Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 09.05.2014, Az.: 17 Sa 2200/13
Die unerlaubte Veröffentlichung von Patientenbildern durch einen Mitarbeiter eines Krankenhaus kann unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Urteil des LG Köln vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13
Ein Händler, der als Rechteinhaber seine Produktbilder auf der Internet-Plattform Amazon einstellt, erklärt stillschweigend seine Einwilligung zur Nutzung der Bilder auch durch andere Händler, da es ihm bei der Benutzung vom Amazon bewusst gewesen sein muss, dass auch andere Händler die Bilder verwenden würden.
Pressemitteilung Nr. 22/2014 vom 06.02.2014; Az.: I ZR 86/12
An einzelnen Bildern einer Filmaufnahme besteht ein Leistungsschutzrecht und dieses beinhaltet auch die Verwertung der Einzelbilder in Form eines Films mit. Auch dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt, schließt die Ansprüche auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen nicht aus.
Urteil des LG Köln vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13
Bilder, die über die Foto-Internetplattform Pixelio verwendet werden, müssen in der Bilddatei einen Hinweis zum Urheber enthalten, ansonsten ist ein Rechtsverstoß gegen § 13 UrhG und die Pixelio-Lizenzbedingungen gegeben. Das gilt selbst dann, wenn das Bild über seine direkte Internet-Adresse aufgerufen wird und die Urheberbezeichnung auf der Artikelseite ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verfügbarkeit eines Bildes über eine Direkt-URL stellt eine eigenständige Verwendung dar, die einer gesonderten Urheberkennzeichnung bedarf.
Urteil des LG Münster vom 22.03.2013, Az.: 023 O 146/12 Die unentgeltliche Anfertigung von Passbildern durch die örtliche Personalausweis- und Passbehörde zur ausschließlichen Verwendung für die Herstellung des Ausweisdokuments stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Bei dem beanstandeten Verhalten der Behörde handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung, da es weder der Förderung des Wettbewerbs eines fremden noch eines eigenen Unternehmens diene. Die Anfertigung der digitalen Fotos und die Werbung dafür stelle nämlich keine selbständige wirtschaftliche Betätigung dar, sondern vielmehr eine öffentlich rechtliche Tätigkeit.
Beim Posten von Links auf Facebook werden seit jeher automatisiert Vorschaubilder der jeweils verlinkten Webseite dargestellt. Facebook sucht dabei die verlinkte URL nach einem Bild ab und setzt dieses automatisiert in das Posting ein, obwohl der Nutzer gar keine Rechte an diesem Bild hat. Die Möglichkeit, das Vorschaubild gesondert vom Vorschautext zu deaktivieren, hat Facebook vor kurzem deaktiviert. Beim Posten von Links kann dies für Nutzer des sozialen Netzwerks zur teuren Abmahnfalle werden! Wir zeigen Ihnen, wie sie weiterhin auf Facebook Links posten können, ohne der Gefahr von Abmahnungen ausgesetzt zu sein.
Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 28/12 a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar.
b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.
Urteil des BGH vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11 a) Im Klageantrag und in der Urteilsformel braucht nicht schon zum Ausdruck zu kommen, dass das Verbot auf die Verletzung von Prüfpflichten gestützt ist; vielmehr reicht es aus, dass sich dies mit ausreichender Deutlichkeit aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen ergibt.
b) Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen.
Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az.: I ZR 9/12 a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).
Urteil des AG Köln vom 24.05.2012, Az.: 137 C 53/12 Wer unerlaubt ein fremdes Bild für eine eigene eBay-Auktion verwendet, muss gegebenenfalls Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie leisten. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass sich Höhe des Schadensersatz nicht pauschal festsetzen lässt: So lehnte das Gericht den in Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) vorgesehenen Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberrechtsnennung ab. Das Gericht argumentiert, die Nichtnennung habe keine negativen Folgen gehabt, da es sich bei dem Fotografen nicht um einen professionellen Fotografen gehandelt habe.
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