, einer Portion bestehend aus 40 g des Produkts und 60 ml Milch und auf 100 g beziehe. Die vom Kläger geforderte Zusatzangabe für den Brennwert sei nur erforderlich, wenn sich die freiwillige Nährwertdeklaration auf eine abweichende Portionsgröße beziehe. Aufgrund der Freiwilligkeit der Angabe handele es sich nicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 UWG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als qualifizierte Einrichtung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKIaG anzusehen. Der Kläger macht hier gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 UKIaG einen Anspruch hinsichtlich eines Verbraucherschutzgesetzes geltend, da es sich bei der LMIV um ein solches Gesetz handelt. Dieses dient der Information der Verbraucher über die Lebensmittel, wie sich bereits aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der LMIV ergibt, Dabei steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats handelt, da auch eine solche als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 UKIaG angesehen werden kann (vgl. LG München, Urt. v. 03.05.2005, Az. 33 0 3385102, zitiert nach juris, Rn. 45).

II. Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Nährwertdeklaration auf der Vorderseite der Verpackung in der
gegenwärtigen Form gemäß § 2 Abs, 1 S. 1 UKIaG. Die von der Beklagten vorgenommene Art der Kennzeichnung auf der Vorderseite entspricht nicht den Vorgaben aus Art. 30 Abs. 3 b), 33 Abs. 2, UAbs. 2, 34 Abs. 3 LMIV.

1. Nach Art. 30 Abs. 3) LMIV können auf einer Verpackung die Angaben zum Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden, wenn die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV bereits auf dem vorverpackten Lebensmittel enthalten ist.

a) Bei dem streitgegenständlichen Müsli handelt es‘ sich um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 2 e) LMIV. Auf dem Rand der Verpackung ist auch unstreitig die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV angegeben (Anl. K 1, BI, 6 d. A.), wobei der Brennwert hier als Energie bezeichnet wird. Diese besteht in Tabellenform zunächst aus den Nährwerten bezogen auf 100 g des Produkts sowie bezogen auf eine Portion, die nach Maßgabe der Beklagten aus 40 g Vitalis und 60 ml Milch mit 1,5 % Fett besteht.

b) Diese Angaben werden auf der Vorderseite der Verpackung gemäß Art. 30 Abs. 3 b), 34 Abs, 3 LMIV auch hinsichtlich der Portion wiederholt. Bei der Vorderseite handelt es sich auch um das Hauptsichtfeld im Sinne des Art. 2 Abs. 2 1) LMIV, da diese Vorderseite von Verbrauchern höchstwahrscheinlich auf den ersten Blick wahrgenommen wird. Diese Wiederholung darf gemäß Art. 33 Abs. 2 UAbs. 1 LMIV auch nur je Portion ausgedrückt werden, wie die Beklagte dies auch getan hat.

c) Für den Fall der Wiederholung der Nährstoffmengen gemäß Art. 33 Abs. 2 UAbs, 1 LMIV lediglich als Portion gibt Art. 33 Abs. 2 UAbs. 2 LMIV jedoch vor, dass der Brennwert je 100 g und je Portion ausgedrückt wird. Dies bedeutet, dass bei der streitgegenständlichen Wiederholung auf der Vorderseite neben den Nährstoffmengen bezogen auf die Portion auch der Brennwert bezogen auf 100 g des Produkts angegeben werden muss. Da diese Angabe vorliegen fehlt, ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der LMIV gegeben.

aa) Der Beklagten kann auch nicht zugutegehalten werden, dass letztlich eine Angabe des Brennwerts auf 100 g dadurch erfolgt, dass die Portionsgröße 100 g ergibt, indem 40 g des Produkts und 60 ml Milch mit 1,5 % Fett zusammengerechnet werden, was letztlich 100 g ergibt, wobei aus Sicht des Gerichts die Abweichung des Volumens von 60 ml fettarmer Milch gegenüber einem Gewicht von 60 g zu vernachlässigenden ist. Eine ausreichende Kennzeichnung gemäß Art. 33 Abs. 2 UAbs. 2 LMIV liegt gerade nicht vor, da die Angabe einer Portion von insgesamt 100 g nicht gleichzeitig die dort geforderte Angabe des Brennwerts bezogen auf 100 g darstellt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 UAbs. 2 LMIV, der dort ja gerade zwischen der Portion und dem Brennwerte je 100 g differenziert.

bb) Weiter ergibt sich dies aus dem Zweck der Angaben von Nährstoffmengen auf Lebensmittelverpackungen, die sich an Verbraucher wenden. Denn diese sollen durch die Angaben in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Produkte vergleichen zu können. Es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zu der Portionsgröße (vgl. Hentschel, VuR 2015, 55, 57) und diese wird nach eigener Kenntnis des Gerichts von Produkten von Wettbewerbern der Beklagten auch tatsächlich anders berechnet (regelmäßig mit 30 g des Produkts). Um angesichts dessen die Verbraucher in die Lage zu versetzen, einen Vergleich zumindest des Brennwerts vornehmen zu können, ist dieser einheitlich bezogen auf 100 g des Produkts anzugeben: Dies wird von der Beklagten hinsichtlich der verpflichtenden Nährstoffangabe auf der Seite der Packung auch vorgenommen und muss, wenn. es zu einer freiwilligen Wiederholung auf der Vorderseite kommt, dort auch‘ ebenfalls erfolgen. Dies ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 41 der LMIV. Dort ist zur Erfüllung des Informationszwecks angeführt, dass auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen können, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können. Bei der Brennwertangabe bezogen auf 100 g des Produkts handelt es sich um einen solchen wichtigen Bestandteil, wie sich beispielsweise daraus ergibt, dass dieser gemäß Art.30 Abs. 3, Abs. 4 LMIV jeweils einzeln stehen kann oder mit weiteren Nährstoffen zusammen, diese jedoch nicht ohne den Brennwert.

