Abmahngefahr für Facebook-Nutzer! Automatische Vorschaubilder beim Einstellen von Links auf Facebook nicht deaktivierbar

18. Dezember 2013
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Beim Posten von Links auf Facebook werden seit jeher automatisiert Vorschaubilder der jeweils verlinkten Webseite dargestellt. Facebook sucht dabei die verlinkte URL nach einem Bild ab und setzt dieses automatisiert in das Posting ein. Wir haben bei entsprechenden Anfragen unseren Mandanten stets dazu geraten, in diesem Fall von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Vorschaubild zu deaktivieren.

Durch das Anzeigenlassen von Vorschaubildern macht der postende Nutzer nämlich das auf der verlinkten Webseite befindliche Vorschaubild selbst öffentlich zugänglich. Der Nutzer greift damit gem. § 19a UrhG in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des ausschließlichen Rechteinhabers an dem Bild ein. Rechtsfolge davon ist, dass er nicht nur etwaige Abmahnkosten zu zahlen hat, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.

Diese Möglichkeit, das Vorschaubild gesondert zu deaktivieren, hat Facebook vor kurzem deaktiviert. So bietet Facebook beim Posten von Links eine Neuerung, die für Nutzer des sozialen Netzwerks zur teuren Abmahnfalle werden kann: Wird ein Link in dem sozialen Netzwerk geteilt, hat der Nutzer keine Möglichkeit mehr, das Vorschaubild – separat vom Vorschautext – zu entfernen.

Der Nutzer hat beim Posten von Links in dem sozialen Netzwerk damit nur noch die folgenden drei Möglichkeiten:

(1) Link mit Vorschautext und Vorschaubild veröffentlichen
(2) Link mit Vorschautext und eigenem Vorschaubild veröffentlichen
(3) Link ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild veröffentlichen

Damit sollten sich Facebook-Nutzer künftig wie folgt beim Teilen von Links verhalten:

(1) Postet der Nutzer den Link mit Vorschaubild, so macht er es wie dargelegt selbst öffentlich zugänglich. Von dieser Möglichkeit sollten Facebook Nutzer nur noch Gebrauch machen, wenn sie entweder eine Lizenz bzw. die Einwilligung des Rechteinhabers des Bildes haben oder das Bild selbst erstellt haben und das Bild z.B. auf dem eigenen Blog veröffentlichen und anschließend auf Facebook teilen wollen. Nicht ausreichend ist es, dass der Betreiber der verlinkten Seite berechtigt ist, das Bild auf seiner Webseite darzustellen.

(2) Daneben bietet Facebook nun an, beim Posten eines Links ein eigenes Vorschaubild hochzuladen. In diesem Fall müssen Nutzer ebenfalls sicherstellen, dass sie diese Veröffentlichung vornehmen dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn Sie das hochzuladende Bild selbst erstellt haben oder eine Lizenz bzw. die Einwilligung des Rechteinhabers des Bildes haben.

(3) Hat der Nutzer das verlinkte Bild weder selbst erstellt noch eine Lizenz oder Einwilligung zur Nutzung des Bildes vom Rechteinhaber erhalten, bleibt ihm nunmehr nur noch die Möglichkeit, Links ganz ohne Vorschautext und ohne Vorschaubild zu veröffentlichen. Nur in diesem Fall ist derzeit gewährleistet, dass der Nutzer auch keine Rechtsverletzung begeht.

Fazit

Mit der Neuerung beim Einstellen von Links schafft Facebook für Nutzer seines sozialen Netzwerkes eine hohes Abmahnrisiko für seine eigenen Nutzer. Teilen diese Links mit Vorschaubildern, an denen sie keine Rechte haben, können sie kostenpflichtig abgemahnt werden. Daher kann nur angeraten werden, künftig auf die Linkvorschau gänzlich zu verzichten, wenn es sich nicht um Bilder handelt, an denen man alle Verwertungsrechte hat.

1 Kommentar

  1. Thomas7, 19. Dezember 2013

    Sie schreiben:

    Durch das Anzeigenlassen von Vorschaubildern macht der postende Nutzer nämlich das auf der verlinkten Webseite befindliche Vorschaubild selbst öffentlich zugänglich.

    Das stimmt doch gar nicht. Das Bild wird nicht im Speicher des Nutzers gespeichert. Und soweit ich sehe auch nicht bei Facebook, sondern verbleibt auf dem Rechner des Urhebers, wo es ursprünglich gespeichert war. Erst auf dem Rechners desjenigen, der sich das Posting anschaut, werden Text und Bild zusammengeführt. Warum soll das eine Urheberrechtsverletzung sein?

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