Inhalte mit dem Schlagwort „Marken- Löschung“

27. Oktober 2011

„Einfach“ fehlt einfach die Unterscheidungskraft

Beschluss des BPatG vom 13.07.2011, Az.: 29 W (pat) 90/10

Bei der Marke „Einfach“ handelt es sich aufgrund der vielfältigen Verwendung in der Werbebranche lediglich um eine bloße Werbeaussage, die von den angemeldeten Dienstleistungen unproblematisch in Anspruch genommen wird. Da der Verkehr das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, fehlt dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft. Darüber hinaus besteht für das Zeichen ein Freihaltebedürfnis.
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21. Oktober 2011

„CULINA“ vs. „CELINA“

Beschluss des BPatG vom 21.09.2011, Az.: 29 W (pat) 517/10 Zwischen der Wort-/Bildmarke "CULINA, küche & leben" und der Wortmarke "CELINA" besteht weder in schriftbildlicher noch in klanglicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr. Während die Wortmarke "CELINA" an den in Deutschland geläufigen weiblichen Vornamen "Celina" erinnert, lässt die Bezeichnung "CULINA" an das Adjektiv "kulinarisch" denken. Darüber hinaus weist die Marke "CULINA" mit dem neben dem Wortbestandteil abgebildeten schwarzen Kreis, in dem ausschnittweise weiße Teile eines stilisierten Esslöffels und einer Gabel abgebildet sind, in ihrer Gesamtheit deutliche Unterschiede zur Wortmarke "CELINA" auf.
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07. Oktober 2011

„iMOVE“ vs. „IMOVIE“

Beschluss des BPatG vom 31.08.2011, Az.: 26 W (pat) 109/10 Zwischen den Marken „iMOVE“ und „IMOVIE“ besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Auch wenn sich identische oder hochgradig ähnliche Waren gegenüber stehen, besteht keine begriffliche Verwechslungsgefahr. Während die Bezeichnung „IMOVIE“ auf einen im Internet abrufbaren Film hinweist, steht die Bezeichnung „iMOVE“ für eine Bewegung durch das Internet.
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29. September 2011

„Obazda“ bzw. „Bayerischer Obazda“ eine Marke?

Pressemitteilung des BPatG vom 22.09.2011, Az.: 30 W (pat) 9/10

Die beliebte bayrische Käsezubereitung "Obazda" bzw. die konkrete Markenbezeichnung "Bayerischer Obazda" ist dem europaweiten Schutz als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zugänglich. Insbesondere gilt dies auch für die verschiedenen Varianten der traditionellen Herstellung. Fraglich ist jedoch weiterhin, inwiefern den Produzenten ein bestimmter Prozess der Haltbarmachung des "Obazda" vorgegeben werden darf. Dies muss das Bundespatentamt jetzt abschließend klären.
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27. September 2011

„Princess“

Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 28 W (pat) 112/10 Das Zeichen "Princess" beschreibt lediglich die Produktmerkmale für die angemeldeten Warenklassen u.a. „Juwelierwaren“, da hierunter lediglich ein besonderer Schliff zu verstehen ist. Allerdings gilt dies nicht für  Accessoires und ähnliche Gebrauchs- oder Modeprodukte im „Prinzessinenlook“.
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22. September 2011

BEFA wird nicht gelöscht

Beschluss des BPatG vom 05.09.2011, Az.: 27 W (pat) 72/10 Eine Marke wird bösgläubig angemeldet, wenn es dem Anmelder von vornherein nur oder hauptsächlich darum geht, die Marke ohne legitime Eigeninteressen schützen zu lassen, um den Besitzstand eines Dritten zu stören. Wenn nicht die Störung eines Mitbewerbers, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, liegt keine bösgläubige Anmeldung vor. Die zeitlichen Abläufe einer Anmeldung können den Schluss zulassen, dass die Anmeldung der Marke lediglich zur Pflege und zum Schutz der Wahrung der Herkunftsfunktion der Dienstleistungen sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen Betätigung vorgenommen wurde.
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21. September 2011

„Syltsilber“ – kein Silber auf Sylt

Beschluss des BPatG vom 05.08.2011, Az.: 28 W (pat) 72/10 Der Wortmarke "Syltsilber" fehlt in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht jegliche Unterscheidungskraft. Es kommt nicht darauf an, ob die Originalität der Aussage als besonders hoch anzusehen ist. Maßgeblich ist nur, ob die Wortmarke (auch) als betriebsbezogener Hinweis wahrgenommen werden kann.
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21. September 2011

„BEAUTY WALKER“

Beschluss des BPatG vom 05.07.2011, Az.: 27 W (pat) 67/10 "BEAUTY WALKER" besitzt im Hinblick auf die eingetragenen Waren - Schuhwaren – ausreichende Unterscheidungskraft. Eine Löschung kann nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Registrierung einer Marke als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht. Jedenfalls für den Zeitpunkt der Registrierung im Jahre 2000 wurde nicht nachgewissen, dass das Zeichen „Walker" mit "Schuh; Treter" übersetzt wurde.  Im Übrigen kann der wörtlichen Übersetzung "Schönheits Wanderer" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden.
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14. September 2011

„Sichtbar“

Beschluss des BPatG vom 16.08.2011, Az.: 27 W (pat) 225/09 Dem Zeichen „Sichtbar“ fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen, welche dazu dienen Gegenstände überhaupt oder zumindest besser als zuvor sichtbar zu machen.
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01. September 2011

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „Pfeffi“ und „Pfeffi“

Beschluss des BPatG vom 14.07.2010, Az.: 25 W (pat) 51/10 Ist der Warenabstand bei identischen Zeichen hinreichend ausgeprägt, kommt eine Verwechslungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine der beiden Marken eine erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft aufweisen kann. Zwischen den Vergleichsmarken "Pfeffi" und "Pfeffi" besteht lediglich hinsichtlich identischer Waren Verwechslungsgefahr. Im Übrigen ist ein hinreichender Warenabstand gegeben und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zu verneinen.
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