cc) Aus diesem Grund ist die weitere Angabe des Brennwerts bezogen auf 100 g des. Produkts auch nicht lediglich bei abweichenden Portionsgrößen von insgesamt 80 g oder 120 g nötig, wie die Beklagte vorträgt. Aus Art. 33 Abs. 2 UAbs. 2 LMIV ergibt sich gerade, dass neben der Portionsgröße, wie groß diese auch ist, stets auch der Brennwert je 100 g ausgedrückt werden muss.

dd) Soweit die Beklagte auf Art. 31 Abs. 3 LMIV abgestellt hat, wonach sich die> Informationen über die Nährstoffmengen gemäß Art. 30 Abs. 1 – 5 LMIV auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen können, so ist dies nicht geeignet, um einen Verstoß der Beklagten gegen die Vorschriften der LMIV zu verneinen. Nach Auffassung des Gerichts Ist die dort angesprochene Zubereitung nicht mit der Zubereitung eines Müslis bestehend aus dem Produkt und (ggf. fettarmer) Milch gleichzusetzen. Vielmehr ergibt die Auslegung von Art. 31 Abs. 3 LMIV, dass es sich um eine umfangreichere Art der Zubereitung handelt, die hier gemeint ist. Denn Art.31 Abs. 3 S, 1 LMIV gibt vor, dass sich die Angaben zu Brennwert und Nährstoffmengen grundsätzlich auf diejenigen des Lebensmittels im Zeitpunkt des Verkaufs beziehen. Sie können sich jedoch gemäß Art. 31 Abs. 3 S. 2 LMIV auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass sich Art. 31 Abs. 3 auf die Art von Lebensmitteln bezieht, die vom Verbraucher erst noch durch recht umfangreiche Arbeitsschritte bearbeitet werden müssen und die gerade nicht im verkauften Zustand konsumiert werden. Zu diesen Arbeitsschritten gehören nach Auffassung des Gerichts das Kochen oder das Erhitzen bestimmter Lebensmittel, die erst dadurch verzehrfertig werden. Aus diesen Arbeitsschritten folgt auch, dass sich durch die äußere Einwirkung die Nährwertmengen auch ändern, weshalb es interessengerecht ist, in diesem Fall nicht auf die Nährstoffmengen im Zeitpunkt des Verkaufs, sondern im Zeitpunkt der Zubereitung und damit des. Verzehrs abzustellen. Bei dem streitgegenständlichen Müsli Ist nach Ansicht des Gerichts die Zubereitung nicht so weitgehend, dass sich der Brennwert und die Nährwerte des konkreten Produktes durch die bloße Zugabe von Milch oder Wasser ändern. Auch erscheint es bei der Zubereitung von Müsli nicht zwingend, die in Art. 31 Abs. 3 S. 2 LMIV erwähnten ausreichend genauen Angaben über die Zubereitungsweise (beispielsweise zur Kochzeit oder zur Höhe der Temperatur) zu machen, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Norm nicht auf Lebensmittel wie das streitgegenständliche Müsli anzuwenden ist. Abgesehen davon hat die Beklagte auf der Verpackung soweit ersichtlich keine Angaben zu der Zubereitungsweise gemacht.

ee) Es ist dabei auch unerheblich, dass andere von der Beklagten genannte Stellen die bisherige Verwendung nicht beanstandet haben. da dies keine Bindungswirkung gegenüber dem Gericht entfaltet.

2. Soweit die Beklagte das Vorliegen einer Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 UWG bestreitet, da es sich um eine freiwillige Angabe handele, so ist dem nicht zu folgen. Aus den Vorschriften der LMIV für freiwillige Wiederholungen von. verpflichtenden Angaben ergibt sich, dass auch diese einen Marktbezug haben und gewissen Vorgaben unterliegen. Zwar ist die Angabe freiwillig, doch wenn sie gemacht wird, so muss sie auch normgemäß erfolgen und kann bei Verstoß dagegen auch abgemahnt werden (vgl. BGH GRUR 2013, 739, 743 zur Frage, welchen Anforderungen freiwillig gemachte Angaben bei Lebensmittel unterliegen).

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR gemäß § 5 UKIaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG aufgrund der berechtigten Abmahnung vorn 09.11.2017. Die Höhe der geltend gemachten Pauschale ist angesichts der Stellung des Klägers als qualifizierter Verband nach § 4 UKIaG nicht zu beanstanden (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 12 Rn. 1.132 mwN) und wurde von der Beklagten auch nicht bestritten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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